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Rechtsprechung · Bundessozialgericht

BSG, Urteil vom 27.05.2026 – B 8 SO 4/24 R

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:270526UB8SO424R0

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2022 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2022 und die Bescheide der Beklagten vom 22. Dezember 2021 und 4. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. Februar 2022 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für April 2022 und für Juni 2022 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Sechstel der Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Tatbestand

Randnummer 1

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Zeitraum von Januar bis Juni 2022.

Randnummer 2

Die 1955 geborene Klägerin bezieht seit Juli 2021 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Zahlbetrag ab Januar 2022 monatlich rund 579 Euro). Sie bewohnt seit 1991 eine 48 qm große Mietwohnung (monatliche Kaltmiete 286 Euro, Bruttowarmmiete 408 Euro). Seit September 2020 mindert sie die Miete, im streitigen Zeitraum um 72 Euro monatlich, die Vermieterin wandte sich hiergegen nicht. Zum 1.4.2022 war der Jahresbeitrag für die Haftpflichtversicherung von 82,92 Euro fällig, für eine private Unfallversicherung waren monatliche Beiträge von 19,48 Euro zu zahlen. Die Klägerin verfügte über eine private Rentenversicherung (Rückkaufswert im Oktober 2021 rund 29 935 Euro), Bankguthaben (insgesamt rund 6000 Euro), Schmuck und Gold (Wert ca 4000 Euro) und einen Pkw (Wert ca 4500 Euro), insgesamt ca 44 500 Euro.

Randnummer 3

Die Beklagte bewilligte ihr Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von Vermögen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 (Bescheid vom 9.9.2021; Widerspruchsbescheid vom 7.2.2022; monatlicher Zahlbetrag rund 220 Euro, im September und Dezember wegen Berücksichtigung des Abfallgebührenabschlags rund 263 Euro) und für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 (Bescheid vom 22.12.2021, monatlicher Zahlbetrag rund 222 Euro). Dabei rechnete sie die monatliche Altersrente abzüglich monatlich anteiliger Beträge für die Haftpflichtversicherung (anteilig 6,91 Euro) und für die private Unfallversicherung (anteilig 10,83 Euro) als Einkommen an. Höhere Leistungen aufgrund einer im Januar 2022 fälligen Stromnachforderung (rund 98 Euro) sowie die Übernahme höherer Stromkosten sowie Kabelfernsehgebühren lehnte sie ab, bewilligte aber für März 2022 (rund 250 Euro) höhere Leistungen wegen fälliger Abfallgebühren und für April bis Juni 2022 (rund 223 Euro monatlich) unter Beachtung der rechnerisch richtigen Höhe der Altersrente (Bescheide vom 4.2.2022; Widerspruchsbescheid vom 7.2.2022).

Randnummer 4

Die Klage auf höhere Grundsicherungsleistungen im Zeitraum Juli 2021 bis Juni 2022 hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Karlsruhe vom 9.5.2022; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg vom 17.11.2022). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, höhere Unterkunftsbedarfe seien nicht zu berücksichtigen, da die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam sei. Mangels mietvertraglicher Verpflichtung bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Kabelfernsehgebühren. Die Stromkostenvorauszahlung bzw -nachforderung seien aus dem Regelbedarf zu decken. Beiträge für die private Unfallversicherung seien nicht vom Einkommen absetzbar, der jährliche Beitrag für die Haftpflichtversicherung lediglich im Monat der Fälligkeit. Ungeachtet dessen sei die Klägerin aber im streitigen Zeitraum schon nicht hilfebedürftig, weil sie über erhebliches Vermögen verfüge, das nur für sechs Monate - im Zeitraum Juli bis Dezember 2021 - gemäß § 141 Abs 2 SGB XII geschützt gewesen sei.

Randnummer 5

Mit ihrer auf den Zeitraum Januar bis Juni 2022 beschränkten Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 Grundgesetz (GG). Der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Außerdem rügt sie eine Verletzung von § 141 Abs 2 SGB XII. Ihr Vermögen sei weder erheblich noch im Zeitraum Januar bis Juni 2022 zu berücksichtigen gewesen.

Randnummer 6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2022 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2022 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 22. Dezember 2021 und vom 4. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2022 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren.

Randnummer 7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Randnummer 8

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Die Regelbedarfe seien verfassungskonform.

Randnummer 9

Der Senat hat die vom 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Verfahren B 7 AS 20/24 R eingeholten Auskünfte des Statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in den Jahren 2021 und 2022 zum Verfahren beigezogen.

Gründe

Randnummer 10

Die zulässige Revision ist teilweise begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Klägerin hat Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen für die Monate April und Juni 2022. Im Übrigen hat sie keinen Anspruch auf höhere als die von der Beklagten bereits bewilligten Leistungen. Insoweit ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

Randnummer 11

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist noch der Bescheid vom 22.12.2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4.2.2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7.2.2022 (§ 95 SGG). Die während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom 9.9.2021 erfolgte Weiterbewilligung (Bescheid vom 22.12.2021) ist in (entsprechender) Anwendung von § 86 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden (BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - RdNr 10). Die Beklagte hat sodann am 7.2.2022 die Widersprüche der Klägerin gegen die Bewilligungsentscheidungen vom 9.9.2021 und vom 22.12.2021 einheitlich beschieden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), gerichtet auf höhere Grundsicherungsleistungen, wobei der Erlass eines Grundurteils auch im Höhenstreit zulässig ist (BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 22/22 R - BSGE 136, 295 = SozR 4-3500 § 82 Nr 15, RdNr 10 mwN). Die Bewilligung höherer Leistungen im Zeitraum Juli bis Dezember 2021 hat sie in der Revision nicht weiterverfolgt (§ 141 Abs 1 Nr 1 SGG), sondern diese auf den Anspruch auf höhere Leistungen im Zeitraum von Januar bis Juni 2022 zulässigerweise beschränkt (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 2a).

Randnummer 12

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist sachlich (§ 46b Abs 1 SGB XII iVm § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AGSGB XII> vom 1.7.2004, GBl BW 2004, 469, 534) und örtlich (§ 46b Abs 1 SGB XII iVm § 1 Abs 1, § 2a Satz 1 <AGSGB XII>) zuständig. Da die notwendigen Feststellungen zum Landesrecht fehlen, ist der Senat berechtigt, diese selbst nachzuholen (vgl nur BSG vom 24.3.2009 - B 8/9b SO 17/07 R - BSGE 103, 34 = SozR 4-5910 § 108 Nr 1, RdNr 11).

