Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 254 ZPO – Stufenklage

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 254 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 254 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten