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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 3 PStG – Personenstandsregister

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich

  • 1. ein Eheregister (§ 15),
  • 2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),
  • 3. ein Geburtenregister (§ 21),
  • 4. ein Sterberegister (§ 31).

Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.

(3) Den Registereinträgen werden als funktionale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkundlichen Teils und des Hinweisteils

  • 1. die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4,
  • 2. die Sperrvermerke nach § 64 und
  • 3. die Identifikationsnummern nach dem Identifikationsnummerngesetz für die beurkundeten Personen

zugeordnet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 PStG verweisen

  • § 4 PStG – Sicherungsregister
  • § 5 PStG – Fortführung der Personenstandsregister
  • § 34 PStG – Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
  • § 35 PStG – Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
  • § 36 PStG – Geburten und Sterbefälle im Ausland
  • § 38 PStG – Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern
  • § 68 PStG – Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten
  • § 73 PStG – Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • § 75 PStG – Übergangsbeurkundung

Rechtsprechung zu § 3 PStG

3 Entscheidungen zitieren § 3 PStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 22.04.2020 – XII ZB 383/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Anwendungsbereich der §§ 45b, 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst. 2. Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend § 8 Abs. 1 TSG erreichen, dass ihre auf „weiblich“ oder „männlich“ …
  • BGH, Beschl. v. 26.04.2023 – XII ZB 187/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten bedürfen auch unter Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu ihrer Eintragung im Eheregister keiner Anerkennung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG (Anschluss an EuGH Urteil vom 15. November 2022 - C-646/20, FamRZ 2023, 21).
  • BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – XII ZB 187/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a. Handelt es sich bei einer Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-Verordnung? b. Für den Fall der Verneinung von Frage a): Ist eine …

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