Randnummer 13

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen ist § 19 Abs 2 Satz 1 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) iVm § 41 Abs 1 SGB XII (idF des Angehörigen-Entlastungsgesetzes <AEntG> vom 10.12.2019, BGBl I 2135). Leistungsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die - wie die Klägerin - die Altersgrenze nach § 41 Abs 2 SGB XII erreicht haben, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen (nach den §§ 82 bis 84 und § 90 SGB XII) bestreiten können.

Randnummer 14

Die Klägerin hat einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen in den Monaten April und Juni 2022; für die übrigen Monate des im Streit stehenden Bewilligungszeitraums besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen. Zu berücksichtigendes Vermögen steht einem Anspruch dem Grunde nach nicht entgegen (dazu unter 1.). Für die Prüfung der Höhe der Leistung sind die anzuerkennenden Bedarfe dem einzusetzenden Einkommen gegenüberzustellen. Auf der Bedarfsseite ist - anders als die Klägerin meint - kein höherer Regelbedarf zugrunde zu legen, weil der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 449 Euro für das Jahr 2022 verfassungskonform ist (dazu unter 2.). Zum anderen sind Kosten für Unterkunft und Heizung nur in tatsächlich gezahlter Höhe (nach Minderung der Miete) und ohne Einschluss der gesondert gezahlten Kabelfernsehgebühren als Bedarf zu berücksichtigen. Lediglich im Juni 2022 besteht wegen der Fälligkeit der Abfallgebühr ein höherer Unterkunftsbedarf (dazu unter 3.). Schließlich ist vom Einkommen im April 2022 der Jahresbeitrag für die Haftpflichtversicherung in voller Höhe abzusetzen; weitere Beiträge für eine private Unfallversicherung dagegen nicht (dazu unter 4.).

Randnummer 15

1. Einem Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach im Zeitraum Januar bis Juni 2022 steht - entgegen der Auffassung des LSG - ihr Vermögen von rund 44 500 Euro nicht entgegen. Einzusetzen ist nach § 90 Abs 1 SGB XII zwar das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert (zum Begriff im Einzelnen nur BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 10 RdNr 14 mwN). Dieses Vermögen der Klägerin war aber auch im vorliegend streitigen Bewilligungszeitraum nach Maßgabe der aus Anlass der COVID-19-Pandemie geschaffenen Übergangsregelung des § 141 Abs 1 und 2 SGB XII nicht zu berücksichtigen. Es war ursprünglich von der Beklagten im fraglichen Zeitraum zu Recht nicht als "erheblich" angesehen worden.

Randnummer 16

Nach § 141 Abs 1, Abs 6 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes <IfSG> und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021, BGBl I 4906) iVm Art 1 § 1 der Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 10.3.2022 (BGBl I 426, 427) werden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2022 beginnen, nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 erbracht. Vermögen wird dabei abweichend von § 2 Abs 1, § 19 Abs 1, 2 und 5, § 27 Abs 1 und 2, § 39, § 41 Abs 1, § 43 Abs 1, § 43a Abs 2 und § 90 SGB XII für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt (§ 141 Abs 2 Satz 1 SGB XII), es sei denn, es ist "erheblich". Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären (§ 141 Abs 2 Satz 2 SGB XII).

Randnummer 17

Im streitgegenständlichen Zeitraum verfügte die Klägerin nach den Feststellungen des LSG über ein Vermögen in Höhe von rund 44 500 Euro (private Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von rund 29 935 Euro; Bankguthaben in Höhe von rund 6000 Euro; Schmuck und Gold im Wert von ca 4000 Euro sowie einen Pkw im Wert von 4500 Euro).

Randnummer 18

Entgegen der Auffassung des LSG war dieses Vermögen nicht nur im vorangegangenen Bewilligungszeitraum (Juli 2021 bis Dezember 2021), sondern auch im Zeitraum Januar bis Juni 2022 nicht zu berücksichtigen. § 141 Abs 2 Satz 1 SGB XII schließt die Anwendbarkeit der Regelung auf Folgezeiträume nicht aus (zur Parallelregelung des § 67 Abs 2 SGB II vgl BSG vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R - BSGE 137, 210 = SozR 4-4200 § 67 Nr 1, RdNr 23 ff, 27 mwN; Adams in BeckOK, SGB XII § 141 RdNr 16, Stand 1.3.2026; Bittner, NZS 2020, 332, 333; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, § 141 RdNr 16, Stand August 2022). Im Zusammenhang mit Abs 1 stellt § 141 Abs 2 Satz 1 SGB XII lediglich darauf ab, dass Bewilligungszeiträume in dem gesetzlich genannten Zeitraum "beginnen". Hingegen regelt § 141 Abs 2 SGB XII nicht, dass das Vermögen innerhalb dieses Zeitraums nur einmalig für sechs Monate nicht berücksichtigt wird (aA Groth in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 141 RdNr 27, Stand 11.2.2025; SG Detmold vom 13.9.2023 - S 35 SO 27/23 - RdNr 27). Aus den Gesetzgebungsmaterialien zu den Verlängerungen des Anwendungszeitraums in § 67 Abs 1 SGB II und § 141 Abs 1 SGB XII ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht lediglich neue Leistungsfälle für sechs Monate privilegieren, sondern die Zugangsvoraussetzungen auch für Bestandsfälle während des gesamten Zeitraums perpetuieren wollte, auch wenn er die Sechsmonatsbegrenzung in beiden Regelungen nicht ausdrücklich modifiziert hat (BSG vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R - BSGE 137, 210 = SozR 4-4200 § 67 Nr 1, RdNr 27 mwN; BT-Drucks 19/26542 S 2; BT-Drucks 20/15 S 35 f, 38). Diesem Verständnis steht § 44 Abs 3 Satz 1 SGB XII nicht entgegen, wonach Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 SGB XII in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt werden. Denn zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bestand ein sachlicher Grund, mit der Bewilligung von Leistungen für sechs Monate vom Regelbewilligungszeitraum abzuweichen (vgl § 141 Abs 1, Abs 2 Satz 1 SGB XII).

