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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 53 PStG – Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 PStG verweisen

Rechtsprechung zu § 53 PStG

23 Entscheidungen zitieren § 53 PStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 19.02.2014 – XII ZB 180/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. In Personenstandssachen kann die Aufsichtsbehörde für das Standesamt auch dann die Rechtsbeschwerdeinstanz anrufen, wenn sie selbst die Beschlussfassung in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung beantragt hat. 2. Wird eine in Deutschland lebende bulgarische Staatsangehörige unter Beibehaltung ihrer bulgarischen Staatsbürgerschaft eingebürgert und gibt sie keine Erklärungen nach Art. 47 EGBGB …
  • OLG München, Beschl. v. 05.08.2026 – 31 Wx 220/25 e · 31. Zivilsenat

    Keine Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf der Ehenamensbestimmung in Altehen

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 16.12.2025 – 4 Wx 2/25 e · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Namensänderung (Anfügung des Geburtsnamens des Vaters an den eigenen Geburtsnamen) ist nach dem neuen Namensrecht nicht möglich, wenn der Antragsteller unehelich geboren wurde, die Eltern bei der nach der Geburt eingegangenen Ehe den Geburtsnamen der Mutter als Ehenamen bestimmt haben und der Ehemann die Vaterschaft anerkannt hat, aber inzwischen verstorben ist. (Rn. 13 – 15) 2. Der dann …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.07.2024 – 11 Wx 994/24 · 11. Zivilsenat

    Zweifelsvorlage des Standesamts (Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt)

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.03.2024 – 11 Wx 297/24 · OLG

    Eintragung von Namensketten irakisch-islamischer Mitbürger in Personenstandsbüchern

  • BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – XII ZB 309/21 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene …

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