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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 28 PStG – Anzeige

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

  • 1. von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
  • 2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich

spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 PStG verweisen