Zum Inhalt springen
Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 33 PStG – Todeserklärungen

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 PStG verweisen

  • § 73 PStG – Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 33 PStG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 33 PStG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten