Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.
PStG · Personenstandsgesetz
§ 17 PStG – Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 17 PStG verweisen
- § 3 PStG – Personenstandsregister
- § 35 PStG – Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
- § 70 PStG – Bußgeldvorschriften
- § 76 PStG – Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister
- § 22 LPartG – Abgabe von Vorgängen
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