Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.09.2026 – XII ZB 5/26
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:020926BXIIZB5.26.0
- Normenkette
- § 21 Abs 1 Nr 4 PStG, § 27 Abs 3 Nr 1 PStG, § 27 Abs 3 Nr 5 PStG, § 3 NamÄndG, § 11 NamÄndG, § 2 Abs 1 S 1 SBGG, § 2 Abs 3 S 1 SBGG
Leitsatz
1. Die nach einer Annahme als Kind wirksam werdende, auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes erfolgende Änderung des Vornamens des Annehmenden ist nicht als Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des angenommenen Kindes aufzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 405/20, FamRZ 2021, 1543).
2. § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG ist in einem solchen Fall weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, weil diese Norm nicht eine isolierte Vornamensänderung nach §§ 3, 11 NamÄndG zum Gegenstand hat, sondern die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SBGG.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Dezember 2025 wird auf Kosten der beteiligten Person zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 5.000 €
Gründe
I.
Die beteiligte Person zu 1 ist im Geburtenregister mit der Geschlechtsangabe weiblich und ihren ursprünglichen weiblichen Vornamen eingetragen. Mit Wirkung zum 21. Oktober 2025 wurden diese Vornamen im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu einem geschlechtsneutralen Vornamen geändert.
Das betroffene Kind wurde im Jahr 2023 geboren und im selben Jahr im Geburtenregister des Beteiligten zu 2 (Standesamt) eingetragen. Auf Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts Pankow vom 21. Juni 2024, berichtigt durch Beschluss vom 19. August 2024, wurde es von der beteiligten Person zu 1 als Kind (gemeinschaftlich mit der Mutter) angenommen. Im Adoptionsbeschluss wurde die beteiligte Person zu 1 mit dem geschlechtsneutralen Vornamen und als „Annehmend“ (statt: „Annehmende“) bezeichnet.
Das Standesamt hat dem Amtsgericht Schöneberg im Wege der Zweifelsvorlage die Frage vorgelegt, in welcher Weise die beteiligte Person zu 1 im Geburtseintrag des betroffenen Kindes einzutragen ist. Das Amtsgericht hat das Standesamt mit Beschluss vom 24. Januar 2025 angewiesen, die Eintragung der beteiligten Person zu 1 mit ihren ursprünglichen beiden Vornamen und weiblicher Geschlechtsangabe vorzunehmen. Hiergegen hat die beteiligte Person zu 1 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, mit geänderter Vornamensführung und nicht-binärer Geschlechtsangabe als Elternteil in den Geburtseintrag des betroffenen Kindes aufgenommen zu werden. Das Kammergericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der beteiligten Person zu 1.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in juris veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die beteiligte Person zu 1 habe zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses personenstandsrechtlich die ursprünglichen weiblichen Vornamen geführt und sei weiblichen Geschlechts gewesen. Mit diesen Daten sei sie im Geburtseintrag des betroffenen Kindes als Annehmende einzutragen. Die diesbezüglichen Angaben im Adoptionsbeschluss seien unverbindlich, da dieser nicht bestimme, mit welchem Geschlecht und Namen die annehmende Person im Geburtenregister aufzunehmen sei. Auch die zwischenzeitlich wirksam gewordene öffentlich-rechtliche Vornamensänderung der beteiligten Person zu 1 sei nicht zu berücksichtigen. Gegenstand und Inhalt der Eintragungen in die Personenstandsregister seien grundsätzlich abschließend geregelt. Eine Fortschreibung zum Geburtseintrag des angenommenen Kindes wegen einer öffentlich-rechtlichen Vornamensänderung eines Elternteils finde im Gesetz keine Grundlage. Diese könne insbesondere nicht auf die zum 1. November 2024 im Rahmen des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG; im Folgenden: Selbstbestimmungsgesetz) eingeführte Regelung in § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG gestützt werden, die sich allein auf die Geschlechts- und Vornamensänderung einer Person nach dem Selbstbestimmungsgesetz beziehe.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die beteiligte Person zu 1 ist infolge der Annahme des betroffenen Kindes im Wege der Folgebeurkundung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG zum Geburtseintrag des Kindes mit ihren ursprünglichen weiblichen Vornamen und der Geschlechtsangabe weiblich aufzunehmen.
