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Rechtsprechung · VG Regensburg

VG Regensburg, Urteil vom 12.01.2023 – RO 2 K 19.621

Feststellungsklage, Klagebefugnis, Anliegergebrauch, Nichtigkeit Verwaltungsakt, Bestandsverzeichnis, Widmungsfiktion, Rechtsschutzbedürfnis
Spruchkörper
2. Kammer

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 21.3.2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin die Hälfte, die Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Viertel. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zur Hälfte. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Wirksamkeit der Eintragung eines Weges in das Bestandsverzeichnis, soweit der Weg auf dem Grundstück der Beigeladenen liegt, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Wegesperrung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Ferner begehrt sie die teilweise Aufhebung eines Bescheides der Beklagten, in dem die Nichtigkeit der Eintragung des Weges festgestellt wurde.

Randnummer 2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …1, Gemarkung …, Gemeinde S1. … Das Grundstück grenzt im Osten an das Grundstück der Beigeladenen FlNr. …2, Gemarkung … Zwischen der Grundstücksgrenze liegt auf einer Länge von ca. 15 m das asphaltierte Wegegrundstück FlNr. …3, Gemarkung …

[Abbildung]

Randnummer 3

Über das Grundstück der Beigeladenen verlief über einen nicht näher bestimmten Zeitraum, jedenfalls über viele Jahre hinweg, ein nicht asphaltierter Weg (im Folgenden: B1. …weg). Das auf dem Grundstück der Beigeladenen verlaufende Wegestück schloss sich an das asphaltierte Wegegrundstück auf der FlNr. …3, Gemarkung …, nach Norden hin an, machte im Verlauf auf der FlNr. …2, Gemarkung …, einen leichten Knick nach Osten und mündete schließlich in das Grundstück mit der FlNr. …11, Gemarkung …, ein. Auf dieser Flurnummer führt der Weg im weiteren Verlauf nach Norden über den E1. …bach in den dortigen Wald (im Folgenden: Bürgerwald), bis er schließlich nach Verlauf über das Grundstück FlNr. …4, Gemarkung …, in den auf der FlNr. …5, Gemarkung …, verlaufenden öffentlichen Feldund Waldweg mündet.

Randnummer 4

Hinsichtlich der Widmung des B1. …weges ergibt sich Folgendes: Am 1.4.19. …10 wurde die Gemeinde W1. … im Zuge der Gemeindegebietsreform aufgelöst und die zur Gemeinde W1. … gehörenden Gemeindeteile H1. … und H2 … der Stadt S1. … zugeschlagen. In den Akten findet sich ein Karteiblatt aus dem Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Stadt S1. … (vormals: Gemeinde W1. ….). Ausweislich der Angaben auf dem Karteiblatt erfolgte die Eintragung am 29.6.1962. Auf Blatt-Nr. 73 (vormals: Blatt-Nr. 14) ist unter „1. Bezeichnung des Straßenzuges“ „B1. …weg“ eingetragen. Unter „2. Flurnummer“ befindet sich handschriftlich und rot durchgestrichen „…6“; am Ende der ersten Spalte „2. …7 Gem. …“. Als Anfangspunkt ist unter „3.“ angegeben: Abzweigung vom Weg zum M1. …hof (BVNr. 12) und vom Weg in die H1. …siedlung (BVNr. 13) zwischen FlNr. …8 und …9 (. ….)“. Die „0“ von „…8“ wurde dabei handschriftlich über eine maschinenschriftliche „6“ geschrieben. Zum Endpunkt wird unter „4.“ aufgeführt: maschinenschriftlich „Gemarkungsgrenze W1. … zwischen FlNr. …10 und FlNr. …4 (. ….)“ und darunter handschriftlich „Gemarkungsgrenze W1. … S1. … beim E2. …bach zwischen FlNr. …8 und …11 (S1. ….) Der Weg mündet in die Brücke über den E2. …bach ein“. Rechts daneben befindet sich der Zusatz „lt. (…) vom 20.11.64 geändert“. Außerdem finden sich in den Akten vier Eintragungsverfügungen, eine undatierte sowie drei datierte (30.5.1962, 20.11.1964 und 13.5.1985). Es findet sich in den Akten ferner eine notarielle Urkunde vom 25.7.1956, wonach sich die Eigentümer der FlNr. …1, Gemarkung …, verpflichten, den zum Ausbau der an ihrem Grundstück vorbeiführenden Straße benötigten Grund und Boden auf Grundstückslänge und bis zur halben Straßenbreite unentgeltlich abzutreten. Weiterhin befindet sich in den Akten die Abschrift eines wohl am 30.5.1963 vor dem Amtsgericht Amberg geschlossenen Vergleichs. Inhalt des Vergleichs war ein Notwegerecht, das die Eigentümerin der FlNr. …9, Gemarkung S1. … (gemeint wohl ….), einem Landwirtsehepaar am Westrand ihres Grundstücks auf einer Breite von 4 Metern zur Bewirtschaftung seiner Grundstücke einräumte.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 28.3.2018 wurde der Beigeladenen und Herrn F. … L. … die baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf der FlNr. …2, Gemarkung …, erteilt. Nach dem Lageplan war der Standort der Garage teilweise auf den Flächen des Weges vorgesehen. Die Klägerin hat als Eigentümerin des benachbarten Grundstücks durch Unterschrift ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt. Im Zuge der Bauarbeiten hat die Beigeladene die Baustelle gesichert und dabei die Nutzung des auf ihrem Grundstück verlaufenden Wegestückes durch Flatterleinen am Übergang zur FlNr. …3, Gemarkung …, und durch Errichtung eines Stahltores auf der Grenze zum Grundstück FlNr. …11, Gemarkung …, unterbunden. Die vormalige Wegefläche wurde ausweislich der Lichtbilder im Bereich der Zufahrt zur Garage überpflastert und ist aktuell auch ansonsten auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht mehr erkenntlich.

Randnummer 6

Mit Schriftsatz vom 11.10.2018 äußerte sich das Landratsamt A1. … auf Nachfrage der Beklagten nach Diskussionen im Ort zur Sperrung des Weges zum Sachverhalt bzw. zum Vorliegen eines öffentlichen Weges wie folgt: Die Widmungsfiktion für den eingetragenen B1. …weg trete entweder dann nicht ein, wenn anhand der Beschreibungen im Bestandsverzeichnis der genaue Straßenverlauf, seine Anfangs- und Endpunkte, nicht herzuleiten seien, oder wenn vor Eintragung in das Bestandsverzeichnis gar keine öffentliche Straße vorhanden gewesen sei. Es reiche nicht aus, dass vor Inkrafttreten des BayStrWG ein Weg tatsächlich öffentlich genutzt worden sei, vielmehr habe bereits nach altem bayerischen Wegerecht eine irgendwie geartete dingliche Verfügungsberechtigung der widmenden Körperschaft vorgelegen haben müssen. Es wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13.4.2005 (Aktenzeichen: 6 K 02.1415) verwiesen. So führe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.7.2001 (Aktenzeichen: 8 B 00.1298) aus, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption des Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG nur solche Straßen und Wege in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon als Straßen oder Wege mit öffentlicher Funktion vorhanden gewesen seien. Die Angaben im Bestandsverzeichnis für den B1. …weg seien teilweise falsch und teilweise ungenau. Die eingetragene FlNr. …6 existiere im Zusammenhang mit dem eingetragenen Weg nicht. Die bei der Beschreibung des Anfangspunktes angegebene FlNr. …8 sei falsch. Die Umschreibung des Wegeverlaufs „zwischen“ den Grundstücken sei sehr ungenau und lasse verschiedene Auslegungen zu. Auch die Beschreibung des Endpunktes mit „Gemarkungsgrenze W1. …- … zwischen FlNr. …10 gegenüber FlNr. …4 (. ….)“ sei ungenau. Die im Jahr 1964 vorgenommene Änderung hinsichtlich des Endpunktes der Straße (Weglänge nur noch 80 Meter, 1962: 180 Meter) sei zumindest ein Indiz dafür, dass ein klarer Verlauf des Weges zum Zeitpunkt der Eintragung gerade nicht vorgelegen habe. Letztlich könne dahinstehen, ob die fehlerhaften Eintragungen im Bestandsverzeichnis zur Nichtigkeit der Eintragung führten, da sich die Nichtigkeit jedenfalls daraus ergebe, dass es die eingetragene Straße als öffentliche Straße im Rechtssinn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bay-StrWG nicht gegeben habe. Hierfür spreche der notarielle Straßensicherungsvertrag vom 25.7.1958. Dieser Vertrag belege, dass die Beklagte beabsichtigt habe, eine öffentliche Straße herzustellen, die auf einer Länge von 35 Metern mit der halben Straßenbreite über das Grundstück mit der FlNr. …1 führen sollte. Der Inhalt des Straßensicherungsvertrages decke sich mit der damaligen Bauleitplanung, die in einem Bebauungsplanentwurf einen Straßenverlauf hälftig über die FlNrn. …1 und …9 vorgesehen habe. Der Bebauungsplan sei nicht in Kraft getreten. Die eingetragene Auflassungsvormerkung zugunsten der Stadt S1. … aufgrund des Straßensicherungsvertrags sei 1989 gelöscht worden. Des Weiteren unterstreiche ein vor dem Amtsgericht Amberg am 30.5.1963 erfolgter Vergleich, dass zum Inkrafttreten des BayStrWG kein öffentlicher Weg vorgelegen habe, für den mit der Eintragung im Bestandsverzeichnis die Widmungsfiktion greife.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 15.2.2019 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten festzustellen, ob die ursprüngliche Eintragung des B1. …weges im Straßen- und Wegeverzeichnis der Gemeinde W1. … wirksam oder nichtig ist.

