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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 31 PStG – Eintragung in das Sterberegister

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Im Sterberegister werden beurkundet

  • 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht,
  • 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
  • 3. die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,
  • 4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.

(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen

  • 1. auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,
  • 2. bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung,
  • 3. bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 PStG verweisen

  • § 3 PStG – Personenstandsregister
  • § 36 PStG – Geburten und Sterbefälle im Ausland
  • § 37 PStG – Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
  • § 73 PStG – Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

Rechtsprechung zu § 31 PStG

Eine Entscheidung zitiert § 31 PStG.

  • BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 155/17 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG im Sterberegister zu beurkundende Geburtsort eines Verstorbenen ist so einzutragen, dass er jederzeit zweifelsfrei aufgefunden werden kann. 2. Bei einem ausländischen Geburtsort ist zum Zwecke seiner eindeutigen Kennzeichnung grundsätzlich ein Zusatz zur Ortsbezeichnung erforderlich. Je konkreter der gewählte Zusatz den Ort erfasst, desto eher kann einer …

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