aa) Die Annahme als Kind bewirkt eine Änderung des Personenstandes des Kindes und führt gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG zu einer Folgebeurkundung (§ 5 Abs. 1 und 2 PStG) zu dessen Geburtseintrag, in die gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG der oder die Vornamen, der Familienname und das Geschlecht des annehmenden Elternteils aufzunehmen sind. Für diese Folgebeurkundung sind, wie vom Beschwerdegericht zutreffend gesehen, die Daten des annehmenden Elternteils zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Annahme maßgeblich (zustimmend Oldenburger FamRB 2026, 115, 116; Plitzko NZFam 2026, 263). Auf die Umstände im Zeitpunkt der Beurkundung kommt es dagegen nicht an, wie sich im Umkehrschluss aus § 35 Abs. 2 PStV ergibt. Nach dieser Vorschrift sind bei einer Geburt im Inland personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen. Die Regelung betrifft ausschließlich den Haupteintrag in das Geburtenregister gemäß § 21 Abs. 1 PStG, also die Erstbeurkundung, und knüpft allein an die Geburt als tatsächliches Ereignis an. Demgegenüber beruht die Annahme als Kind auf einer gerichtlichen Entscheidung. Sie wirkt sich nicht auf den Haupteintrag des Kindes im Geburtenregister aus, sondern löst eine Folgebeurkundung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG aus. Die Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Annahme gültigen Daten für die Folgebeurkundung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG dient auch der Rechtsklarheit. Denn üblicherweise werden in den Adoptionsbeschluss (anders als hier) die zutreffenden Personenstandsdaten der annehmenden Person aufgenommen, so dass die in den Geburtseintrag des Kindes aufzunehmenden Daten mit denjenigen im Beschluss in aller Regel übereinstimmen.
bb) Vorliegend ist die Annahme als Kind gemäß § 197 Abs. 2 FamFG mit der Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Pankow vom 21. Juni 2024 an die beteiligte Person zu 1 als annehmende Person wirksam geworden. Die Zustellung ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts am 25. Juni 2024 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt führte die beteiligte Person zu 1 personenstandsrechtlich noch die weiblichen Vornamen. Die Vornamensänderung ist erst im Oktober 2025 wirksam geworden. Auf den Zeitpunkt des Antrags auf Namensänderung oder die Dauer des behördlichen Verfahrens zur Namensänderung kommt es personenstandsrechtlich nicht an. Ferner enthielt der Geburtseintrag der beteiligten Person zu 1 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Adoptionsbeschlusses die Geschlechtsangabe weiblich, woran sich auch in der Folge nichts geändert hat.
Die von dem damaligen Geburtseintrag der beteiligten Person zu 1 und auch von dem im Adoptionsverfahren vorgelegten Personalausweis abweichenden Angaben im Adoptionsbeschluss zum Vornamen der beteiligten Person zu 1 und zu ihrer Beteiligtenstellung („Annehmend“) haben für die Folgebeurkundung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG keine Relevanz, weil ihnen keine personenstandsrechtliche Wirkung zukommt. Der Adoptionsbeschluss hat allein hinsichtlich des Ausspruchs der Annahme als Kind konstitutive Wirkung. Auch der von der beteiligten Person zu 1 im Adoptionsverfahren vorgelegte Ergänzungsausweis der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. (dgti), bei dem es sich nicht um einen behördlichen Ausweis handelt, hat für die personenregisterrechtliche Identität keine Bedeutung.
b) Der demnach vorzunehmende Eintrag der weiteren beteiligten Person zu 1 zum Geburtseintrag des betroffenen Kindes mit den weiblichen Vornamen und dem Geschlecht weiblich im Rahmen der Folgebeurkundung nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG ist nicht im Wege einer weiteren Folgebeurkundung im Hinblick auf die am 21. Oktober 2025 wirksam gewordene Vornamensänderung gemäß §§ 3 Abs. 1, 11 NamÄndG um den geschlechtsneutralen Vornamen zu ergänzen. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
aa) Eine solche findet sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG, und zwar weder in direkter noch in analoger Anwendung.