Randnummer 19

Das von der Klägerin bei der Beantragung von Leistungen angegebene Vermögen war aber auch kein "erhebliches" Vermögen nach § 141 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII und aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. Den Begriff "erheblich" definiert § 141 Abs 2 SGB XII nicht. Es handelt sich um einen unbestimmten, durch die Gerichte voll überprüfbaren Rechtsbegriff (vgl Groth in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 141 RdNr 30, Stand 11.2.2025; Herbe/Thie in LPK-SGB XII, 13. Aufl 2024, § 141 RdNr 16 f; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, § 141 RdNr 19, Stand August 2022).

Randnummer 20

Für das Normverständnis des § 141 Abs 2 Satz 2 SGB XII liegt ein Rückgriff auf die nach Wortlaut und Regelungszweck vergleichbare Bestimmung des § 21 Nr 3 Wohngeldgesetz (<WoGG> idF des Gesetzes vom 24.9.2008, BGBl I 1856) nahe, wonach die Inanspruchnahme von Wohngeld insbesondere wegen "erheblichen" Vermögens missbräuchlich wäre (vgl Meßling in Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19, Corona-Gesetzgebung, Gesundheit und Soziales, 2. Aufl 2022, § 3 RdNr 12 ff; Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 67 RdNr 9; vgl auch LSG Baden-Württemberg vom 28.6.2023 - L 3 AS 3160/21 - RdNr 39 f = ZFSH/SGB 2023, 698, 701; LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.2.2021 - L 7 AS 1801/20 B - RdNr 11). Darauf gestützt ist auch § 141 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII im Sinne einer Missbrauchsgrenze zu verstehen (vgl Groth in jurisPR-SozR 7/2020 Anm 1; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, § 141 RdNr 18, Stand August 2022; Harich in BeckOK SozR, SGB II § 67 RdNr 3, Stand 1.3.2026). Erhebliches Vermögen liegt nur dann vor, wenn Vermögensgegenstände vorhanden sind, deren Nichtberücksichtigung mit dem Wesenskern der Grundsicherungsleistungen als System subsidiärer staatlicher Fürsorge schlechterdings nicht mehr vereinbar wäre (vgl Bittner, NZS 2020, 332, 333; Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 67 RdNr 9). Ab welcher Höhe Vermögen nach § 21 Nr 3 WoGG erheblich ist, hängt von den individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab, ohne dass pauschale oder starre Vermögensgrenzen gezogen werden. Nach der Rechtsprechung zu § 21 Nr 3 WoGG liegt jedenfalls ein Betrag von ca 60 000 Euro für eine Einzelperson noch unterhalb dieser Grenze, sofern die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme nicht rechtfertigen (vgl Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 18.4.2013 - 5 C 21.12 - ZFSH/SGB 2013, 421 - RdNr 14 f; Sächsisches Oberverwaltungsgericht <OVG> vom 16.3.2023 - 3 A 206/21 - RdNr 64 mwN; OVG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2025 - OVG 6 B 3/25 - RdNr 13 f). Diese Grundsätze gelten auch für § 141 SGB XII (vgl Meßling in Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19, Corona-Gesetzgebung, Gesundheit und Soziales, 2. Aufl 2022, § 3 RdNr 14; zu § 67 SGB II vgl Lange in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 67 RdNr 9).

Randnummer 21

Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 141 SGB XII stützen ein solches Verständnis der Regelung als Missbrauchsgrenze. § 141 SGB XII ist von dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung sowie der Entlastung der Leistungsträger getragen. Der Gesetzgeber ist unter dem Eindruck der Pandemie von sehr beschränkten Kapazitäten bei den kommunalen Trägern für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens ausgegangen. Das Verfahren sollte sich möglichst auf die nach § 141 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII geregelte Eigenerklärung der antragstellenden Personen, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen, beschränken und auf diese Weise gewährleisten, dass "die Leistungsbewilligung sich nicht durch die manchmal zeitaufwendige Prüfung der Vermögensverhältnisse verzögert" (BT-Drucks 19/18107 S 25, 28 f). Betroffene sollten nicht erst ihr Vermögen oder das Vermögen ihrer Partner, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, einsetzen, bevor sie staatliche Hilfen für den Lebensunterhalt in Anspruch nehmen können, sondern die Hilfe sollte möglichst einfach und schnell erfolgen (BT-Drucks 19/18107 S 25, 28 f; BT-Drucks 19/26542 S 2). Die als Übergangsregelung konzipierte Regelung führt schließlich regelmäßig nicht zu einem dauerhaften Schutz des Vermögens, was eine weite Auslegung während ihrer Geltungszeit rechtfertigt.

Randnummer 22

Das Vermögen der Klägerin erreicht bei Weitem nicht die von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 21 Nr 3 WoGG in den Blick genommene Grenze. Es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen im fraglichen Zeitraum, weshalb das Vermögen der Klägerin nicht zu berücksichtigen war (§ 141 Abs 2 Satz 1 SGB XII) und ihrer Bedürftigkeit (§ 19 Abs 2 Satz 1 SGB XII) nicht entgegensteht.

Randnummer 23

2. Die Klägerin hat im April 2022 wegen Absetzung des Jahresbeitrags für die Haftpflichtversicherung vom Renteneinkommen und im Juni 2022 wegen der Fälligkeit der Abfallgebühr ungedeckte Bedarfe und einen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen, im Übrigen jedoch nicht, weil der Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 449 Euro für das Jahr 2022 verfassungskonform ist.

Randnummer 24

Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen nach § 42 Nr 1 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019, BGBl I 1948) die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII unter den weiteren Voraussetzungen von § 27a Abs 3 und 4 SGB XII (idF des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe <Teilhabestärkungsgesetz> vom 2.6.2021, BGBl I 1387). Der Regelsatz richtet sich im Fall der Klägerin nach der Regelbedarfsstufe 1. Diese findet nach der Anlage zu § 28 SGB XII auf jede erwachsene Person Anwendung, die in einer Wohnung nach § 42a Abs 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht die Regelbedarfsstufe 2 gilt. Das ist hier der Fall, weil die Klägerin in ihrer Wohnung alleine lebt. Für das Jahr 2022 betrug der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 monatlich 449 Euro (§§ 28, 28a SGB XII sowie die Anlage zu § 28 SGB XII iVm dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ab dem Jahr 2021 <RBEG 2021> vom 9.12.2020, BGBl I 2855, sowie iVm § 40 SGB XII und der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 <RBSFV 2022> vom 13.10.2021, BGBl I 4674).

