Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Die Anzeigeberechtigung der in § 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige Verpflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unberührt.
PStG · Personenstandsgesetz
§ 20 PStG – Anzeige durch Einrichtungen
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
Verweise
Rechtsprechung zu § 20 PStG
Eine Entscheidung zitiert § 20 PStG.
EuGH, Urt. v. 14.03.2000 – C-102/98 und C-211/98
Ibrahim Kocak gegen Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (C-102/98) und Ramazan Örs gegen Bundesknappschaft (C-211/98). Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundessozialgericht - Deutschland. Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschlüsse des Assoziationsrates - Soziale Sicherheit - …
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