Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.
PStG · Personenstandsgesetz
§ 32 PStG – Fortführung
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
Verweise
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„Was regelt § 32 PStG? Zitiere den Wortlaut.“