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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 19 PStG – Anzeige durch Personen

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Zur Anzeige sind verpflichtet

  • 1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • 2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 PStG verweisen