Randnummer 8

Mit Bescheid vom 21.3.2019 stellte die Beklagte fest, dass der Verwaltungsakt „Widmung einer Gemeindestraße B1. …weg“ durch erstmalige Eintragung in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Gemeinde W1. … am 29.6.1962 nichtig ist.

Randnummer 9

Mit Schriftsatz vom 4.4.2019 erhob die Klägerin gegen den Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg.

Randnummer 10

Die Klage wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin als Eigentümerin von direkt angrenzenden Grundstücken ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, dass der B1. …weg als öffentlich gewidmet gelte. Die Sperrung des B1. …weges beeinträchtige die Nutzung ihres Grundstücks. Die Klägerin sei Eigentümerin des unmittelbar westlich angrenzenden Grundstücks FlNr. …1, Gemarkung …, dessen tiefer gelegener Nordteil immer über den B2. …weg angefahren werde. Im Übrigen bestehe an der Nutzung des B1. …weges ein öffentliches Interesse. Nach Auffassung der Klägerin weise die Eintragung in das Bestandsverzeichnis zwar kleinere Fehler auf, jedoch keinen besonders schwerwiegenden offenkundigen Fehler im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. Der Verlauf des B1. …weges lasse sich auf Grund der in der Eintragungsverfügung enthaltenen Merkmale – nämlich des Anfangs- und des Endpunktes – in der Natur ohne Weiteres auffinden und sei somit hinreichend bestimmbar. Der südliche Teil des B1. …weges ab der Abzweigung vom Weg zum M1. …hof und zum Weg in die H1. …siedlung sei frühestens in der Mitte der 60er Jahre abgemarkt, asphaltiert und schließlich der Flurnummer …3 zugemessen worden. Nördlich dieses asphaltierten Teilstückes sei der B1. …weg ein Hohlweg, der sich durch jahrzehntelange Nutzung durch Fuhrwerke in den Boden gegraben habe. Auch durch den Bewuchs der Böschungen sei der exakte Wegeverlauf über das Grundstück FlNr. …2, Gemarkung …, zweifelsfrei zu erkennen gewesen. Im Verlauf nördlich der FlNr. …2 sei der B1. …weg noch im ursprünglichen Zustand erhalten und durch die beiden Fahrspuren mit grasbewachsenem Mittelstreifen gut zu erkennen und zu benutzen. Die vorhandenen topografischen Merkmale führten also zwingend zu einem bestimmten Wegeverlauf. Zu dem im Bestandsverzeichnis eingetragenen Anfangspunkt wird ausgeführt, dass die Bezeichnung der Gemarkung „W1. …“ (als Gemeinde) oder „…“ (als Gemarkung), nicht aber „…“ heißen hätte müssen. Da die FlNrn. …12 und …9 der Gemarkung … nicht einmal in der Nähe des Weges zum M1. …hof liegen würden, handele es sich eindeutig und für jeden Grundstückseigentümer im Ortsteil H1. … ersichtlich um ein Versehen. Es gelte hier im Rahmen der Erstanlegung der Bestandsverzeichnisse, mit der viele kleine Gemeinden überfordert gewesen seien, eine sehr hohe Fehlertoleranz. Die vermutlich ursprünglich richtig eingetragene „…12“ sei durch die handschriftliche Korrektur in „…8“ unleserlich geworden. Der Weg zum M1. …hof sei heute auf voller Länge asphaltiert. Vom Weg in die H1. …siedlung seien nur noch wenige Meter enthalten, diese seien jedoch ebenfalls asphaltiert. Der Anfangspunkt des B1. …weges sei damit heute noch eindeutig bestimmbar. Zudem sei die falsche handschriftliche Korrektur von „…12“ in „…8“ nachträglich angebracht und habe somit keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der ursprünglichen Eintragung. Zum Endpunkt führt die Klägerseite aus, dass sich die Gemeinde W1. … mit der Formulierung hier schwer getan habe.

Randnummer 11

Gemeint sei gewesen, dass der B1. …weg von Süden nach Norden entlang der Gemeindegrenze (W1. …- ….) und zugleich entlang der Ostgrenze der FlNr. …10 der Gemarkung … verlaufen sei, bis diese im rechten Winkel auf die Südgrenze der FlNr. …4 der Gemarkung … gestoßen sei. Möglicherweise habe die Gemeinde W1. … damals keine exakteren Pläne besessen; der B1. …weg und die Gemeindegrenze W1. …- … seien auf der nach § 16 Abs. 3 der Verzeichnisverordnung anzulegenden Übersichtskarte deckungsgleich und beide in rot eingetragen. Die heutigen exakten Karten zeigten, dass die Gemarkungs- und Gemeindegrenze westlich des B1. …weges verlaufen sei. Eine Gemeindegebietsänderung sei der Klägerin nicht bekannt. Der nördliche Teil des B1. …weges liege heute und sei vermutlich auch zum Zeitpunkt der Eintragung 1962 auf dem Gebiet der Stadt S1. … (Gemarkung ….) gelegen. Die Gemeinde W1. … sei zum 1.1.1946 aufgelöst, zum 1.4.1948 wieder hergestellt und zum 1.4.19. …10 endgültig aufgelöst worden. Dadurch habe zumindest bis Ende 1958 noch die Stadt S1. … für den Ortsteil H1. … gehandelt. Ob aufgrund dieser mehrfachen Umgliederung des Ortsteils H1. … oder aufgrund von § 15 Abs. 2 der Verzeichnisverordnung möglicherweise aufgrund einer interkommunalen Kooperation doch eine örtliche Zuständigkeit der Gemeinde W1. … hinsichtlich des auf S1. …er Gebiet liegenden Wegteils gegeben gewesen sei, könne hier dahingestellt bleiben, weil nur der mittlere Wegteil auf FlNr. …2, Gemarkung …, streitgegenständlich sei. Die im Falle der fehlenden örtlichen Zuständigkeit nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG nichtige Eintragung des nördlichen Wegstücks FlNr. …11, Gemarkung …, wäre nicht so wesentlich, dass die Gemeinde W1. … die Eintragung der südlichen und mittleren, auf ihrem Gemeindegebiet liegenden Wegteile ohne den nichtigen nördlichen Wegteil nicht erlassen hätte. Im Gegenteil sei der Gemeinde W1. … daran gelegen gewesen, den Weg soweit als möglich einzutragen, damit er als Zuwegung in den Bürgerwald genutzt werden habe können. Sonst hätte die Gemeinde W1. … nicht später versucht, den von ihr gewünschten Endpunkt durch Angabe der Brücke über den E1. …bach zu konkretisieren. Außerdem genüge die Nutzbarkeit der wirksam eingetragenen südlichen und mittleren Wegteile auf den FlNrn. …3 und …2, Gemarkung …, der Klägerin zur Bewirtschaftung ihres Grundstücks. Die Eintragung des nördlichen Wegstücks sei für die Klägerin also nicht wesentlich.