Randnummer 25

Die Höhe des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 449 Euro für das Jahr 2022 ist verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG liegt nicht vor. Andere Grundrechte vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen (zuletzt Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 15.4.2026 - 1 BvL 5/21 - RdNr 131 mwN - NZS 2026, 621). Der Senat schließt sich den Entscheidungen des 7. Senats des BSG vom 2.12.2025 an (B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 20 ff, für BSGE vorgesehen und B 7 AS 30/24 R - RdNr 30 ff sowie B 7 AS 6/25 R - EuG 2026, 321).

Randnummer 26

Die Prüfungsmaßstäbe entnimmt der Senat der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (zusammenfassend zuletzt BVerfG vom 15.4.2026 - 1 BvL 5/21 - NZS 2026, 621 RdNr 117 ff). Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG) erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz sowie eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (grundlegend BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 222 f = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 133, 135; zuletzt BVerfG vom 15.4.2026 - 1 BvL 5/21 - NZS 2026, 621 RdNr 117 ff mwN). Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen seines Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums den notwendigen Bedarf wertend einzuschätzen, die Bedarfe zeit- und realitätsgerecht zu erfassen sowie Art und Höhe der Leistungen zu bestimmen und tragfähig, also durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen zu begründen; spezifische Begründungspflichten im Verfahren gibt es nicht (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77; BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2/23 - ZFSH/SGB 2025, 22 - RdNr 47). Da das GG selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in einem ersten Schritt auf die Prüfung, ob die Leistungen evident unzureichend sind, dh ob offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das als physisch, sozial und kulturell menschenwürdig anzusehen ist. Jenseits dieser Evidenzkontrolle erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen bzw nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründbar sind. Das GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; die Festlegung der relevanten Faktoren ist Aufgabe des Gesetzgebers im Rahmen des politischen Aushandlungsprozesses (zum Ganzen BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77 mwN; BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 50, für BSGE vorgesehen; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 11.10.2022 - L 6 AS 87/22 B ER - RdNr 27 aE - ZFSH/SGB 2023, 110, 114). Um seiner Pflicht zur Aktualisierung der Regelbedarfe gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber Vorkehrungen zu treffen und auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern zeitnah zu reagieren, um die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen; dies gilt insbesondere bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen (etwa BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 79, 85, 144). Die Leistungen müssen entweder insgesamt so bemessen sein, dass entstehende Unterdeckungen intern ausgeglichen werden können, oder dass Mittel zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe eigenverantwortlich angespart werden, oder es muss ein Anspruch auf den anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 84).

Randnummer 27

Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Höhe des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ( vgl BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 29 ff mwN, für BSGE vorgesehen). Trotz regelbedarfsrelevanter Preissteigerungen (Inflation) in den Jahren 2021 und 2022 ist die Höhe der Leistungen in der Gesamtschau nicht evident unzureichend, insbesondere, weil der Gesetzgeber zeitnah und ausreichend reagiert hat (dazu unter a). Außerdem stehen innerhalb des SGB XII verschiedene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, um im Einzelfall das gesamte menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten (dazu unter b). Die Ermittlung des Regelbedarfs zum 1.1.2021 und dessen Fortschreibung zum 1.1.2022 sind auch tragfähig begründbar (dazu unter c).

Randnummer 28

a) Die regelbedarfsrelevanten Preise sind allerdings nach dem vom BMAS veröffentlichten "Regelbedarfsrelevanten Preisindex" (abrufbar unter www.bmas.de, zuletzt abgerufen am 26.5.2026) in einer Weise angestiegen, die eine Reaktionspflicht des Gesetzgebers im Jahr 2022 zur Folge hatte (BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 54 ff). In der Betrachtung der Veränderung zum Vorjahresmonat stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise von Januar 2021 bis Januar 2022 um 3,7 Prozent, im Zeitraum Dezember 2021 bis Dezember 2022 um 12,2 Prozent. Preissteigerungen gab es insbesondere bei Energieprodukten und bei Nahrungsmitteln (vgl auch den Siebten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung - Lebenslagen in Deutschland vom 9.12.2025, BT-Drucks 21/3250 S 45 f). Diese Kaufkraftverluste zeigen sich bezogen auf die Jahre 2021 und 2022 ebenso bei den für die Ermittlung der Regelbedarfe zu berücksichtigenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben (§ 28 Abs 4 SGB XII; die Indexwerte in der Abteilung 1 "Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke" sind von 101,45 <Januar 2021> auf 104,78 <Dezember 2021> bzw von 106,51 <Januar 2022> auf 125,19 <Dezember 2022> gestiegen; in der Abteilung 4 "Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe" sind sie von 100,86 <Januar 2021> auf 103,05 <Dezember 2021> bzw von 110,48 <Januar 2022> auf 129,96 <Dezember 2022> gestiegen, vgl die vom BSG eingeholte Auskunft des Statistischen Bundesamtes über die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in den Jahren 2021 und 2022; der monatliche Gesamt-Indexwert ist im Jahr 2021 von 100,65 <Januar> auf 103,32 <Dezember> und im Jahr 2022 von 104,33 <Januar> auf 115,93 <Dezember> gestiegen, vgl https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sozialhilfe/entwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf, zuletzt abgerufen am 26.5.2026). Preissteigerungen bei Energie (insbesondere bei Gas und Öl) zum Beheizen der Wohnung sind für den regelbedarfsrelevanten Preisindex ohne Belang. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nicht vom Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen nach § 42 Nr 1 SGB XII erfasst, sondern stellen weitere Bedarfe nach § 42 Nr 4 SGB XII dar, und werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, wenn sie angemessen sind (§ 35 SGB XII; vgl BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 59, für BSGE vorgesehen).

Randnummer 29

Der aufgezeigte Kaufkraftverlust ist nicht isoliert zu betrachten und begründet für sich noch keine evident unzureichende Leistung. Auch sonstige Leistungen sind in die verfassungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 73 RdNr 14, Stand April 2025; ähnlich Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 7). Auf den Kaufkraftverlust hat der Gesetzgeber nicht durch eine unterjährige Anpassung, sondern in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise durch ein System von Einmalzahlungen und weiteren Entlastungsmaßnahmen reagiert (BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 57 ff, für BSGE vorgesehen).

