Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
AsylG · Asylgesetz
§ 80 AsylG – Ausschluss der Beschwerde
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 80 AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 80 AsylG? Zitiere den Wortlaut.“