Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 114 GNotKG – Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 114 GNotKG verweisen
- § 19 GNotKG – Einforderung der Notarkosten
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