Rechtsprechung · VGH Baden-Württemberg
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2026 – 11 S 1012/26
- Spruchkörper
- 11. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHBW:2026:1014.11S1012.26.00
- Normenkette
- § 123 VwGO, § 34 AsylVfG 1992, § 80 AsylVfG 1992
Leitsatz
Begehrt ein Ausländer, der auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG abgeschoben wurde, die Rückgängigmachung seiner Abschiebung, handelt es sich weder um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz noch um eine Maßnahme zum Vollzug dieser Abschiebungsandrohung, sodass die Beschwerde nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2026 - 18 B 282/26 - juris Rn. 4 ff.).
Tenor
Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2026 - 13 K 10324/25 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf jeweils 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO) liegen nicht vor, da es an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels fehlt. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen (unter II.), die auch bei der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 08.10.2024 - 1 BvR 2006/24 - juris Rn. 10 f., vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 - juris Rn. 3 ff., vom 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18 - juris Rn. 24 ff. und vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 u.a. - juris Rn. 10 ff.) die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht tragen.
II.
Der Senat versteht die gestellten Anträge aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 01.06.2026 bei sachdienlicher Auslegung (§ 150, § 122 Abs. 1, § 88 VwGO) als einheitlichen Antrag im Beschwerdeverfahren auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Rückgängigmachung der bereits vollzogenen Abschiebung.
1. Die so verstandene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen. Gemäß dieser Regelung können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Bei der vorliegend begehrten Rückholung in das Bundesgebiet nach erfolglosem Asylverfahren und Abschiebung auf der Grundlage einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat, sondern vielmehr um eine ausländerrechtliche Maßnahme, und damit nicht um eine Rechtsstreitigkeit i.S.v. § 80 Var. 1 AsylG. Aber auch ein Fall des § 80 Var. 2 AsylG ist nicht gegeben. Denn bei der Rückholung in das Bundesgebiet handelt es sich um keine Maßnahme „zum Vollzug“ dieser Abschiebungsandrohung i.S.v. § 80 Var. 2 AsylG. Denn es soll der bereits erfolgte Vollzug im Wege der Folgenbeseitigung rückgängig gemacht werden. Eine solche Konstellation ist bereits vom Wortlaut des § 80 Var. 2 AsylG nicht umfasst. Mit der Formulierung „zum Vollzug“ der Abschiebungsandrohung stellt § 80 Var. 2 AsylG nur auf solche Maßnahmen ab, die final darauf gerichtet sind, die angedrohte Abschiebung durch Verbringung aus dem Bundesgebiet heraus umzusetzen. Nicht erfasst sind hingegen Maßnahmen, die nicht dem Vollzug der Abschiebungsandrohung dienen, sondern mit diesem (hier durch die begehrte Rückgängigmachung der Abschiebung) lediglich zusammenhängen, insbesondere wenn sie zeitlich nachgelagert erfolgt sind. Dies folgt auch aus dem Zweck der Einführung des § 80 Var. 2 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz, die Rückführung von Personen ohne Bleiberecht beschleunigen zu können (vgl. BT-Drs. 20/10090, S. 1 bis 3). Dieser Zweck greift bei der hier begehrten Rückholung nicht Platz (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19.06.2026 - 18 B 282/26 - juris Rn. 4 ff.; im Ergebnis ebenso OVG SH, Beschluss vom 10.06.2025 - 6 MB 16/25 - juris Rn. 9 ff.).
2. Die Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, erschüttern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Die Beschwerde wird daher ohne Durchführung einer umfassenden Prüfung zurückgewiesen (vgl. zur zweistufigen Prüfung des Verfahrens, der jeder Streitgegenstand gesondert unterzogen wird, etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.04.2026 - 11 S 622/26 - juris Rn. 1, vom 11.08.2025 - 11 S 1244/24 - juris Rn. 8 und vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 3).
a) Der Antragsteller, ein gambischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er einen Asylantrag stellte.
Mit Bescheid vom 23.07.2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, und drohte dem Antragsteller unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Gambia an. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Zudem wurde ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet.
Gegen den Bescheid vom 23.07.2025 erhob der Antragsteller Klage, über die noch nicht entschieden ist. Unter dem 01.09.2025 teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit, dass er seit dem 16.08.2025 vollziehbar ausreisepflichtig sei.