Randnummer 12

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1.Folgende Feststellung: Die Eintragung des B1. …weges in das Straßen- und Bestandsverzeichnis nach Art. 67 BayStrWG ist wirksam, soweit die Eintragung die FlNr. …2 der Gemarkung … betrifft.

2.Der Bescheid der Stadt S1. … vom 21.3.2019 wird insoweit aufgehoben.

Hilfsweise:Die Stadt S1. … wird verpflichtet, für die Aufhebung der Wegesperrung des sog. B1. …weges auf dem Grundstück FlNr. …2 zu sorgen.

Randnummer 13

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass gegen die Zulässigkeit der Klage Bedenken bestünden. Bezogen auf den antragsgemäß erlassenen Verwaltungsakt (Ziffer 2 der Klageanträge) stelle sich schon die Frage der Beschwer. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage setze gemäß § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Kläger schlüssig darlege, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zwar lege die Klägerin vorliegend dar, dass sie ein Interesse an einer Offenhaltung des Weges hätte. Inwieweit ein Verwaltungsakt, der exakt ihrem Antrag gefolgt sei (und nur wegen diesem Antrag erlassen werden habe müssen), zu einer tauglichen Rechtsverletzung i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO führen können solle, erscheine indes schleierhaft. Maßgeblich sei insoweit, dass es auf den Verwaltungsakt selbst und nicht auf faktische, reflexartige bzw. mittelbare Wirkungen des Verwaltungsaktes ankomme. Es fehle dem angefochtenen Verwaltungsakt nach diesseitiger Auffassung an rechtsverletzender Qualität, abgesehen davon, dass die Klägerin bei ihrer Antragstellung nicht mehr erwarten hätte können, als dass dem eigenen Antrag auch entsprochen werde. Bedenken an der Zulässigkeit der Klage bestünden aber auch, soweit es den Feststellungsantrag angehe. Unabhängig davon, dass die Antragstellung nur auf die Eintragung in das Bestandsverzeichnis, deren Wirksamkeit festzustellen sei, abhebe und die (maßgebliche) Widmung außen vor lasse, werde letztendlich von der Klägerin die Feststellung der Wirksamkeit eines Rechtsaktes durch das Gericht gefordert, dessen Nichtigkeit sie zuvor explizit bei der Beklagten feststellen habe lassen wollen. Zweifel ergäben sich aber vor allem deshalb, weil es sich bei der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes nicht um die Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses handele. Dies ergebe sich daraus, dass nichts anderes für die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gelte, weshalb diese Variante der Feststellungsklage (Nichtigkeitsfeststellungsklage) explizit in § 43 Abs. 1 VwGO aufgenommen worden sei. Eine „Wirksamkeitsfeststellungsklage“ sehe die VwGO nicht vor. Die Klage dürfte daher insgesamt bereits unzulässig sein. Im Falle ihrer Zulässigkeit wäre die Klage wohl jedenfalls unbegründet. Die Feststellung einer Widmung könne nicht im Sinne eines individuellen Anspruchs auf dem Rechtsweg erzwungen werden. Dies ergebe sich im Umkehrschluss daraus, dass es regelmäßig keinen individualrechtlichen Anspruch auf Widmung gebe. Gebe es aber den mit der Klage inhaltlich verfolgten Anspruch nicht, so müsse nicht darüber diskutiert werden, ob nun in rechtlicher Hinsicht die in der Klagebegründung vertretenen Ansichten zur Frage der Wirksamkeit der Widmung zutreffen oder nicht. Auf die Ausführungen des Landratsamtes vom 11.10.2018 sei Bezug zu nehmen. Unabhängig davon dürfte eine damals womöglich gewollte Widmung ohne Weiteres fehlgeschlagen sein. Gesetzt den Fall, was aber bereits im Streitfall nicht ohne Weiteres nachweisbar sein dürfte, dass der Weg im Zeitpunkt der Widmung Anfang der 60er Jahre in der Weise verlaufen sei, wie er noch heute verlaufe, würden der damaligen Eintragungsverfügung Angaben zur Flurnummer, auf welche sich der Weg erstreckt, fehlen. Grundsätzlich gelte, dass mit der Verfügung und der Eintragung die davon betroffene Flurnummer auch bezeichnet werden bzw. sich die gewidmete Fläche aus der Bezeichnung ergeben müsse. Wie sich aus den bei den Akten befindlichen damaligen Plänen und den Veränderungsnachweisen nachvollziehen lasse, solle der Weg wohl zwischen den (historischen) Flurnummern …12 und …9 gelegen haben. Nachdem aber diese Flurnummern aneinander angrenzten, sei unklar, ob nun der Weg entlang dieser gemeinsamen Grenze auf der einen oder der anderen oder die Grenze schneidend auf beiden Flurnummern verlaufen sei bzw. verlaufen sollte. Der Fall, dass ausnahmsweise eine Bezeichnung der mit der Widmung belasteten Flurnummer entbehrlich sei, wenn nämlich die betroffene Fläche unzweifelhaft feststehe, sei damit aber nicht gegeben. Hinzu komme, dass in der Folge – möglicherweise bedingt durch die unsorgfältige Weglassung der belasteten Flurnummer im Rahmen der Widmung und Eintragungsverfügung – auf dem Bestandsblatt Eintragungen vorgenommen worden seien, die nicht nachvollziehbar seien. Die dort zunächst handschriftlich vermerkte (Ziffer 2) Flurnummer …6 liege nicht und habe niemals zwischen den (historischen) Flurnummern …12 und …9 gelegen. Sie habe sich vielmehr stets an einer völlig anderen Stelle befunden, die mit dem Weg auch sonst nichts zu tun habe. Eine Widmung setze, nachdem sie in schwerwiegender Weise in Privateigentum eingreifen könne (Aushöhlung des Eigentums zu einem sog. „ius nudum“), richtigerweise voraus, dass sie über Zweifel erhaben sei, gerade was die Frage angehe, auf welche konkreten Flächen sich die damit verbundene Aushöhlung des Rechts beziehe. Die Bestimmtheit begegne vorliegend derart erheblichen Zweifeln, dass die Entscheidung der Beklagten, von hoheitlichen Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen abzusehen und sodann (gezwungenermaßen) auf den Antrag der Klägerin gem. Art. 44 Abs. 5 BayVwVfG hin die Nichtigkeit der Widmung festzustellen, ohne weiteres nachvollziehbar sei.