Randnummer 30

Mit Wirkung vom 1.4.2021 hat der Gesetzgeber eine auf die erste Jahreshälfte 2021 bezogene Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro für Leistungsberechtigte ua der Regelbedarfsstufe 1 nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen geregelt (§ 144 Satz 1 SGB XII idF des Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie <Sozialschutz-Paket III> vom 10.3.2021, BGBl I 335), ohne dass diese Einmalzahlung mit einer bestimmten Verwendungsvorgabe verbunden gewesen wäre (BT-Drucks 19/26542 S 11). Der in der Literatur beschriebene Kaufkraftverlust für das gesamte Jahr 2021 in Höhe von 160 Euro (I. Becker, Bürgergeld: Erhöhungen gleichen Kaufkraftverluste in früheren Jahren nicht aus, 2024, S 7; Lenze, info also 2026, 56, 58) wird unter Berücksichtigung der bereits im Jahr 2021 erfolgten Einmalzahlung von 150 Euro also bereits nahezu ausgeglichen. Bezogen auf die zweite Jahreshälfte 2021 durfte der Gesetzgeber die weitere Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative deshalb zunächst abwarten. Zudem konnte bereits in diesem Zeitraum eine drohende Unterdeckung durch die Darlehensregelungen des § 37 Abs 1 SGB XII vermieden werden. Dabei handelt es sich zwar nicht um eine zuschussweise Gewährung von Leistungen. Die Gewährung eines ergänzenden Darlehens zur Bedarfsdeckung nach § 37 SGB XII ist aber so ausgestaltet, dass bei Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten ausreichende Spielräume für Härtefälle bestehen (BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - BSGE 134, 156 = SozR 4-3500 § 31 Nr 3, RdNr 22; dazu auch Benedix in Festschrift Schlegel, 2024, S 777 ff, 782 f).

Randnummer 31

Mit Wirkung vom 1.6.2022 hat der Gesetzgeber für Leistungsberechtigte ua der Regelbedarfsstufe 1 nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII für Juli eine Einmalzahlung von 200 Euro geregelt (§ 144 Satz 1 SGB XII idF des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.5.2022, BGBl I 760), die neben die Regelleistung getreten ist (BT-Drucks 20/1411 S 18, 24 f) und an die nicht die gleichen Grundsätze wie an die Ermittlung des Regelbedarfs angelegt werden können (vgl BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2/23 - ZFSH/SGB 2025, 22 - RdNr 48). Damit hat der Gesetzgeber in geeigneter Weise auf die kurzfristig eingetretenen Preissteigerungen reagiert und nicht nur die Preissteigerung im ersten Halbjahr 2022 mehr als ausgeglichen (vgl die Berechnung in BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 73, für BSGE vorgesehen), sondern damit auch für das zweite Halbjahr 2022 Vorsorge getroffen und zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt.

Randnummer 32

Der Gesetzgeber hat auch für die weitere Einmalzahlung im Jahr 2022 keine spezielle Verwendung vorgegeben (BT-Drucks 20/1411 S 13 und 17 f; BT-Drucks 20/1768 S 27). Vielmehr konnte der Gesamtbetrag frei und ohne Beschränkung auf pandemiebedingte Bedarfe eingesetzt werden (BSG vom 21.11.2024 - B 8 SO 23/22 R - SozR 4-3500 § 144 Nr 1 RdNr 18; BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 39 RdNr 34, für BSGE vorgesehen; vgl aber auch Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 9; Lenze, info also 2023, 51, 53; I. Becker, Soziale Sicherheit 2022, 227, 230; I. Becker, Sozialer Fortschritt 2024, S 131, 142); leistungsrechtliche Konsequenzen sind an einen Verbrauch zu anderen Zwecken ohnehin nicht geknüpft (Meßling in Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19, Corona-Gesetzgebung Gesundheit und Soziales, 2. Aufl 2022, § 2 RdNr 118; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 73 RdNr 13 f, Stand April 2025).

Randnummer 33

Hinzu traten weitere Entlastungsmaßnahmen (vgl die Aufzählung in BT-Drucks 20/6569 S 5 f) wie die Einführung eines vergünstigten Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr von 9 Euro je Kalendermonat im Zeitraum Juni bis August 2022 zur Deckung von Mobilitätsbedarfen sowie der Wegfall der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum 1.7.2022 (durch das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher vom 23.5.2022, BGBl I 747) und die Energiepreispauschale in Höhe von einmalig 300 Euro ua für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes und Rentnerinnen und Rentner gemäß § 1 Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (RentEPPG vom 7.11.2022, BGBl I 1985).

Randnummer 34

b) In die vorzunehmende Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind außerdem auch innerhalb des Leistungssystems des SGB XII weitere Anspruchsgrundlagen, die die Sicherstellung individueller Bedarfe bezwecken. Der Gesetzgeber hat die Vorgaben des BVerfG, einer möglichen Unterdeckung existenzsichernder Bedarfe entweder durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse neben dem Regelsatz oder durch Sicherstellung eines finanziellen Spielraums für einen internen Ausgleich zu begegnen (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvR 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 252 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 204 ff, 220), innerhalb des Leistungssystems des SGB XII umgesetzt. So hat er zum 1.1.2023 für den Fall eines vom Regelbedarf umfassten, im Einzelfall nicht gedeckten, einmaligen, unabweisbaren, besonderen Bedarfs einen Härtefallmehrbedarf gemäß § 30 Abs 10 SGB XII in Anlehnung an den bereits zum 1.1.2021 geänderten § 21 Abs 6 SGB II eingeführt (Art 5 Nr 5a Buchst b des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes <Bürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, BGBl I 2328; zu § 21 Abs 6 SGB II vgl BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 41, für BSGE vorgesehen; BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 30/24 R - RdNr 42). Dieser gilt nach § 42 Nr 2 SGB XII als Bedarf nach dem Vierten Kapitel (vgl BT-Drucks 20/4360 S 38). Die im Vergleich zur Einführung von § 21 Abs 6 SGB II verzögerte Einführung des Härtefallmehrbedarfs im SGB XII ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn schon vor Einführung von § 30 Abs 10 SGB XII war in der Sozialhilfe die Gewährung eines ergänzenden Darlehens zur Bedarfsdeckung nach § 37 SGB XII möglich (vgl BT-Drucks 18/9984 S 90; Gutzler in jurisPK-SGB XII, § 27a RdNr 86, Stand 1.5.2024) und dies so ausgestaltet, dass bei Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten ausreichende individuelle Spielräume für die Berücksichtigung von Härtefällen bestehen (BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - BSGE 134, 156 = SozR 4-3500 § 31 Nr 3, RdNr 22).