Nach dieser Vorschrift sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag (des Kindes) über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes aufzunehmen. Eine (analoge) Anwendung des § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG scheitert hier daran, dass diese Norm nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur den Fall der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (vgl. §§ 2, 6 SBGG), nicht aber den hier vorliegenden Fall einer öffentlich-rechtlichen Vornamensänderung nach §§ 3, 11 NamÄndG erfasst.
(1) Das ergibt sich schon aus der Entstehungsgeschichte der Norm. § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG wurde mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes zum 1. November 2024 durch das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 206) in das Personenstandsgesetz aufgenommen. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Regelungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Auseinanderfallen des Geschlechtseintrags und der Geschlechtsidentität zu vereinheitlichen, zu entbürokratisieren und eine selbstbestimmte Änderung zur Wahrung und zum Schutz der verfassungsrechtlich geschützten Geschlechtsidentität zu regeln (BT-Drucks. 20/9049 S. 2, 26; vgl. auch § 1 Abs. 1 SBGG). Es soll das „Interesse der Personen, die eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklären“, an einer Anpassung des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Personenstandsregister an ihre Geschlechtsidentität umgesetzt werden (vgl. BT-Drucks. 20/9049 S. 26 f.). Gemeint sind damit die „Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen“, die auf der Grundlage des durch das Gesetz neu geschaffenen § 2 SBGG abgegeben werden können. Mit der neu eingefügten Regelung des § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG wird den Gesetzesmaterialien zufolge „sichergestellt, dass die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils in dem Geburtseintrag als Folgebeurkundung vermerkt wird“ (BT-Drucks. 20/9049 S. 60). Auch insoweit ist Bezugspunkt die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Sinne von §§ 2, 6 SBGG.
(2) Dementsprechend ist auch der Wortlaut der Norm klar auf die Regelungen des Selbstbestimmungsgesetzes zugeschnitten. Sie knüpft nicht allein an eine Änderung des Vornamens an, wie sie in §§ 3, 11 NamÄndG geregelt ist, sondern kumulativ an die „Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen“ eines Elternteils und damit an die Begrifflichkeiten des Selbstbestimmungsgesetzes (Überschriften der §§ 2, 6 SBGG; § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SBGG). Das Namensänderungsgesetz eröffnet die Möglichkeit einer Änderung des Geschlechtseintrags nicht.
(3) Für die Anknüpfung des § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG allein an das Selbstbestimmungsgesetz spricht weiter die Systematik der hier maßgeblichen Vorschriften. Die Vornamensbestimmung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG setzt eine Erklärung zum Geschlechtseintrag voraus und muss diesem entsprechen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG). Eine isolierte Vornamensänderung kommt demnach auf Grundlage dieses Gesetzes nicht in Betracht; vielmehr bleibt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SBGG eine Vornamensänderung nach § 11 iVm § 3 Abs. 1 NamÄndG ausdrücklich unberührt.
(4) Sinn und Zweck des § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG ist es nach alledem, zur Wahrung und zum Schutz der verfassungsrechtlich geschützten Geschlechtsidentität sicherzustellen, dass die mit dem Selbstbestimmungsgesetz eröffnete Möglichkeit der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils, wenn sie nach der Geburt des Kindes erfolgt ist, aus dem Geburtseintrag des Kindes erkennbar wird. Eine Erweiterung auf isolierte öffentlich-rechtliche Namensänderungen ist nicht bezweckt. Es bestehen demnach auch keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung wäre (vgl. auch Oldenburger FamRB 2026, 115, 116).