Randnummer 15

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 16

Zur Begründung lässt sie vortragen, dass die Klage unzulässig sei, da es der Klägerin hinsichtlich des – erst nachgelagerten – Anfechtungsbegehrens bereits an der Klagebefugnis fehle. Überdies sei bezüglich des Feststellungsantrags auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nicht beachtet und ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO liege hier hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens mangels eigener Rechtsverletzung bereits nicht vor. Die Beklagte habe mit dem gegenüber der Klägerin erlassenen Bescheid vom 21.3.2019 exakt deren Antrag entsprochen, denn die Klägerin hätte die Feststellung der Wirksamkeit oder Nichtigkeit des Verwaltungsakts der Gemeinde W1. … vom 29.6.1962 beantragt. Da die Beklagte mit ihrer Entscheidung exakt dem Antrag der Klägerin nachgekommen sei, liege keine die Klägerin belastende Entscheidung vor. Unabhängig hiervon sei auch eine Beschwer durch die Feststellung der Nichtigkeit der Widmung nicht erkennbar. Klagebefugt sei gemäß § 42 Abs. 2 VwGO lediglich der, der geltend mache, durch eine Entscheidung in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Einen derartigen Vortrag hinsichtlich einer Rechtsverletzung könne der Klagebegründung nicht entnommen werden. Die bloße Feststellung der Nichtigkeit habe keine Auswirkungen auf die Rechtsposition der Klägerin, da es sich hierbei um einen deklaratorischen Akt handele. Daneben sei auch der primär gestellte Feststellungsantrag bereits unzulässig, da das Prinzip der Subsidiarität der Feststellungsklage nicht gewahrt sei. Der Angriff gegen den – hier ausdrücklich seitens der Klägerin gewünschten – Verwaltungsakt sei nur durch die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und nicht subsidiär auch durch die Feststellungsklage möglich; die Anfechtungsklage sei insofern das speziellere Rechtsmittel. Vorliegend hätte die Klägerin ihr Begehren der Aufhebung des von ihr gewünschten Verwaltungsaktes vom 21.3.2019 ausschließlich mit einer Anfechtungsklage bzw. einer Versagungsgegenklage geltend machen können. Ihr dahinterstehendes Interesse hinsichtlich des Teilabrisses des vorhandenen Garagenbaus hätte die Klägerin ebenfalls durch eine Anfechtungsklage gegen die gegenüber der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung durchsetzen müssen. Ein gewünschtes bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich behördlicher Maßnahmen zur Entfernung von Sperrungen hätte ebenfalls eine Verpflichtungsklage erfordert. Denn der Feststellungsantrag zielt – für alle Beteiligten erkennbar – darauf ab, den Abriss der Garage bzw. des Tores auf dem maßgeblichen Grundstück der Beigeladenen zu erreichen. Die künstliche Konstruktion der Erhebung einer Feststellungsklage auf Feststellung der Wirksamkeit der Eintragung des Bürgerwaldes in das Straßen- und Bestandsverzeichnis diene lediglich der Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anfechtung der erteilten Baugenehmigung bzw. dem offensichtlichen klägerischen Erkennen eines fehlenden Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten. Zum einen fehle es der Klägerin in diesem Zusammenhang bereits an der erforderlichen Klagebefugnis. Durch die seitens der Klägerin erteilte Zustimmung zum Bauvorhaben in Form der jeweiligen Unterschrift auf den Bauunterlagen hätte sie ihre Klagebefugnis verloren. Diese Zustimmung enthalte den Verzicht auf deren materiellrechtlichen subjektiv öffentliche Rechte, weshalb durch die Erteilung der Baugenehmigung für sie keine Rechtsverletzung mehr vorliegen könne. Zum anderen wäre eine Klage gegen die Baugenehmigung aus dem März 2018 auch bereits zu Beginn der klägerischen Bemühungen im Februar 2019 verfristet gewesen. Im Übrigen liege auch für keinen der Anträge ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin vor, da diese mit dem vorliegenden Vorgehen massiv gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen würde. Die Klägerin hätte hier auf den Bauantragsunterlagen für den genehmigten Baubestand auf dem Anwesen der Beigeladenen unterschrieben. Sie hätte dabei nachweislich keinerlei schriftliche Einschränkung getroffen oder sonstigen Widerspruch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erhoben. Auch hätte sie die Klagefrist gegen die Baugenehmigung ohne jegliche Klageerhebung verstreichen lassen. Gleichzeitig sei die Situierung des geplanten Baubestandes in den vorgelegten Plänen definiert und damit auch die Betroffenheit des von ihr nunmehr in Bezug genommenen Wegverlaufs bekannt gewesen. Daher liege bereits wegen des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin für die vorliegende Klage kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Der streitgegenständliche Weg stelle mangels Widmung keine öffentliche Straße dar. Im Hinblick auf die Rechtswirkungen einer Widmung bestünden strenge Anforderungen an die Bestimmtheit der Widmung, die deshalb auch über die Anforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinausgehen würden. Insbesondere erfasse eine Widmung nur diejenigen Bestandteile einer Straße, die sich auf Grundstücken befänden, deren Flurnummern in der Widmungsverfügung oder der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses ausdrücklich genannt seien. Für den Fall, dass der streitgegenständliche Weg im Zeitpunkt der Aufnahme in das Bestandsverzeichnis überhaupt in gleicher Weise verlaufen sei, sei die seitens der Gemeinde W1. … im Jahr 1962 getätigte diesbezügliche Verfügung jedenfalls viel zu unbestimmt und damit nicht geeignet, die Rechtswirkungen einer Widmung zu erzeugen. Das Bestandsverzeichnis aus dem Jahr 1962 habe keine Eintragung der Flurnummer des Grundstücks der Beigeladenen enthalten. Das habe zur Folge, dass für dieses Grundstück auch nicht die in Art. 67 Abs. 4 BayStrWG an die Eintragung in das Bestandsverzeichnis geknüpften Rechtswirkungen eingetreten seien bzw. überhaupt hätten eintreten können. Denn die Fiktion des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG könne denklogisch nur dann eintreten, wenn überhaupt die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Eintragung erfüllt seien. Nur diese sei an dieser Stelle maßgeblich. Zu der fehlenden Angabe der Flurnummer trete erschwerend hinzu, dass der tatsächliche Verlauf des Weges zusätzlich auch nicht habe nachvollzogen werden können. Es fehle damit auch an der zwingend erforderlichen Angabe der in das Bestandsverzeichnis einzutragenden Tatsachen. Hierbei wiege insbesondere schwer, dass die Gemeinde zur Bestimmung des Anfangspunktes des streitgegenständlichen Weges Flurnummern eines völlig anderen Ortsteils, nämlich „Fl.Nr. …12 und …9 (. ….)“ angegeben habe. Die mangelhaften Angaben hinsichtlich des Anfangspunktes führten – vor allem auch vor dem Hintergrund der fehlenden Bezeichnung der Flurnummern – endgültig dazu, dass aus der Eintragungsverfügung der Gemeinde W1. … nicht einmal mehr ersichtlich werde, um welchen Bereich es sich grob handeln könnte. Fehlerhaft und völlig unbestimmt sei schließlich auch die Angabe des Endpunktes des Weges. Dieser befinde sich ebenfalls in einem anderen Ortsteil und stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Weg. Hinzu komme, dass auf dem Bestandsblatt weitere Eintragungen vorgenommen worden seien, die ebenfalls in keiner Weise nachzuvollziehen seien. Die nachträglich eingetragenen Flurnummern stünden ebenso wie die übrigen Angaben in keinerlei Verbindung zur Lokalisation des streitgegenständlichen Weges. Die seitens der Gemeinde W1. … am 29.6.1962 getätigte Eintragungsverfügung sei nach dem oben Gesagten unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu unbestimmt, zu unkonkret und rechtlich nicht belastbar. Dies stelle vor allem aufgrund der gesteigerten Anforderungen an die Bestimmtheit der Widmung einer Straße und die damit verbundene Beweisfunktion einen besonders schwerwiegenden Fehler i.S.d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG dar.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2023 verwiesen.

Gründe

Randnummer 18

Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages und hinsichtlich des hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrages jeweils unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

I.

Randnummer 19

Die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags ist unzulässig, da die Klägerin eine subjektivrechtliche Betroffenheit nicht geltend machen kann.

Randnummer 20

1. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft.

Randnummer 21

Mit einer Feststellungsklage nach § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Bei der Feststellung der Wirksamkeit einer Eintragung in das Straßen- und Bestandsverzeichnis handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Unter dem Begriff des Rechtsverhältnisses sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlichrechtlichen Norm ergebenden Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Die Wirksamkeit der Eintragung eines Weges in das Straßen- und Bestandsverzeichnis, den die Klägerin in der Vergangenheit benutzt hat und weiter zu nutzen beabsichtigt, betrifft die Öffentlichkeit dieses Weges und führt zu einem konkreten Sachverhalt in einem Streit um das subjektive Recht der Klägerin zur Teilhabe am Gemeingebrauch (Art. 14 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz – BayStrWG) an dem angeblich öffentlichen Weg (vgl. VGH Mannheim, U.v. 9.11.1989 – 5 S 2156/89 – NVwZ 1990, 680 – beckonline; VG Regensburg, U.v. 11.11.2010 – RO 2 K 10.118 – n.v.). Dieses wird von der Beklagten nicht anerkannt, da sie davon ausgeht, dass im streitgegenständlichen Bereich keine gewidmete Wegefläche liegt.

Randnummer 22

2. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Feststellungsklage bereits gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär zu dem hilfsweise gestellten Verpflichtungs- bzw. Leistungsantrag ist, da die Klägerin jedenfalls nicht klagebefugt ist, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Auch bei der Feststellungsklage ist es zum Ausschluss von Popularklagen geboten, im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu fordern, dass der Kläger eine Betroffenheit in subjektiv öffentlichen Rechten geltend macht; insofern bedarf es auch bei der Feststellungsklage einer subjektivrechtlichen Anbindung dergestalt, dass eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2000 – 11 C 13/99 – juris Rn. 32).

