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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 21 PStG – Eintragung in das Geburtenregister

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

  • 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
  • 2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
  • 3. das Geschlecht des Kindes,
  • 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

  • 1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
  • 2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
  • 3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
  • 4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
  • 5. auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 PStG verweisen

  • § 3 PStG – Personenstandsregister
  • § 27 PStG – Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
  • § 36 PStG – Geburten und Sterbefälle im Ausland
  • § 37 PStG – Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen

Rechtsprechung zu § 21 PStG

4 Entscheidungen zitieren § 21 PStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 11.03.2024 – 2 UF 44/24 e · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Geburtsname des Kindes ist mit Zugang der Erklärung beim zuständigen Standesamt festgelegt. Die Eintragung im Geburtenregister nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG ist nur deklaratorisch. (Rn. 12) 2. Aus der wirksam erfolgten Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes folgt die Erledigung des Streits über das Bestimmungsrecht und damit das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Rechtsmittel …
  • BVerfG, Beschl. v. 02.07.2010 – 1 BvR 666/10 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verweigerung der Eintragung einer der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Geburtsurkunde eines von der anderen Partnerin zur Welt gebrachten Kindes verletzt keine Grund- oder Menschenrechte

  • OLG München, Beschl. v. 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 e · 31. Zivilsenat

    Nachbeurkundung ausländischer Eheschließung - Pakistan

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.09.2024 – 11 Wx 1028/24 · 11. Zivilsenat

    Berichtigungsbefugnis des Standesamts und Anrufung des Gerichts

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