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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 15 PStG – Eintragung in das Eheregister

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet

  • 1. Tag und Ort der Eheschließung,
  • 2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
  • 3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.

(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen

  • 1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
  • 2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
  • 3. auf die Bestimmung eines Ehenamens,
  • 4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 PStG verweisen

  • § 3 PStG – Personenstandsregister
  • § 17a PStG – Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung
  • § 34 PStG – Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
  • § 22 LPartG – Abgabe von Vorgängen

Rechtsprechung zu § 15 PStG

5 Entscheidungen zitieren § 15 PStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – XII ZB 189/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine transsexuelle Person, deren Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes geändert worden sind, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Eheurkunde, in der als ihre Vornamen vor der Ehe ihre aktuell geführten, auf der Namensänderung beruhenden Vornamen genannt werden.
  • BGH, Beschl. v. 19.02.2014 – XII ZB 180/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. In Personenstandssachen kann die Aufsichtsbehörde für das Standesamt auch dann die Rechtsbeschwerdeinstanz anrufen, wenn sie selbst die Beschlussfassung in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung beantragt hat. 2. Wird eine in Deutschland lebende bulgarische Staatsangehörige unter Beibehaltung ihrer bulgarischen Staatsbürgerschaft eingebürgert und gibt sie keine Erklärungen nach Art. 47 EGBGB …
  • OLG München, Beschl. v. 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 e · 31. Zivilsenat

    Nachbeurkundung ausländischer Eheschließung - Pakistan

  • BGH, Urt. v. 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 43/15 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Eintragung des Geburtsnamens anstelle des Familiennamens in das Rechtsanwaltsverzeichnis

  • BGH, Beschl. v. 04.09.2013 – XII ZB 526/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 nicht mehr in Personenstandsregistern (hier: Geburtenregister) einzutragen.

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