Randnummer 23

Die Klägerin begehrt vorliegend die Feststellung der Wirksamkeit der Eintragung in das Bestandsverzeichnis, soweit diese die FlNr. …2, Gemarkung …, betrifft. Eine mögliche Betroffenheit der Klägerin in subjektiv öffentlichen Rechten ist insoweit nicht ersichtlich.

Randnummer 24

a) Diese ergibt sich vorliegend nicht aus dem Recht zur Teilhabe am Gemeingebrauch, Art. 14 BayStrWG. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ist die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) jedermann gestattet. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht indes gemäß Art. 14 Abs. 3 BayStrWG kein Rechtsanspruch. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Urteil vom 1.12.1964 (BayVBl. 1965, 243 = VerwRspr. 17, 158 S. 610) grundlegend dazu aus:

„Personen, denen nicht auf Grund besonderer Rechtsverhältnisse, etwa einer Wegeunterhaltspflicht, eine besondere Rechtsstellung zukommt, die also nur ein allgemeines auf den Verkehr und damit auf den Gemeingebrauch zurückzuführendes Interesse haben, besitzen keinerlei Anspruch darauf, dass eine Wegefläche als öffentlicher Weg anerkannt oder behandelt oder dass ein öffentlicher Weg nicht eingezogen wird; an dieser Rechtslage hat sich durch das BayStrWG nichts geändert; vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG in der ursprünglichen Fassung, jetzt Art. 14 Abs. 3 BayStrWG.“

Randnummer 25

Soweit klägerseits das gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG jedermann zukommende Recht zur Teilhabe am Gemeingebrauch geltend gemacht wird, vermag dies nach dem Vorstehenden eine subjektivrechtliche Anbindung der Feststellungsklage nicht zu begründen. Eine besondere Rechtsstellung, wie sie sich etwa aus einer Wegeunterhaltspflicht ergeben könnte, ist klägerseits nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Randnummer 26

b) Aber auch aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs (vgl. Art. 17 BayStrWG) vermag die Klägerin eine subjektivrechtliche Anbindung der Feststellungsklage nicht herzuleiten. Der erlaubnisfreie Anliegergebrauch umfasst als gesteigerte Form des Gemeingebrauchs in seinem Schutzbereich nur solche Nutzungen der Straße, die erforderlich sind, um das Grundeigentum angemessen nutzen zu können; entscheidend ist, in welchem Ausmaß der Straßenanlieger für die angemessene Nutzung seines Grundeigentums auf die Nutzung der Straße angewiesen ist (BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 15.75 – juris Rn. 17; Edhofer/Willmitzer, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 17. Aufl. 2020, Art. 14, 2.3). Die Rechtsposition, die sich aus der Stellung als Anlieger an ein öffentliches Straßengrundstück ergibt, ist grundsätzlich auf die Zugänglichkeit des Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt (BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 8 ZB 12.1938 – juris Rn. 17 m.w.N.). Nicht vom Schutzbereich umfasst sind bloße Einschränkungen oder Erschwernisse der Zufahrtsmöglichkeiten (vgl. dazu grundlegend im Fall eines innerörtlichen Grundstücks BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – juris Rn. 38).

Randnummer 27

Damit kommt eine subjektivrechtliche Anbindung der Feststellungsklage allenfalls dann in Betracht, wenn das betreffende Wegestück für die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks von Bedeutung ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.12.2022 – 8 ZB 21.2677 – juris Rn. 17; B.v. 28.10.2014 – 8 ZB 12.1940 – juris Rn. 13 zum Rechtsschutzbedürfnis in diesem Fall). Dies ist klägerseits jedoch nicht dargetan.

Randnummer 28

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Wirksamkeit der Eintragung des B1. …weges lediglich insoweit, als die FlNr. …2, Gemarkung …, betroffen ist. Ausweislich der dem Gericht zur Verfügung stehenden Lichtbilder erfolgt die Zufahrt zum klägerischen Grundstück über einen asphaltierten Teilbereich der FlNr. …3, Gemarkung … Wenn man die mit der Klage geltend gemachte Widmung des B1. …weges unterstellt, ergibt sich bereits nicht, inwiefern das auf der FlNr. …2, Gemarkung …, gelegene Teilstück des (vormaligen) Weges für die Erschließung des klägerischen Grundstücks unerlässlich sein könnte oder die Klägerin darauf zwingend angewiesen wäre. Soweit die Klägerin vorträgt, der nördliche Teil ihres Grundstücks sei nach der Sperrung der Wegefläche auf dem Grundstück der Beigeladenen nunmehr nicht mehr mit Fahrzeugen anfahrbar, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Ausweislich der Lichtbilder erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin den nördlichen Teil ihres Grundstücks über ihr eigenes Grundstück erreichen kann, da westlich am klägerischen Wohnhaus vorbeiführend ein ca. 5,50 m breiter Grünstreifen verläuft. Zudem verläuft auf den FlNrn. …11, Gemarkung …, und …4, Gemarkung …, ausweislich der Lichtbilder sowie der Aussagen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ein Weg, über den der nördliche Teil des klägerischen Grundstücks wohl ebenfalls erreicht werden kann – wiederum unterstellt, der B1. …weg ist gewidmet. Der Anliegergebrauch schützt nicht vor Erschwernissen der Zufahrtmöglichkeit; eine optimale Zufahrt auf sämtliche Bereiche des Grundstücks wird dadurch gerade nicht gewährleistet (vgl. dazu oben).

Randnummer 29

Damit vermag die Klägerin eine subjektivrechtliche Anbindung der Feststellungsklage nicht geltend zu machen.

II.

Randnummer 30

Die Klage ist hinsichtlich des hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrages ebenfalls unzulässig.

Randnummer 31

Die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten, für die Aufhebung der Wegesperrung auf FlNr. …2, Gemarkung …, zu sorgen, nimmt nach den Erörterungen des Gerichts mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, insbesondere zu einer etwaigen Subsidiarität der Feststellungsklage, und dem in diesem Zusammenhang erfolgten gerichtlichen Hinweis (s. Protokoll S. 5) ersichtlich Bezug auf den Feststellungsantrag.

Randnummer 32

Die Klage ist im Hilfsantrag als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) bzw. als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die allgemeine Leistungsklage ist nicht ausdrücklich normiert, wird jedoch von der Verwaltungsgerichtsordnung als bestehend vorausgesetzt (vgl. nur § 113 Abs. 4 VwGO). Es spricht vorliegend viel dafür, dass der Erlass eines Verwaltungsakts der Beklagten gegenüber der Beigeladenen mit dem Inhalt, dass die Wegesperrung aufgehoben wird, begehrt wird.

Randnummer 33

Die Einordnung des hilfsweise gestellten Antrages als Verpflichtungs- oder als allgemeine Leistungsklage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Klägerin einen entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte jedenfalls nicht geltend machen kann.

Randnummer 34

Im Rahmen der Zulässigkeit ist sowohl bei der Verpflichtungsklage als auch bei der allgemeinen Leistungsklage erforderlich, dass der Kläger eine subjektivrechtliche Betroffenheit geltend macht. Für die Verpflichtungsklage folgt dies aus § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist diese nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Auch im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage ist zum Ausschluss von Popularklagen eine subjektivrechtliche Anbindung der Klage vorauszusetzen (BVerwG, U.v. 28.10.1970 – VI C 48.68 – juris Rn. 41; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.9.2019 – 11 ZB 19.1685 – beckonline; Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, 43. EL August 2022, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 170). Damit ist diese nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungshandelns in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten – sei es durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Verwaltungshandelns – kommt dann in Betracht, wenn der Kläger einen möglichen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt oder das begehrte Verwaltungshandeln geltend machen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Randnummer 35

Dabei kann zunächst dahinstehen, ob das streitgegenständliche Wegestück öffentlich gewidmet ist. Ein Anspruch der Klägerin auf ein Einschreiten gegen die Wegesperrung ergibt sich auch bei Vorliegen eines gewidmeten Weges weder aus dem Straßenrecht (1.)) noch aus dem Straßenverkehrsrecht (2.)).

