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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 32 PStG – Fortführung

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 PStG verweisen

  • § 36 PStG – Geburten und Sterbefälle im Ausland
  • § 76 PStG – Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister

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