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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 114 GNotKG – Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.

Verweise

Vorschriften, die auf § 114 GNotKG verweisen

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