Randnummer 36

1. Soweit man unterstellt, es handelt sich bei dem Wegestück um eine öffentliche Straße im Sinne von Art. 1 Satz 1 BayStrWG – sei es aufgrund einer Widmung gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG oder infolge einer Widmungsfiktion gemäß Art. 67 Abs. 3 und 4 Bay-StrWG – kann die Klägerin einen entsprechenden Anspruch auf Aufhebung der Wegesperrung nicht aus einer straßenrechtlichen Rechtsgrundlage herleiten.

Randnummer 37

Dabei handelt es sich bei dem Aufstellen eines Stahltores zur Sperrung einer Wegefläche eines öffentlichen Weges grundsätzlich um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung (Sondernutzung) des Weges, die gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf. Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 18 oder Art. 18a benutzt, so kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Anordnungen erlassen (Art. 18b Abs. 1 Satz 1 BayStrWG). Gemäß Art. 18b Abs. 1 Satz 2 BayStrWG kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind.

Randnummer 38

Die Klägerin kann sich vorliegend jedoch nicht auf Art. 18b Abs. 1 BayStrWG berufen, da die Vorschrift nicht dem Schutz Dritter zu dienen bestimmt ist. Es handelt sich dabei um eine Vorschrift, deren Regelungsgegenstand ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht. Eine drittschützende Wirkung zugunsten der Nutzung der Straße, sei es im Rahmen des Gemeingebrauchs, sei es im Rahmen des Anliegergebrauchs, kommt der Bestimmung grundsätzlich nicht zu (Edhofer/Willmitzer, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 17. Aufl. 2020, Art. 14, 2.1; Zeitler/Wiget, 31. EL September 2021, Bay-StrWG Art. 18b Rn. 15 m.w.N.; vgl. zu der entsprechenden Vorschrift im StrWG NRW OVG Münster, B.v. 3.7.2014 – 11 B 553/14 – juris Rn. 8; B.v. 26.5.2015 – 11 B 336/15 – juris Rn. 9).

Randnummer 39

Soweit man den klägerischen Antrag dahingehend auslegt, dass die Wiederherstellung des Weges auf dem Grundstück der Beigeladenen begehrt wird, wäre die Klage ebenfalls mangels Klagebefugnis unzulässig, da ein entsprechender Anspruch der Klägerin auf Wiederherstellung des Weges nicht ersichtlich ist. Insbesondere ergibt sich ein solcher weder aus der Straßenbaulast nach Art. 9 BayStrWG noch aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs (vgl. VG München, U.v. 23.6.2017 – M 2 K 16.5416 – juris).

Randnummer 40

2. Soweit man unterstellt, es handelt sich bei dem Wegestück nicht um eine nach dem Straßenrecht gewidmete Wegefläche, hat die Beigeladene – insoweit unbestritten – die Benutzung des entsprechenden Teilstücks des Weges durch die Allgemeinheit bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Stahltores und der Überpflasterung aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung zugelassen. Zumindest war aus Sicht der Verkehrsteilnehmer nach objektiv erkennbaren äußeren Umständen von einer konkludenten Freigabe zur Verkehrsnutzung auszugehen. Damit handelte es sich bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Stahltores um eine tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 – 8 B 20.2352 – juris Rn. 37). Eine tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche unterliegt gemäß Art. 1 Satz 1 BayStrWG nicht dem Regelungsregime des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; als öffentliche Straße im Sinne von § 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) unterfällt sie nur noch dem Straßenverkehrsrecht (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2021 – 8 B 20.2352 – juris Rn. 37; B.v. 14.7.2010 – 8 ZB 10.475 – juris Rn. 8; Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZustGVerk). Dies hat zur Folge, dass der Berechtigte nach § 32 StVO keine Sperren oder andere Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 27; B.v. 15.2.2017 – 11 ZB 16.2576 – Rn. 10).

Randnummer 41

Als denkbare Anspruchsgrundlage für das Einschreiten gegen die Sperrung einer tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche kommt Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 LStVG i.V.m. § 32 StVO und § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO in Betracht.

Randnummer 42

Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschriften, die grundsätzlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeininteresse dienen, dem Einzelnen einen Anspruch auf Einschreiten oder zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde geben (vgl. dazu BayVGH, B.v. 10.8.2009 – 11 CE 09.1795 – juris Rn. 9 m.w.N.), kommt ein Anspruch nach diesen Vorschriften vorliegend jedoch nicht in Betracht, da der Weg, so wie er vor der Durchführung der Bauarbeiten vorhanden war, zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr erkenntlich ist.

Randnummer 43

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Lichtbilder ist die vormalige Wegefläche vollständig überpflastert worden. Ferner liegt nach dem Lageplan des im Jahr 2018 genehmigten Bauvorhabens die im Zuge der Verwirklichung der Baugenehmigung errichtete Doppelgarage jedenfalls teilweise auf der vormaligen Wegefläche. Der Verlauf des Weges kann damit in natura nicht mehr nachvollzogen werden. Lediglich das im Norden des Grundstückes errichtete Stahltor befindet sich wohl auf dem Schnittpunkt des vormaligen Weges mit der nördlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob mit diesem seit langer Zeit bestehenden Zustand der Weg für alle Verkehrsteilnehmer erkennbar bereits seine Eigenschaft als tatsächlich öffentlicher Weg verloren hat. Der Wegeverlauf ist jedenfalls in natura nicht mehr nachvollziehbar und die Wegefläche ist nicht mehr vorhanden. Soweit eine Wegefläche aber tatsächlich nicht mehr erkennbar oder vorhanden ist, kann sich ein Anspruch auf Aufhebung einer Wegesperrung bzw. auf Wiederherstellung eines Weges nicht allein daraus ergeben, dass ein (tatsächlich öffentlicher) Weg in der Vergangenheit einmal vorhanden war.

III.

Randnummer 44

Hinsichtlich des Aufhebungsantrages (Ziffer 2) ist die Klage zulässig und begründet.

Randnummer 45

Eine – wie von Klägerseite beantragt – lediglich teilweise Aufhebung des Bescheides insoweit, als die Feststellung die FlNr. …2, Gemarkung … betrifft, kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei der Feststellung der Nichtigkeit der Eintragung des B1. …weges in das Straßen- und Bestandsverzeichnis der Gemeinde W1. … um einen unteilbaren Verwaltungsakt handelt. Eine Aufhebung nur insoweit, als die Nichtigkeit bezüglich der FlNr. …2 festgestellt wird, scheidet folglich aus. Das Gericht geht nach dem klägerischen Vorbringen davon aus, dass sich der Aufhebungsantrag auf die Feststellung der Nichtigkeit bezüglich des gesamten Weges bezieht; ein Verstoß gegen § 88 VwGO liegt mithin nicht vor (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1992 – 4 B 92.92 – juris Rn. 3; Eyermann/Wöckel, 16. Aufl. 2022, VwGO § 88 Rn. 11 m.w.N.).

Randnummer 46

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 47

Mit Bescheid vom 21.3.2019 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass der Verwaltungsakt „Widmung einer Gemeindestraße B1. …weg“ durch erstmalige Eintragung in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Gemeinde W1. … am 29.6.1962 (Blatt-Nr. 14)“ nichtig ist.

Randnummer 48

Bei der Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes handelt es sich ihrerseits um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz (BayVwVfG), der gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO anfechtbar ist (Schoch/Schneider/Goldhammer, 3. EL August 2022, VwVfG § 44 Rn. 111 m.w.N.).

Randnummer 49

a) Die Klägerin ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

Randnummer 50

Mit Schreiben vom 15.2.2019 beantragte die Klägerin zusammen mit dem Kläger des abgetrennten Parallelverfahrens RO 2 K 23.45 bei der Beklagten, dass die Beklagte „nach Art. 44 Abs. 5 BayVwVfG feststellt, ob die ursprüngliche Eintragung des B1. …weges im Straßen- und Wegeverzeichnis der Gemeinde W1. … wirksam oder nichtig ist“. Die Feststellung der Beklagten, dass der Verwaltungsakt „Widmung einer Gemeindestraße B1. …weg“ durch erstmalige Eintragung in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Gemeinde W1. … am 29.6.1962 (Blatt-Nr. 14) nichtig sei, betrifft ausweislich der Aktenlage jedenfalls zum Teil auch das Grundstück FlNr. …3, Gemarkung … Nach den Aussagen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist das Grundstück der Klägerin über einen Teil dieser Flurnummer erschlossen. Die Beklagte gab in mündlichen Verhandlung ferner an, dass derjenige Teil der FlNr. …3, Gemarkung …, über den das klägerische Grundstück erschlossen ist, nicht gewidmet sei. Er sei in der ursprünglichen Widmung, Bestandsverzeichnis Nr. 14 der Gemeinde W1. …, mit enthalten. Es werde aber davon ausgegangen, dass diese fehlerhaft sei. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) muss ein Grundstück in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche anliegen. Der baurechtliche Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche ist mit dem Begriff der öffentlichen Straße nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz identisch (Busse/Kraus/Wolf, 148. EL November 2022, BayBO Art. 4 Rn. 107). Damit muss die Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet sein (Art. 6 BayStrWG) bzw. infolge Widmungsfiktion (Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG) von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzbar sein. Da der Bescheid der Beklagten die Nichtigkeit der Eintragung des B1. …weges insgesamt und damit auch bzgl. des das klägerische Grundstück erschließenden Teils feststellt, kann die Klägerin als Anliegerin an diesen Teil des Weges geltend machen, durch die Feststellung in ihren Rechten verletzt zu sein.

Randnummer 51

Sofern die Beklagte vorbringt, die Klägerin sei durch den Verwaltungsakt nicht beschwert, da die Beklagte den Antrag entsprechend dem klägerischen Begehr verbeschieden habe, ist dem nicht zu folgen. Zum einen wurde der Antrag der Klägerin bei der Beklagten ergebnisoffen gestellt, da ausweislich der Formulierung des Antrages die Feststellung entweder der Wirksamkeit oder der Nichtigkeit begehrt wurde. Der Klägerin ging es nach Ansicht des Gerichts erkennbar darum, die Wirksamkeit der Eintragung des B1. …weges im Jahr 1962 geltend zu machen und die Frage der Wirksamkeit der Eintragung ggf. einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Darüber hinaus kommt es im Hinblick auf die Beschwer der Klägerin nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO entscheidend darauf an, ob sie geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt – hier die Feststellung der Nichtigkeit der Eintragung – in ihren Rechten verletzt zu sein. Dies ist vorliegend der Fall.

Randnummer 52

b) Der Klägerin fehlt schließlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag. Soweit die Beigeladenenvertreterin vorträgt, es liege nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund widersprüchlichen Verhaltens kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag vor, da die Klägerin auf den Bauantragsunterlagen unterschrieben habe, ist dem nicht zu folgen. Die Nachbarunterschrift bezieht sich ausschließlich auf eine in einem konkreten anhängigen Verfahren erteilte Baugenehmigung. Nur in eben diesem Verfahren vermag sie – soweit erteilt und nicht wirksam widerrufen – rechtliche Wirkung, gleichsam einem materiellrechtlichen Rechtsverzicht, zu entfalten (vgl. Busse/Kraus/Dirnberger, 148. EL November 2022, BayBO Art. 66 Rn. 163). Ein über die im Rahmen des konkreten Baugenehmigungsverfahrens erklärte Willenserklärung hinausgehender Erklärungswert ist der Nachbarunterschrift dabei nicht beizumessen; insbesondere bleibt die Erteilung einer Baugenehmigung und die Leistung einer Nachbarunterschrift für die Eigenschaft einer Wegefläche als öffentlicher Weg im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes rechtlich ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, U.v. 21.4.2016 – 8 B 15.129 – juris Rn. 29). Zudem hat die Unterschrift auf dem Bauantrag keine Bedeutung für den Wegeteil, über den das Grundstück der Klägerin erschlossen ist (s.o.).

Randnummer 53

Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht daraus, dass Gegenstand der Nichtigkeitsfeststellung und des darauf gerichteten Aufhebungsbegehrens ausschließlich die Eintragung des B1. …weges im Jahr 1962 ist. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten wurden nach der im Jahr 1962 erfolgten Eintragung des B1. …weges in den Jahren 1964 und 1985 weitere Eintragungsverfügungen den B1. …weg betreffend erlassen. In diesem Zusammenhang verkennt das Gericht nicht, dass es für Öffentlichkeit einer Straße im Sinne von Art. 1 Satz 1 BayStrWG auf die aktuelle straßenrechtliche Situation und damit im Fall des B1. …weges wohl auch auf die nach der Eintragung erlassenen Eintragungsverfügungen ankommt. Die Frage der Wirksamkeit der Eintragung im Jahr 1962 ist für die straßenrechtliche Beurteilung des B1. …weges jedoch insoweit relevant, als die Beklagte ihre Einschätzung, der B1. …weg sei (aktuell) nicht öffentlich, maßgeblich darauf stützt, dass die Eintragung im Jahr 1962 nichtig sei und auch nachgehend keine wirksame Widmung verfügt worden sei. Damit besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für das klägerische Begehren, die Nichtigkeitsfeststellung bezüglich der Eintragung aufzuheben.

Randnummer 54

2. Die Klage ist auch begründet, da die Eintragung des B1. …weges in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Gemeinde W1. … im Jahr 1962 nicht gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig ist.

Randnummer 55

a) Die Beklagte ist als Straßenbaulastträgerin für Ortsstraßen (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) und Rechtsnachfolgerin der Gemeinde W1. … (RBek. v. 28.3.19. …10 Nr. II 3-4008 a 502/4 im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz …10, S. 27) für die Feststellung sachlich und örtlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG) zuständig.

Randnummer 56

b) Die Feststellung der Nichtigkeit ist rechtswidrig, da die Eintragung des B1. …weges in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Gemeinde W1. … am 29.6.1962 nicht gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig ist.

Randnummer 57

aa) Bei dem B1. …weg handelt es sich um eine im Rahmen der Rechtsbereinigung (erstmalige Anlegung der Bestandsverzeichnisse) nach Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG eingetragene Ortsstraße, die der Widmungsfiktion des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG unterliegt. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG ist der für die Erlangung der Eigenschaft einer öffentlichen Straße maßgebliche Verwaltungsakt die Eintragung des Weges in das Bestandsverzeichnis, nicht hingegen die Eintragungsverfügung nach Art. 6 BayStrWG (BayVGH, U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – juris Rn. 35 m.w.N.).

Randnummer 58

Eine derartige Eintragung liegt für den B1. …weg vor. In den Akten findet sich ein Karteiblatt im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (VerzVO), das die korrekte Farbgebung für Gemeindestraßen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VerzVO: „hellrot“) aufweist.

Randnummer 59

Nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Karteiblatt gemäß § 2 VerzVO und den dem Gericht vorliegenden vier Eintragungsverfügungen (undatiert, 30.5.1962, 20.11.1964, 13.5.1985) geht das Gericht davon aus, dass das Karteiblatt zum Zeitpunkt der Eintragung am 29.6.1962 folgende maschinenschriftliche Angaben enthielt: „1. Bezeichnung des Straßenzuges: B1. …weg“, „2. FlNr.: “; „3. Anfangspunkt: Abzweigung vom Weg zum M1. …hof (BVNr. 12) und vom Weg in die H1. …siedlung (BVNr. 13) zwischen FlNr. …12 und …9 (. ….)“ und „4. Endpunkt: Gemarkungsgrenze W1. …- … zwischen FlNr. …10 gegenüber FlNr. …4 (. ….)“.

Randnummer 60

Diese Annahme gründet auf folgenden Gesichtspunkten: Die unter „2.“ handschriftlich eingetragene FlNr. …6 entspricht dem Schriftbild des zusätzlichen auf dem Karteiblatt angegebenen Endpunktes „4. Gemarkungsgrenze W1. …-S1. … beim E2. …bach zwischen FlNr. …8 und …11 (S1. ….) (…)“. Neben diesem findet sich – ebenfalls handschriftlich und im gleichen Schriftbild – der Zusatz „lt. (…) vom 20.11.1964 geändert“. Damit ist davon auszugehen, dass die handschriftlichen Zusätze jedenfalls nach dem 20.11.1964 vorgenommen wurden und damit noch nicht zum Zeitpunkt der Eintragung am 29.6.1962 existierten. Gleiches gilt für die unter „3.“ vorgenommene handschriftliche Ausbesserung von „FlNr. …12“ zu „FlNr. …8“. Die ursprünglich maschinenschriftlich eingetragene „6“ wurde offensichtlich nachträglich handschriftlich mit einer „0“ überschrieben. Diese Annahme wird ferner gestützt durch die Eintragungsverfügungen vom 30.5.1962 und 20.11.1964. In der Eintragungsverfügung vom 30.5.1962 ist unter „3.)“ „zwischen FlNr. …12 und …9 (. ….)“ angegeben; in der Eintragungsverfügung vom 20.11.1964 findet sich dort hingegen „zwischen FlNr. …8 und …9“. Ebenfalls nachträglich aufgenommen wurde auf dem Karteiblatt am Ende der ersten Spalte die maschinenschriftliche Flurnummernangabe „…13, …7 Gem. …“. Dies ergibt sich im Zusammenhang mit der Eintragungsverfügung vom 13.5.1985, wonach eine entsprechende Berichtigung einzutragen sei.

