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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 7 PStG – Aufbewahrung

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen.

(2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 PStG verweisen

  • § 34 PStG – Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
  • § 35 PStG – Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
  • § 36 PStG – Geburten und Sterbefälle im Ausland
  • § 76 PStG – Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister

Rechtsprechung zu § 7 PStG

Eine Entscheidung zitiert § 7 PStG.

  • BSG, Urt. v. 06.05.2010 – B 13 R 134/08 R · 13. Senat

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe - sozialgerichtliches Verfahren - Vernehmung des Standesbeamten

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