(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
- 1. Tag und Ort der Eheschließung,
- 2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
- 3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
- 1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
- 2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
- 3. auf die Bestimmung eines Ehenamens,
- 4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.