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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 27 PStG – Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.

(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.

(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über

  • 1. jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend,
  • 2. die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,
  • 3. die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung,
  • 4. die nachträgliche Angabe des einzutragenden Geschlechts oder die Änderung des Geschlechtseintrags des Kindes,
  • 5. die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes,
  • 6. die Berichtigung des Eintrags.

(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen

  • 1. auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes,
  • 2. auf die Geburt eines Kindes,
  • 3. auf den Tod des Kindes oder eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 PStG verweisen

  • § 36 PStG – Geburten und Sterbefälle im Ausland
  • § 76 PStG – Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister

Rechtsprechung zu § 27 PStG

12 Entscheidungen zitieren § 27 PStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 03.02.2021 – XII ZB 391/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB richtet sich auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen. 2. Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht …
  • BGH, Beschl. v. 22.04.2020 – XII ZB 383/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Anwendungsbereich der §§ 45b, 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst. 2. Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend § 8 Abs. 1 TSG erreichen, dass ihre auf „weiblich“ oder „männlich“ …
  • BGH, Beschl. v. 05.02.2025 – XII ZB 251/23 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Richtet sich die Namensführung eines Betroffenen nach seinem britischen Heimatrecht, kann auch ein von ihm im Vereinigten Königreich durch privatautonome Namensänderung unter Verwendung eines „Deed of Change of Name (Deed Poll)“ frei gewählter Nachname im Rahmen der registerrechtlichen Substitution den Rechtsbegriff des „Geburtsnamens“ im Sinne des deutschen Personenstandsrechts ausfüllen.
  • BGH, Beschl. v. 30.08.2023 – XII ZB 48/23 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Mit dem Tod der Mutter entfällt das Zustimmungserfordernis nach § 1595 Abs. 1 BGB. Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung genügt in diesem Fall die Zustimmung des Kindes nach § 1595 Abs. 2 BGB bzw. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 1596 Abs. 2 Satz 1 BGB).
  • BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – XII ZB 405/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes erfolgende Änderung des Vornamens eines Elternteils ist nicht als Berichtigung oder sonstige Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des Kindes aufzunehmen.
  • BVerfG, Beschl. v. 02.07.2015 – 1 BvR 1312/13 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Ablehnung der Eintragung einer muslimischen Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister - keine Verletzung von Art 4 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1, Abs 3 S 1 GG - Zur Anwendbarkeit des FGG aF bei vor dem 1.9.2009 anhängigen Verfahren …

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