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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 113 GNotKG – Betreuungstätigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.

(2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.

Verweise

Vorschriften, die auf § 113 GNotKG verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 113 GNotKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 113 GNotKG? Zitiere den Wortlaut.“

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