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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 18 PStG – Anzeige

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar

  • 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
  • 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.

Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.

(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 PStG verweisen

Rechtsprechung zu § 18 PStG

2 Entscheidungen zitieren § 18 PStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 01.10.2025 – XII ZB 504/23 · 12. Zivilsenat

    Personenstandsverfahren: Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes bei nicht nachgewiesener Namensführung eines Elternteils

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 11.03.2024 – 2 UF 44/24 e · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Geburtsname des Kindes ist mit Zugang der Erklärung beim zuständigen Standesamt festgelegt. Die Eintragung im Geburtenregister nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG ist nur deklaratorisch. (Rn. 12) 2. Aus der wirksam erfolgten Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes folgt die Erledigung des Streits über das Bestimmungsrecht und damit das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Rechtsmittel …

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