Der Geschäftswert für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen ist der Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände. Dies gilt auch für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 115 GNotKG – Vermögensverzeichnis, Siegelung
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 115 GNotKG verweisen
- § 19 GNotKG – Einforderung der Notarkosten