Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.
PStG · Personenstandsgesetz
§ 6 PStG – Aktenführung
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
Verweise
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 PStG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 6 PStG? Zitiere den Wortlaut.“