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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 22 PStG – Fehlende Angaben

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

Rechtsprechung zu § 22 PStG

7 Entscheidungen zitieren § 22 PStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 22.04.2020 – XII ZB 383/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Anwendungsbereich der §§ 45b, 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst. 2. Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend § 8 Abs. 1 TSG erreichen, dass ihre auf „weiblich“ oder „männlich“ …
  • BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. 2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.09.2025 – 7 Wx 1222/25 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags gemäß § 2 Abs. 1 SBGG hin zu divers können für die hierfür nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SBGG zugleich vorzunehmende Bestimmung der Vornamen, die die Person künftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen müssen, männliche oder weibliche Vornamen gewählt werden. Eine Verringerung der Anzahl der Vornamen ist ebenso möglich …
  • BVerfG, Beschl. v. 17.11.2023 – 1 BvR 1915/23 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Weigerung eines Standesamtes, ein Neugeborenes ohne Geschlechtsangabe in das Geburtsregister einzutragen - Grundrechtsverletzung nicht dargelegt

  • BGH, Beschl. v. 22.06.2016 – XII ZB 52/15 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Das Personenstandsgesetz lässt eine Eintragung wie "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts im Geburtenregister nicht zu.
  • BGH, Beschl. v. 10.06.2020 – XII ZB 451/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die von § 45b PStG vorausgesetzte Variante der Geschlechtsentwicklung ist nur dann gegeben, wenn die Bestimmung des Geschlechts als weiblich oder männlich anhand angeborener körperlicher Merkmale nicht eindeutig möglich ist. Auf Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder eindeutig männlichem Geschlecht ist die Bestimmung daher nicht anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. …

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