Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.
PStG · Personenstandsgesetz
§ 23 PStG – Zwillings- oder Mehrgeburten
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
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„Was regelt § 23 PStG? Zitiere den Wortlaut.“