Randnummer 35

Zudem hat der Gesetzgeber mit § 42 Nr 1, § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016, BGBl I 3159) die Voraussetzungen für eine abweichende Regelsatzfestsetzung im Einzelfall bei einem nicht lediglich einmaligen, sondern laufend höheren individuellen Bedarf geschaffen (vgl dazu BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 68). Schließlich kann im Fall atypischer Bedarfe, die nicht dem Regelbedarf zuzuordnen sind, Hilfe in sonstigen Lebenslagen aus § 73 SGB XII folgen (vgl BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 1/21 R - BSGE 134, 156 = SozR 4-3500 § 31 Nr 3, RdNr 23 f mwN).

Randnummer 36

c) Auch das Verfahren zur Ermittlung des Regelbedarfs zum 1.1.2021 nach dem RBEG 2021 und dessen Fortschreibung zum 1.1.2022 ist nicht zu beanstanden (BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 38 ff mwN, für BSGE vorgesehen). Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt. Auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt wird (zuletzt BVerfG vom 15.4.2026 - 1 BvL 5/21 - NZS 2026, 621 RdNr 129). Dies hat der Gesetzgeber in ausreichender Weise getan. Die jeweiligen Regelungen in § 28 SGB XII und dem RBEG 2021 entsprechen im Wesentlichen denjenigen im "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" vom 24.3.2011, die das BVerfG als verfassungsgemäß angesehen hatte (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 89 ff, 149 mit der Erstreckung der Entscheidung über die Ermittlung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch auf deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen). Alternative Berechnungsmethoden (dazu Schüssler, Sozialer Fortschritt 2022, 97; vgl auch I. Becker, Sozialer Fortschritt 2024, 131, 146 ff und Soziale Sicherheit 2025, 14, 17 ff; Lenze, info also 2025, 51, 55 f) musste der Gesetzgeber nicht wählen. Es steht ihm im Rahmen seines Gestaltungsspielraums frei, an der Berechnungsmethode festzuhalten, die das BVerfG verfassungsrechtlich unbeanstandet gelassen hat.

Randnummer 37

Die gesetzlich in § 28 SGB XII vorgegebene Ermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage einer bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die üblicherweise alle fünf Jahre neu erhoben wird, hat das BVerfG zuletzt in seiner Entscheidung vom 15.4.2026 ( 1 BvL 5/21 - NZS 2026, 621 RdNr 199 ff mwN) gebilligt. In früheren Entscheidungen hat es betont, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, in kürzeren - zB jährlichen - Abständen eine neue EVS in Auftrag zu geben, um stets Kenntnis über das aktuelle Verbrauchsverhalten der Referenzhaushalte zu erlangen. Denn das GG verpflichtet ihn nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen (vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77).

Randnummer 38

Die Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für Jahre, in denen keine Neuermittlung erfolgt (§ 28a SGB XII), wie hier im Jahr 2022, folgen den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode (vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 136 ff). Das BMAS hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) durch Rechtsverordnung (RBSFV) mit Zustimmung des Bundesrates den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen maßgeblichen Prozentsatz zu bestimmen und in der Anlage zu § 28 SGB XII die sich durch diese Fortschreibung ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen (§ 40 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB XII). Die Veränderungsrate des Mischindexes betrug gemäß § 1 RBSFV 2022 zum 1.1.2022 0,76 Prozent (regelbedarfsrelevanter Preisindex 0,132 Prozent, Veränderungsrate Nettolöhne und -gehälter 2,31 Prozent, vgl die Begründung zur RBSFV 2022 vom 16.9.2021, BR-Drucks 719/21 S 8). Der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 wurde daher zum 1.1.2022 um 3 Euro von 446 Euro auf 449 Euro erhöht (§ 2 RBSFV 2022).

Randnummer 39

Zwar ist, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise im zweiten Halbjahr 2021 nach Maßgabe der Voraussetzungen von § 28a Abs 2 Satz 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) nicht für die Fortschreibung der Regelbedarfe im Jahr 2022 berücksichtigt worden (vgl dazu auch die Kritik von Lenze, info also 2025, 51, 52 f und info also 2026, 56, 57). Das ist aber nicht zu beanstanden, weil die Fortschreibung im Folgejahr die Preisentwicklung in dem ausgeblendeten Zeitraum nachholt (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 139). Daran hat das BVerfG zuletzt erneut festgehalten und den Sechsmonatszeitraum unbeanstandet gelassen, weil der Gesetz- und Verordnungsgeber für die Umsetzung von Auswertungsergebnissen Zeit benötigt (BVerfG vom 15.4.2026 - 1 BvL 5/21 - RdNr 203). Bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2023 hat der Gesetzgeber die Preisentwicklung des zweiten Halbjahres 2021 im Rahmen der Ermittlung der Veränderungsrate der "Basisfortschreibung" nach § 134 Abs 1 iVm § 28a Abs 2 SGB XII (idF des Bürgergeld-Gesetzes) in die Berechnung eingestellt (vgl BT-Drucks 20/3873 S 117 f). Durch das Bürgergeld-Gesetz hat der Gesetzgeber die Preisentwicklung für den Zeitraum 1.7.2021 bis 30.6.2022 gegenüber dem Zeitraum 1.7.2020 bis 30.6.2021 in die Ermittlung einbezogen und mit der neuen Fortschreibungsmethode (dazu sogleich) im ersten Schritt beim Mischindex eine Veränderungsrate von 4,54 Prozent und im zweiten Schritt bei der ergänzenden Fortschreibung eine Erhöhung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes von 6,9 Prozent berücksichtigt und kam davon ausgehend in der Regelbedarfsstufe 1 zu einer Erhöhung von 449 Euro auf 502 Euro im Jahr 2023 (BT-Drucks 20/3873 S 117 f). Im Vergleich zur Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 (449 Euro) entspricht dies einer Erhöhung um 11,8 Prozent, was die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise im Jahr 2022 (vgl dazu BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 35, für BSGE vorgesehen) ausgeglichen hat.

Randnummer 40

Der Gesetzgeber hat bereits im Herbst 2022 mit der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens des Bürgergeld-Gesetzes inflationäre Entwicklungen stärker in den Blick genommen und auf die Entwicklung der Inflation auch insoweit zeitnah mit der Änderung der Voraussetzungen zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (§ 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII) auf die Preiserhöhungen des Jahres 2022 (monatlicher Indexwert der regelbedarfsrelevanten Preise im Jahr 2022: 104,33 <Januar>, 115,93 <Dezember>, Veränderung im Dezember 2022 im Vergleich zum Vorjahresmonat 12,2 Prozent, vgl https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sozialhilfe/entwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf, zuletzt abgerufen am 26.5.2026) in verfassungsrechtlich ausreichendem Maße reagiert (BSG vom 2.12.2025 - B 7 AS 20/24 R - SozR 4-1100 Art 1 Nr 22 RdNr 77 ff, für BSGE vorgesehen; BSG vom 27.5.2026 - B 8 SO 5/24 R - RdNr 35).

