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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 1 PStG – Personenstand, Aufgaben des Standesamts

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.

(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.

Rechtsprechung zu § 1 PStG

Eine Entscheidung zitiert § 1 PStG.

  • BayVGH, Beschl. v. 31.03.2025 – 5 CE 25.354, 5 CE 25.355 · 5. Senat

    Antrag auf Korrektur des Melderegisters und Ausstellung neuer Personalausweise - erfolgloser Eilantrag

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