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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 6 PStG – Aktenführung

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 PStG verweisen

  • § 34 PStG – Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
  • § 35 PStG – Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
  • § 36 PStG – Geburten und Sterbefälle im Ausland
  • § 73 PStG – Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

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