Am 04.09.2025 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe bei der zuständigen Ausländerbehörde Unterlagen zur Prüfung der Abschiebung des Antragstellers an. Am 08.09.2025 wurde dem Antragsteller erstmals eine Duldung unter der auflösenden Bedingung der Bekanntgabe eines Abschiebungstermins ausgestellt; eine Beschäftigung war nur nach vorheriger Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zulässig. Am 12.09.2025 informierte das Regierungspräsidium Karlsruhe die untere Ausländerbehörde über die für den 15.10.2025 geplante Abschiebung des Antragstellers.
Den vom Antragsteller am 15.09.2025 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit unanfechtbarem Beschluss vom 07.10.2025 (A 13 K 9078/25) ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei verfristet.
Am 02.10.2025 hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Abschiebegruppe Ludwigsburg einen Vollzugsauftrag für die zum 15.10.2025 avisierte Abschiebung übermittelt.
Der Antragsteller stellte am 15.10.2025 um 16:20 Uhr beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses vom 07.10.2025 (A 13 K 9078/25). Zugleich beantragte er gegen die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesamt) den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Begehren, die ihm drohende Abschiebung zu stoppen (A 13 K 10275/25).
Am 15.10.2025 um 20:43 Uhr wurde der Antragsteller nach Gambia abgeschoben, ohne dass über die am selben Tag gestellten Eilanträge entschieden worden war. Mit Beschlüssen vom 11.11.2025 wurden die beiden Anträge vom 15.10.2025 abgelehnt.
Am 17.10.2025 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe mit den vom Verwaltungsgericht teilweise ausgelegten Anträgen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die am 15.10.2025 vollzogene Abschiebung nach Gambia rückgängig zu machen, ihn unverzüglich auf Staatskosten in das Bundesgebiet zurückzuholen und alle hierfür notwendigen Dokumente auszustellen;
hilfsweise festzustellen, dass seine Abschiebung am 15.10.2025 trotz rechtshängigem Eilrechtsschutzverfahren (A 13 K 9078/25) rechtswidrig vollzogen wurde;
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, etwaige Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG aufzuheben oder bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, soweit diese der Rückführung entgegenstehen,
nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 30.04.2026 (13 K 10324/25) die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller hat hierauf am 13.05.2026 Beschwerde gegen den ihm am 30.04.2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 01.06.2026 (einem Montag) begründet.
b) Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Voraussetzung einer Rückgängigmachung der Abschiebung im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs lägen im maßgeblichen Zeitpunkt - der durchgeführten Abschiebung - nicht vor. Ein derartiger Anspruch bestehe nur, wenn die Abschiebung rechtswidrig gewesen sei und zudem die Rechtswidrigkeit des mit der Abschiebung geschaffenen Zustands andauere. Werde das Begehren im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt, könne dem Eilantrag nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schlechterdings unabweisbar sei. Dies setze seinerseits eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache oder - mit anderen Worten - die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung voraus.
Eine solche offensichtliche Rechtswidrigkeit sei nicht gegeben. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Abschiebung des Antragstellers hätten vorgelegen. Der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 23.07.2025 erlassenen Abschiebungsandrohung komme wegen der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet keine aufschiebende Wirkung zu, § 75 Abs. 1 AsylG a.F. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei mit unanfechtbarem Beschluss vom 07.10.2025 (A 13 K 9078/25) abgelehnt worden.
Die Abschiebung habe auch nicht ausgesetzt werden müssen, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Dies gelte auch im Hinblick auf die vorgetragene Ausbildungszusage. Denn diese erfülle die Voraussetzungen einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG nicht. Der Antragsteller habe die Ausbildung noch nicht aufgenommen, wie es erforderlich gewesen wäre. Er habe weder einen Ausbildungsvertrag geschlossen noch sei zu erwarten gewesen, dass er die Tätigkeit demnächst aufnehme, da die Zusage „auf den nächstmöglichen Zeitpunkt“ erfolgt sei. Entsprechendes gelte im Hinblick auf § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Insoweit stünden der Erteilung einer Duldung auch die Ausschlussgründe des § 60c Abs. 2 Nr. 2 und 5 AufenthG entgegen. Eine rechtliche Unmöglichkeit sei auch nicht im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 EU-GRCh gegeben. Auch wenn der Antragsteller unterschiedliche Geburtsdaten angegeben habe (1997, 2004 und 2008), sei von aufgrund des durchgeführten Altersfeststellungsverfahrens und der Geburtsangabe im gambischen Reisepass von seiner Volljährigkeit auszugehen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern mit dem in Stuttgart lebenden Vater des Antragstellers eine gelebte familiäre Beziehung bestehen und der Vater auf die Anwesenheit des Antragstellers angewiesen sein solle. Es sei aufgrund seiner Einreise im Januar 2023 und trotz der Integration ins soziale Umfeld über den örtlichen Fußballverein nicht ersichtlich, dass ihm eine Reintegration in Gambia, wo er bis 2021 gelebt habe und wo er über familiäre Anknüpfungen verfüge, nicht möglich sei. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung gerichtete Hilfsantrag bleibe ohne Erfolg, da es bereits an einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren fehle. Der zweite Hilfsantrag falle mangels Bedingungseintritts nicht zur Entscheidung an.
c) Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe eine unzutreffende Verengung des Prüfungsmaßstabs vorgenommen, das zeitliche Geschehen am Abschiebungstag unzureichend gewürdigt und die integrations- und duldungsrechtlichen Umstände fehlerhaft behandelt.
Zwar habe das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass Rechtsgrundlage des Rückholungsbegehrens der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch sei. Indes sei vorliegend Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden, da er vier Stunden vor der Abschiebung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe zwei Eilanträge anhängig gemacht habe, über die im Zeitpunkt seiner Abschiebung noch nicht entschieden gewesen sei. Der Verweis auf den beim Verwaltungsgericht üblichen Geschäftsgang und die fehlende telefonische Kontaktaufnahme entbinde nicht von der organisatorischen Verantwortung des Gerichts, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dies hätte im angefochtenen Beschluss geprüft werden müssen. Dabei übersehe das Verwaltungsgericht auch, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Vollzugs durch die konkret laufende Rechtsschutzsituation geprägt gewesen sei. Trotz der formalen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung hätten vor der Abschiebung inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, neue Duldungsgründe oder eine gerichtliche Zwischenentscheidung geprüft werden müssen. Das Verwaltungsgericht prüfe dies zwar nachträglich, lasse dabei aber fehlerhaft die - zu verneinende - Frage, ob die Abschiebung hätte fortgesetzt werden dürfen, unbeantwortet. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Ausbildungszusage nicht hinreichend geprüft. Im Beschluss werde nur der Vollanspruch der Ausbildungsduldung geprüft, nicht aber die Frage, ob die Behörde zur Aussetzung der Abschiebung bis zur Klärung der Ausbildungsperspektive verpflichtet gewesen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht den Folgenbeseitigungsanspruch auch daran scheitern lasse, dass der Antragsteller bei Rückkehr sofort wieder ausreisepflichtig wäre, sei dies zu pauschal. Mit dem Folgenbeseitigungsanspruch begehre er nicht die Vorwegnahme eines Aufenthaltstitels, sondern den Zustand, der vor dem Vollzug der Abschiebungsandrohung bestanden habe. Auch seien Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unzureichend gewürdigt worden. Die familiäre Bindung zum Vater hätte nicht isoliert unter dem Gesichtspunkt der Beistandsgemeinschaft geprüft werden dürfen, sondern zusammen mit der sozialen Verwurzelung, der Ausbildungszusage und der Rechtsschutzvereitelung. Auch die übrigen Integrationsfaktoren (er spreche Deutsch, habe Deutschkurse besucht, sei länger in einem Verein aktiv gewesen) seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Altersfrage sei gleichfalls nicht sachgerecht behandelt worden.
d) Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Antragssteller nicht, die Erwägungen zu erschüttern, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des angegriffenen Beschlusses angestellt hat.
Auf der Grundlage seines Vorbringens ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Abschiebung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, nicht zu beanstanden.
Ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung besteht nur, wenn die Abschiebung rechtswidrig war und zudem die Rechtswidrigkeit des mit der Abschiebung geschaffenen Zustands andauert (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2019 - 4 Bs 219/18 - juris Rn. 14; OVG LSA, Beschluss vom 21.05.2019 - 2 M 49/19 - juris Rn. 8; NdsOVG, Beschluss vom 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 22; SächsOVG, Beschluss vom 26.11.2018 - 3 B 381/18 - juris Rn. 5; OVG RP, Beschluss vom 23.07.2018 - 7 B 10768/18 - juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 - juris Rn. 7). Wird der Anspruch auf Folgenbeseitigung in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht, kann dem Antrag nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt seinerseits eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache oder - mit anderen Worten - offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung voraus (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 18; OVG RP, Beschluss vom 23.07.2018 - 7 B 10768/18 - juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2008 - 13 S 418/08 - juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).
Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen anführt, er sei in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt worden, weil im Zeitpunkt der Abschiebung zwei Eilverfahren von ihm anhängig gemacht worden seien, so zeigt er nicht auf, inwiefern allein die Anhängigkeit der beiden Eilanträge die Rechtswidrigkeit der Abschiebung zu begründen vermag. Eine Regelung, die eine Abschiebung allein aufgrund der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 7 bzw. § 123 Abs. 1 VwGO verböte - wie beispielsweise § 26 Abs. 3 Satz 8 AsylG a.F. - existiert nicht. Im Übrigen hatte das Verwaltungsgericht über seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits am 07.10.2025 entschieden und ihm insoweit Rechtsschutz gewährt. Soweit er weiter ausführt, ein Hängebeschluss hätte nahegelegen, zeigt er implizit bereits selbst auf, dass allein die gestellten Eilanträge der Abschiebung nicht entgegenstanden.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller vorbringt, im Zeitpunkt der Abschiebung hätten etwaige Abschiebungshindernisse geprüft werden müssen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung. Denn erst bei Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse erfolgt die Abschiebung rechtswidrig.
Dass Gründe vorliegen, die zur Aussetzung der Abschiebung hätten führen müssen, legt der Antragsteller indes nicht dar. Soweit er meint, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Ausbildungszusage verkürzt nur die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG in den Blick genommen und nicht auch § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG geprüft, so zeigt er nicht auf, inwiefern ihm eine Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen hätte erteilt werden müssen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, es mangele sowohl an dem für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG erforderlichen konkreten Ausbildungsvertrag als auch am - ebenfalls erforderlichen - absehbaren Beginn der Ausbildung, zieht der Antragsteller nicht in Zweifel. Allein der von ihm erhobene Vorwurf, eine gerichtliche Überprüfung dieser Umstände sei vor der Abschiebung nicht erfolgt, vermag die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung nicht in Frage zu stellen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, das Verwaltungsgericht lasse den Folgenbeseitigungsanspruch auch daran scheitern, dass er im Falle seiner Rückkehr sofort wieder ausreisepflichtig wäre, so trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht führt diesen Punkt lediglich bei der Darstellung des Prüfungsmaßstabs an, ohne bei der konkreten Prüfung hierauf zurückzukommen.
Mit seinem weiteren Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Beziehung zu seinem - des Antragstellers - Vater zu eng in Form einer Beistandsgemeinschaft geprüft und nicht in einer Gesamtschau mit den sonstigen Integrationsbelangen, sodass die Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht hinreichend gewürdigt worden seien, geht er auf wesentliche Punkte der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ein (kurze Aufenthaltsdauer des Antragstellers in der Bundesrepublik; anzunehmende Verwurzelung des Antragstellers in seinem Heimatland, in dem er sich bis zum Jahr 2021 ab seiner Geburt befunden habe). Dass er - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - eine familiäre Beistandsgemeinschaft mit seinem Vater bilde, sodass die Prüfung deswegen fehlerhaft erfolgt sei, trägt er hingegen nicht vor.
Auch mit der Annahme, die Ermittlung seines richtigen Alters hätte weiterer Aufklärung bedurft, erschüttert der Antragsteller die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Denn er legt bereits selbst nicht dar, dass er nicht - wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - im Zeitpunkt der Abschiebung volljährig gewesen sei und daher die Beziehung zu seinem Vater bei der Prüfung von Art. 6 GG eine andere Bedeutung beizumessen gewesen wäre als vom Verwaltungsgericht angenommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 - juris Rn. 37). Die Änderung der erstinstanzliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
- § 80 AsylG
- § 34 AsylG
- § 123 VwGO
- § 60c AufenthG
- Art. 19 GG
- Art. 6 GG
- § 146 VwGO
- § 60a AufenthG
- § 63 GKG
- § 80 VwGO
- § 26 AsylG
- § 75 AsylG
- § 11 AufenthG
- § 60 AufenthG
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 122 VwGO
- § 133 VwGO
- § 147 VwGO
- § 150 VwGO
- § 152 VwGO
- § 154 VwGO
- § 166 VwGO
- § 88 VwGO
- § 114 ZPO
Außerdem: Art. 8 EMRK
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