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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 30 PStG – Anzeige durch Einrichtungen und Behörden

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.

(2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.

(3) Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 PStG verweisen

Rechtsprechung zu § 30 PStG

Eine Entscheidung zitiert § 30 PStG.

  • BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – XII ZB 405/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes erfolgende Änderung des Vornamens eines Elternteils ist nicht als Berichtigung oder sonstige Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des Kindes aufzunehmen.

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