Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.
PStG · Personenstandsgesetz
§ 33 PStG – Todeserklärungen
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 33 PStG verweisen
- § 73 PStG – Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
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