(5) Die Voraussetzungen von § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG sind vorliegend nicht gegeben. Die beteiligte Person zu 1 hat eine Änderung der Vornamen gemäß §§ 3, 11 NamÄndG veranlasst. Es ist nicht festgestellt, dass sie Erklärungen zum Geschlechtseintrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SBGG (und daran anknüpfend zum Vornamen gemäß § 2 Abs. 3 SBGG) abgegeben hätte, was seit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes zum 1. November 2024 möglich gewesen wäre (vgl. auch Oldenburger FamRB 2026, 115, 116; Plitzko NZFam 2026, 263) und ihr unabhängig vom hiesigen Verfahrensausgang weiterhin unbenommen ist.
bb) Die von der beteiligten Person zu 1 begehrte Aufnahme ihres geänderten Vornamens in den Geburtseintrag des betroffenen Kindes ist mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht als sonstige Folgebeurkundung möglich. § 27 PStG regelt die Fälle der Folgebeurkundungen beim Geburtseintrag abschließend (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 405/20 - FamRZ 2021, 1543 Rn. 15 mwN). Nach Sinn und Zweck sowie der Konzeption der Vorschriften zur (Fort-)Führung des Geburtenregisters soll dieses nur diejenigen Umstände zur Geburt und Person des Kindes dokumentieren, die einen unmittelbaren Bezug zu dessen Personenstand (§ 1 Abs. 1 PStG) haben, wozu auch gehört, welche Personen dem Kind als Mutter und Vater zugeordnet sind. Die Aufgabe dieses Personenstandsregisters besteht hingegen nicht darin, im Registereintrag zur jeweiligen Person auch personenstandsrechtliche Veränderungen bei deren Eltern zu dokumentieren, die auf den Personenstand des Kindes ohne Auswirkungen bleiben. Der Senat hat bereits entschieden, dass es bei isolierter Vornamensänderung eines Elternteils an einem ausreichenden Zusammenhang zum Personenstand des Kindes fehlt (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 405/20 - FamRZ 2021, 1543 Rn. 22, 26). Daran hat sich auch mit der Einführung des § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG nichts geändert, der mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Geschlechtsidentität des Elternteils nur der mit einer Änderung des Geschlechtseintrags verbundenen Vornamensänderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz personenstandsrechtliche Bedeutung für das Kind beimisst.
c) Das Ergebnis, wonach die beteiligte Person zu 1 ausschließlich mit ihren ursprünglichen Vornamen und der Geschlechtsangabe weiblich in den Geburtseintrag des betroffenen Kindes aufzunehmen ist, trifft nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.
aa) Zu dem durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht einer Person auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit gehört der Schutz ihres Namens, der auch den Vornamen umfasst (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 405/20 - FamRZ 2021, 1543 Rn. 30). Durch das Unterbleiben einer Folgebeurkundung der Vornamensänderung in den Geburtseintrag ihres Kindes wird nicht in verfassungswidriger Weise in den für die beteiligte Person zu 1 bestehenden grundrechtlichen Namensschutz eingegriffen. Die durch die aufgezeigten Regelungen zum Geburtenregister verursachte Beeinträchtigung des Namensrechts der beteiligten Person zu 1 ist von geringer Intensität. Denn durch den Inhalt des Geburtseintrags des betroffenen Kindes wird ihr Recht, im Rechtsverkehr nunmehr entsprechend der zum eigenen Geburtseintrag erfolgten Beurkundung der Namensänderung ausschließlich ihren neuen Vornamen zu führen, in keiner Weise beeinträchtigt. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Beeinträchtigungen (Nachweisschwierigkeiten, „Zwangsouting“) beschränken sich auf Sachverhalte, in denen mit der aus dem Geburtenregister zu erstellenden Geburtsurkunde des betroffenen Kindes und den dort gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 4 PStG aufgeführten Vor- und Familiennamen der Eltern deren Identität zu beweisen ist. Zwar hat die Geburtsurkunde mangels Folgebeurkundung der Vornamensänderung der beteiligten Person zu 1 nicht deren geänderten, sondern deren ursprüngliche Vornamen auszuweisen. Selbst wenn aber das Gesetz eine Folgebeurkundung im Hinblick auf die Vornamensänderung zuließe und demnach in die Geburtsurkunde des betroffenen Kindes gemäß § 56 Abs. 2 PStG nur der geänderte Vorname der beteiligten Person zu 1 aufgenommen würde, bliebe aus dem Geburtseintrag des Kindes selbst der ursprüngliche Vorname des Elternteils weiterhin erkennbar (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 405/20 - FamRZ 2021, 1543 Rn. 34).
Jedenfalls handelt es sich bei der angeführten Beeinträchtigung allenfalls um einen mittelbaren Eingriff in das Namensrecht, der durch das vom Gesetzgeber angeführte Interesse gerechtfertigt ist, den mit Folgebeurkundungen verbundenen Aufwand nur in den Fällen entstehen zu lassen, in denen sich für den Personenstand des Kindes maßgebliche Umstände geändert haben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 405/20 - FamRZ 2021, 1543 Rn. 35), was bei einer isolierten Vornamensänderung des Elternteils nicht der Fall ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde entstünde auch im vorliegenden Fall ein Mehraufwand. Denn die hier gewünschte Beurkundung der Vornamensänderung wäre eine weitere Folgebeurkundung nach der zunächst gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG vorzunehmenden Folgebeurkundung der Adoption mit den Vornamen, die die beteiligte Person zu 1 zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses hatte.
bb) Ein Verfassungsverstoß wird auch nicht dadurch begründet, dass mit der Eintragung der früheren Vornamen der beteiligten Person zu 1 im Geburtseintrag ihres Kindes eben diese Vornamen offenbart werden. Denn dies würde auch im Falle einer Folgebeurkundung der Vornamensänderung geschehen, da diese sich erst an eine durch die Adoption ausgelöste (erste) Folgebeurkundung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG mit den ursprünglichen Vornamen der beteiligten Person zu 1 anschließen würde. Zudem hat der Senat bereits entschieden, dass die auf dem früheren § 5 Abs. 3 TSG beruhende Registereintragung des früher geführten weiblichen Vornamens eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen im Geburtseintrag des Kindes keine Grundrechtsverletzung begründet, insbesondere keinen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG). Denn es überwiegen insoweit die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister das Interesse, sich der Gefahr einer Aufdeckung der Transsexualität auszusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2022 - XII ZB 127/19 - FamRZ 2022, 701 Rn. 12 f. und BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 34 ff.). Gemessen hieran lässt sich ein Verfassungsverstoß auch dann nicht erkennen, wenn die Beurkundung einer Vornamensänderung im Geburtseintrag des Kindes unterbleibt, die - wie hier - nicht auf § 1 TSG, sondern auf §§ 3, 11 NamÄndG beruht.
cc) Der verfassungsrechtlich gewährte Schutz der Geschlechtsidentität ist ebenfalls nicht verletzt. Der beteiligten Person zu 1 ist seit dem 1. November 2024 die Möglichkeit der Änderung des Geschlechtseintrags durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung nach § 2 Abs. 1 SBGG eröffnet, die gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG registerrechtlich zusammen mit der Vornamensänderung auch im Geburtseintrag ihres Kindes nachvollzogen werden kann. Das Verfassungsrecht gebietet es nicht, Folgebeurkundungen im Geburtseintrag des Kindes ohne entsprechende Erklärungen des Elternteils zur Geschlechtsidentität vorzunehmen.
dd) Grundrechte des betroffenen Kindes, etwa des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durch den Eintrag ausschließlich der ursprünglichen Vornamen der beteiligten Person zu 1 und des Geschlechts weiblich im Geburtseintrag des Kindes schon nicht betroffen, jedenfalls aber nicht verletzt.
d) Unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verankerten und in Art. 16 DSGVO konkretisierten Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten in Verbindung mit dem in Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO verankerten Grundsatz der Richtigkeit und Aktualität personenbezogener Daten (vgl. EuGH Urteil vom 13. März 2025 - C-247/23 - juris Rn. 23-25), lässt sich kein anderes Ergebnis herleiten.