Randnummer 41

Zusätzlich zu den Einmalzahlungen im SGB XII, den weiteren Entlastungsmaßnahmen außerhalb des SGB XII und der Änderung des Verfahrens der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen hat der Gesetzgeber schließlich mit der Übergangsregelung in § 141 Abs 1 und Abs 2 SGB XII (Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 <Sozialschutz-Paket> vom 27.3.2020, BGBl I 575) den Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII aus Anlass der COVID-19-Pandemie im Zeitraum März 2020 bis zuletzt Dezember 2022 erleichtert, indem in Abweichung von den Regelungen insbesondere zum Einsatz von Vermögen gemäß § 2 Abs 1, § 19 Abs 1, 2 und 5, § 27 Abs 1 und 2, § 39, § 41 Abs 1, § 43 Abs 1, § 43a Abs 2 und § 90 SGB XII nicht erhebliches Vermögen für die Leistungserbringung unberücksichtigt geblieben ist.

Randnummer 42

In der Konzeption des SGB XII wie auch des SGB II ist allgemein vorgesehen, dass Leistungsberechtigte den Zeitraum bis zur Erhöhung der Regelsätze durch internen Ausgleich der Unterdeckung, Zugriff auf angesparte Mittel, Inanspruchnahme von Darlehen oder Verwendung von Mehrbedarfsleistungen und (unter Berücksichtigung von Freibeträgen) nicht anzurechnendes Einkommen überbrücken. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich gebotene Gesamtschau der Leistungen und der Leistungshöhe begegnet auch dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2/23 - ZFSH/SGB 2025, 22 - RdNr 49, 55). Die Kritik (Bienert, NZS 2026, 309) bezieht in ihre Überlegungen nicht ausreichend ein, dass die internen Ausgleichsspielräume wiederhergestellt werden, wenn in Zeiten einer rückläufigen Preisentwicklung Bedarfe überdeckt sind (vgl I. Becker, Bürgergeld: Erhöhungen gleichen Kaufkraftverluste in früheren Jahren nicht aus, 2024, S 10; Lenze, info also 2024, 51, 54; Spitzlei, NZS 2023, 121, 122 f). In einem solchen Fall können die Regelbedarfe nicht absinken. Sie sind in ihrem Bestand jedenfalls bis zur nächsten Fortschreibung geschützt (§ 28a Abs 5 SGB XII idF des Bürgergeld-Gesetzes; vgl dazu BT-Drucks 20/3873 S 110). So beträgt der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 in den Jahren 2024, 2025 und 2026 gleichbleibend 563 Euro monatlich (vgl § 1 Abs 2 RBSFV 2025 vom 18.10.2024, BGBl I Nr 312, und § 1 Abs 2 RBSFV 2026 vom 17.10.2025, BGBl I Nr 243). Dieser Bestandsschutz führt jedenfalls für leistungsbeziehende Personen in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die typischerweise dauerhaft in diesem Leistungssystem verbleiben, in der längerfristigen Betrachtung zu einem internen Ausgleich.

Randnummer 43

Wegen der geltend gemachten Bedarfe für Haushaltsenergie/Strom und das Kabelfernsehen kommt eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII nicht in Betracht. Nach § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII wird im Einzelfall der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrunde liegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Der notwendige Lebensunterhalt ist im Regelfall mit den Regelsätzen zu decken; (behauptete) punktuelle Unterdeckungen müssen grundsätzlich intern ausgeglichen werden (vgl BSG vom 18.12.2024 - B 8 SO 8/23 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 16 RdNr 21; BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 22/13 R - RdNr 15; jeweils mwN).

Randnummer 44

Die Bedarfe für Haushaltsstrom/Energie sind (ohne die auf Heizung und Warmwasserbereitung entfallenden Anteile) im Regelbedarf abgebildet (§ 5 Abs 1 Abteilung 4 RBEG 2021; vgl EVS 2018 Code 0451 010 <Strom [auch Solarenergie]>, vgl BT-Drucks 19/22750 S 24). Auch der allgemeine Anstieg von Energiekosten ab dem Frühjahr 2022 fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII. Diese höheren Kosten treffen grundsätzlich alle Menschen und nicht allein die leistungsberechtigte Person "im Einzelfall" (vgl BSG vom 18.12.2024 - B 8 SO 8/23 R - SozR 4-3500 § 82 Nr 16 RdNr 20; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 27a RdNr 76). Die außerdem in Frage stehende Stromkostennachforderung bildet nur einen einmaligen Bedarf im Monat der Fälligkeit - hier Januar 2022 - auf den § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII nicht anwendbar ist (vgl BSG vom 24.6.2021 - B 7 AY 5/20 R - SozR 4-3500 § 73 Nr 5 RdNr 20). Ein Darlehen nach § 37 Abs 1 SGB XII zur Deckung dieser Kosten hat die Klägerin nicht beantragt.

Randnummer 45

Auch die monatlichen Kabelfernsehgebühren sind nach § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII nicht zu berücksichtigen. Bei der Auswertung der Verbrauchsausgaben für Erwachsene in der Abteilung 09 "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" hat der Gesetzgeber einen Betrag von monatlich 42,44 Euro als regelsatzrelevant angesehen, die Gebühren für einen Kabelanschluss als nicht regelbedarfsrelevant eingestuft (BT-Drucks 19/22750 S 31) und den genannten Betrag in der Folge entsprechend fortgeschrieben; der streitige Betrag wird davon abgedeckt (vgl BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 22/13 R - RdNr 15). Ein Sonderbedarf (atypische Bedarfslage), der den Anwendungsbereich des § 73 Satz 1 SGB XII eröffnet (vgl BSG vom 29.5.2019 - B 8 SO 8/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 8 RdNr 14), liegt daher nicht vor.

