Zum Inhalt springen
Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 80 AsylG – Ausschluss der Beschwerde

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 80 AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 80 AsylG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten