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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 17 PStG – Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 PStG verweisen

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