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Urteil vom 13. März 2025 (C-247/23 - juris Rn. 38, 41, 50) entschieden, Art. 16 DSGVO sei dahingehend auszulegen, dass eine mit der Führung eines öffentlichen Registers betraute nationale Behörde verpflichtet ist, personenbezogene Daten betreffend die Geschlechtsidentität einer natürlichen Person zu berichtigen, wenn diese Daten nicht richtig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO sind, und dass eine natürliche Person für die Zwecke der Ausübung ihres diesbezüglichen Rechts auf Berichtigung verpflichtet sein kann, relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um die Unrichtigkeit dieser Daten festzustellen.
Im vorliegenden Fall hat die beteiligte Person zu 1 allein ihren Vornamen, nicht aber ihren Geschlechtseintrag (weiblich) ändern lassen, so dass der entsprechende Geschlechtseintrag im Geburtsregister ihres Kindes nicht unrichtig ist.
bb) Auch die erst nach der Adoption erfolgte Änderung der Vornamen der beteiligten Person zu 1 führt unionsrechtlich nicht zur Verpflichtung der nationalen Behörden, diese nicht nur, wie geschehen, im Geburtseintrag der beteiligten Person zu 1, sondern darüber hinaus im Geburtseintrag des betroffenen Kindes nachzuvollziehen.
Art. 23 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und Art. 34 sowie Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12 bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden können. Dies steht allerdings unter der Voraussetzung, dass eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die bestimmte in der Datenschutzgrundverordnung aufgeführte Ziele, wie u. a. wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, sicherstellt. Das Recht auf Berichtigung im Zusammenhang mit der Führung öffentlicher Register, die aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses unterhalten werden, kann beschränkt werden, insbesondere um die Zuverlässigkeit und Kohärenz dieser Register zu gewährleisten (vgl. EuGH Urteil vom 13. März 2025 - C-247/23 - juris Rn. 42).
Der deutsche Gesetzgeber hat hiervon mit Einführung des § 68a Abs. 2 PStG Gebrauch gemacht (vgl. BT-Drucks. 19/4674 S. 38, 228 f.). Demnach kann hinsichtlich der in den Personenstandsregistern enthaltenen personenbezogenen Daten das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO nur unter den Voraussetzungen der §§ 47 bis 53 PStG ausgeübt werden. Wird die beteiligte Person zu 1 im Rahmen der durch die Adoption ausgelösten Folgebeurkundung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG allein mit ihren ursprünglichen Vornamen in den Geburtseintrag des betroffenen Kindes aufgenommen, so ist dies richtig, weil es insoweit, wie ausgeführt, auf ihre Daten zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses ankommt. Eine Berichtigung nach §§ 47, 48 PStG scheidet aus, weil diese eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit voraussetzten würde, wobei unrichtig jeder Eintrag ist, dessen Inhalt auf der Verletzung materiell- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 405/20 - FamRZ 2021, 1543 Rn. 10 f.). Daran fehlt es hier.
cc) Mit Blick auf diese Erwägungen ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht veranlasst.
Guhling | | Nedden-Boeger | | Botur
| Müller | | Pernice |
Zitierte Vorschriften
- § 27 PStG
- § 21 PStG
- Art. 16 DSGVO
- Art. 5 DSGVO
- Art. 1 GG
- Art. 2 GG
- § 47 PStG
- Art. 23 DSGVO
- Art. 34 DSGVO
- § 197 FamFG
- § 1 PStG
- § 48 PStG
- § 5 PStG
- § 53 PStG
- § 56 PStG
- § 59 PStG
- § 68a PStG
Außerdem: § 2 SBGG, § 3 NamÄndG, § 11 NamÄndG, § 6 SBGG, § 1 SBGG, § 3 SBGG
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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