Randnummer 46

3. Neben dem Regelbedarf sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 42 Nr 4a, § 42a Abs 1 Satz 1 SGB XII idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016, BGBl I 3159 iVm § 35 Abs 1 Satz 1, Abs 4 Satz 1 SGB XII idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I 2557) in die Prüfung einzustellen. Höhere Grundsicherungsleistungen kann die Klägerin allerdings insoweit nur im Juni 2022 wegen der quartalsweise fälligen Abfallgebühren - im Monat Juni 2022 (38,91 Euro) - als Teil dieser Bedarfe beanspruchen (vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Sie sind nach § 2 Satz 1 Nr 8 Betriebskostenverordnung (<BetrKV> vom 25.11.2003, BGBl I 2346) Teil der mietvertraglich geschuldeten Nebenkosten. Die Beklagte hat die Abfallgebühren nur im März, aber nicht im Juni 2022 berücksichtigt.

Randnummer 47

Weitere Bedarfe für Unterkunft und Heizung bestehen dagegen weder wegen der Kabelfernsehgebühren noch wegen der Mietminderung. Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (§ 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII). Diese umfassen alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (zuletzt BSG vom 8.5.2024 - B 8 SO 18/22 R - SozR 4-3500 § 35 Nr 7 RdNr 13 mwN). Die monatlichen Kabelfernsehgebühren erhöhen den Unterkunftsbedarf der Klägerin nicht, denn sie ist mietvertraglich nicht zur Zahlung verpflichtet (vgl zu § 22 SGB II BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 19).

Randnummer 48

Wegen der vereinbarten Monatsmiete von insgesamt 408 Euro besteht nur in Höhe von 336 Euro monatlich ein Bedarf, weil die Klägerin nach den Feststellungen des LSG wegen der von ihr durchgeführten Mietminderung einen Betrag von monatlich 72 Euro nicht bezahlt hat. Eine Mietminderung von 42,90 Euro (15 Prozent der Kaltmiete in Höhe von 286 Euro) hat die Vermieterin bereits ausdrücklich zugestanden. Den Betrag von monatlich weiteren 29,10 Euro, der wegen der mietvertraglichen Verpflichtung zwar grundsätzlich zu den "tatsächlichen" Aufwendungen nach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII zählt (vgl BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 24), hat die Beklagte aber zu Recht nicht in die Bedarfsberechnung einbezogen. Ein Bedarf besteht insoweit nur, wenn die Mietminderung offensichtlich unwirksam ist und Leistungsberechtigte deshalb einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt bleiben (vgl Bayerisches LSG vom 14.5.2014 - L 11 AS 828/13 - RdNr 32 f; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 29.10.2020 - L 6 AS 21/18 - RdNr 21 f; Sächsisches LSG vom 17.3.2022 - L 3 AS 568/21 - RdNr 21; Berlit, jurisPR-SozR 26/2014 Anm 1; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 54, Stand 8/2025; Piepenstock/Senger in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 22 RdNr 59, Stand 15.7.2025). Der Leistungsträger hat in solchen Fällen die Möglichkeit nach § 35 Abs 1 Satz 3 SGB XII in der hier anzuwendenden Fassung bzw nunmehr nach § 35a Abs 3 Satz 2 SGB XII (idF des Bürgergeld-Gesetzes) vorzugehen und die Miete an den Vermieter direkt zu zahlen. Ein solcher Fall liegt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG aber nicht vor, weil die Vermieterin die weitere Mietminderung hinnimmt. Höhere als tatsächlich aufgewendete und von der Beklagten bereits in die Leistungsberechnung eingestellte Bedarfe für Unterkunft kann die Klägerin deshalb nicht beanspruchen.

Randnummer 49

4. Den Bedarfen ist zur Bestimmung der abschließenden Höhe der Leistung das zu berücksichtigende Einkommen nach § 82 Abs 1 SGB XII - hier allein die Altersrente - gegenüberzustellen. Von dem Einkommen sind nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII ua Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Die Beklagte hat vom Renteneinkommen der Klägerin aber monatliche Beiträge für die Haftpflichtversicherung abgesetzt, obwohl es sich um einen einmalig jährlich fälligen Beitrag handelt. Eine Aufteilung der Kosten auf zwölf Monate ist bei der Absetzung von Versicherungsbeiträgen auf Grundlage von § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII nicht vorgesehen (BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 17/20 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 12 RdNr 19). Der Jahresbeitrag der Haftpflichtversicherung (82,92 Euro) ist im Monat der Fälligkeit (April 2022) vom Einkommen der Klägerin abzusetzen und bedarfserhöhend zu berücksichtigen.

Randnummer 50

Bei den von der Klägerin aufzuwendenden Beiträgen für eine private Unfallversicherung handelt es sich nicht um dem Grunde und der Höhe nach angemessene Beiträge gemäß § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII, weshalb sie höhere als die von der Beklagten dafür abgesetzten Beträge nicht mit Erfolg geltend machen kann. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit ist darauf abzustellen, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze üblicherweise Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegen und andererseits, welche individuellen Lebensverhältnisse die Situation des Hilfebedürftigen prägen. Dabei kann aus Praktikabilitätsgründen von einer Üblichkeit ausgegangen werden, wenn mehr als 50 Prozent der Haushalte knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze eine entsprechende Versicherung abschließen (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1, RdNr 20 f; BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 38 RdNr 21).

Randnummer 51

Auf der Grundlage der EVS 2018 liegt eine Üblichkeit erkennbar nicht vor. Zum 1.1.2018 verfügten nur 25,9 Prozent der Haushalte mit einem Haushaltsnettoeinkommen von 900 bis unter 1300 Euro, 32,6 Prozent der Haushalte mit einem Haushaltsnettoeinkommen von 1300 bis unter 1500 Euro und 36 Prozent der Haushalte mit einem Haushaltsnettoeinkommen von 1500 bis unter 2000 Euro über eine private Unfallversicherung (Destatis 2018, Fachserie 15 Heft 1 EVS 2018, S 35 - abrufbar unter www.destatis.de, zuletzt abgerufen am 26.5.2026).

Randnummer 52

Es liegen auch keine besonderen Umstände im Einzelfall vor, aufgrund derer die Übernahme der Beitrage für eine private Unfallversicherung gerechtfertigt wäre (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R - BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1, RdNr 21), zB wenn die betreffende Person besonderen Unfallgefahren ausgesetzt ist (BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 38 RdNr 23). Das ist bei der Klägerin auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht der Fall.

Randnummer 53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 RBSFV_2026, Art. 1 § 1 SGB II, Art. 5 SGB II

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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