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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 4 PStG – Sicherungsregister

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.

(2) Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 PStG verweisen

  • § 34 PStG – Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
  • § 35 PStG – Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
  • § 36 PStG – Geburten und Sterbefälle im Ausland
  • § 38 PStG – Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern
  • § 73 PStG – Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • § 75 PStG – Übergangsbeurkundung
  • § 76 PStG – Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister

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