Randnummer 61

bb) Die Eintragung des B1. …weges in das Bestandsverzeichnis der Gemeinde Weiher, so wie sie am 29.6.1962 vorgenommen wurde, weist durchaus Bestimmtheitsmängel auf (dazu sogleich). Nach Ansicht des Gerichts vermögen diese jedoch einen Nichtigkeitsvorwurf nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG bzgl. der Eintragung nicht zu begründen.

Randnummer 62

Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, der auch auf Eintragungen eines Weges in ein Bestandsverzeichnis nach Art. 67 BayStrWG anwendbar ist (BayVGH, U.v. 12.12.2000 – 8 B 99.3111 – juris Rn. 45), ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 19.10.2015 – 5 P 11.14 – juris Rn. 21) ist ein Fehler besonders schwerwiegend im Sinn des dieser Regelung zugrunde liegenden allgemeinen Grundsatzes, „wenn er ein Handeln als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, das Handeln als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1.96 – Buchholz 401.0 § 125 AO Nr. 1 S. 3 f. sowie Beschlüsse vom 11. Mai 2000 – 11 B 26.00 – Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 12 S. 4 und 5. April 2011 – 6 B 41.10 – Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 102 Rn. 4).“

Randnummer 63

Die schwere Fehlerhaftigkeit ist nur dann offenkundig oder offensichtlich, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.2015 – 5 P 11.14 – juris Rn. 23). Mängel, die ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie überhaupt nicht erkennbar werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht (BayVGH, B.v. 21.12.2017 – 8 ZB 17.1189 – juris Rn. 30 m.w.N.). Ferner gilt es im Rahmen der Rechtsbereinigung nach Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG zu beachten, dass diese außerordentlich komplexe juristische Fragen aufwirft, die auch für einen Fachmann nicht leicht zu überblicken sind. In diesem Zusammenhang hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof grundlegend ausgeführt (B.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – juris Rn. 45):

„Vor allem kleinere Gemeinden, die der Gesetzgeber des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl S. 147) ebenfalls mit der erstmaligen Anlegungen der Bestandsverzeichnisse betraut hatte, waren beim Vollzug dieser Aufgaben erkennbar überfordert. Die Folge waren massenhaft auftretende Mängel im Vollzug, besonders hinsichtlich der Beachtung des komplizierten Verfahrens – mit einer Anlegungsfrist, einer Frist für die öffentliche Bekanntmachung und einer Rechtsbehelfsfrist. Aber auch die Beurteilung der komplizierten sachenrechtlichen Verhältnisse bereitete Schwierigkeiten. Dies alles war der Grund dafür, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die verschiedenen Anforderungen beim Vollzug des Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG wiederholt abgesenkt und auch einzelne Regelungen nur als Ordnungsvorschriften angesehen hat (vgl. etwa BayVGH vom 30.4.1985 BayVBl 1985, 532; vom 15.5.1990 BayVBl 1990, 627; vom 1.8.1991 BayVBl 1992, 562; vom 21.11.1991 FStBay 1992 Rn. 262). Die dargestellten Fehlleistungen des Gesetzgebers dürfen bei der Beurteilung der Evidenz nicht außer Betracht gelassen werden. Wenn Fachleute mit einschlägiger öffentlichrechtlicher Vorbildung Schwierigkeiten beim Vollzug der Vorschriften über die wegerechtliche Rechtsbereinigung haben, muss dies auch bei der Beurteilung der Anforderungen an die Offensichtlichkeit im Sinn des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der Annahme einer Nichtigkeit einer Eintragung nach Art. 67 Abs. 3 BayStrWG ist daher in der Regel Zurückhaltung geboten.“

Randnummer 64

Ferner gilt es im Rahmen der Beurteilung von Bestimmtheitsmängeln zu beachten, dass diese nur dann zu einer Nichtigkeit der Eintragung führen, wenn sie deren völlige Unbestimmtheit oder Unverständlichkeit zur Folge haben (BayVGH, B.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – juris Rn. 48; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, Rn. 26 zu § 44).

Randnummer 65

Gemessen an diesen Maßstäben leidet die Eintragung des B1. …weges in das Bestandsverzeichnis der Gemeinde W1. … an keinem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Randnummer 66

(1) Der Anfangs- und der Endpunkt des B1. …weges sind nach den am 29.6.1962 im Karteiblatt eingetragenen Angaben ausreichend bestimmbar.

Randnummer 67

Den Angaben zum Anfangspunkt auf dem Karteiblatt im Zusammenhang mit der Übersichtskarte lässt sich nach Ansicht des Gerichts hinreichend bestimmt entnehmen, an welcher Stelle der B1. …weg seinen Ausgang nimmt. Dabei erscheinen die entsprechenden Angaben zum Anfangspunkt zunächst insofern nicht eindeutig, als unter „3.“ die Abzweigung vom Weg zum M1. …hof und vom Weg in die H1. …siedlung „zwischen FlNr. …12 und …9 (. ….)“ angegeben ist. Entsprechende Flurnummern der Gemarkung … befinden sich in diesem Bereich nicht. Aufgrund der insoweit eindeutigen Einzeichnung in der Übersichtskarte ist jedoch ohne weiteres erkennbar, dass es sich hierbei um eine irrtümliche Angabe der Gemarkung handeln muss und die FlNrn. …12 und …9 der Gemarkung … gemeint sind. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass eine Verwechslung bezüglich der Angabe der Gemarkungen vorliegend wohl maßgeblich dadurch bedingt ist, dass der streitgegenständliche B1. …weg in einem Bereich verläuft, in dem drei Gemarkungen (. …, …, ….) aneinander grenzen.

Randnummer 68

Auch den Angaben zum Endpunkt lässt sich noch hinreichend bestimmt entnehmen, an welcher Stelle der B1. …weg endet. Als Endpunkt ist die „Gemarkungsgrenze W1. …- … zwischen FlNr. …10 gegenüber FlNr. …4 (. ….)“ angegeben. Insofern ergibt sich wiederum im Zusammenhang mit der Übersichtskarte, dass die in der Eintragung angegebene FlNr. …10 eine solche der Gemarkung … sein muss. Die vormalige FlNr. …10 Gemarkung … ist auf der Übersichtskarte noch ungeteilt zu erkennen. Sie wurde wohl erst nach 1962 vermessen und geteilt. Aktuell befindet sich in diesem Bereich der Gemarkungsgrenze die FlNr. …10/4 Gemarkung …

Randnummer 69

(2) Die Eintragung des B1. …weges ohne Angabe der betroffenen Flurnummern ist unschädlich.

Randnummer 70

Die Angabe der Flurnummern, die grundsätzlich erforderlich ist, soll bei unklarem Verlauf des Wegegrundstücks ein Hinausgreifen der Widmung auf nicht gewidmetes und damit unbelastetes Privateigentum verhindern (für den Fall eines eigenen Wegegrundstückes BayVGH, U.v. 26.4.2022 – 8 B 20.1656 – juris Rn. 39; U.v. 3.12.1996 – 8 B 96.1086 – juris Rn. 19). Vorliegend ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Eintragung kein eigenes Wegegrundstück existierte und die betroffenen Flurnummern im gegenständlichen Bereich des Weges – so wie sie aktuell vorhanden sind – auch noch nicht bestanden haben. Aus der dem Karteiblatt beiliegenden Übersichtskarte gemäß § 16 Abs. 3 VerzVO ergibt sich aber, dass der Weg auf der damals wohl noch ungeteilten FlNr. …9, Gemarkung …, verlief. Die Übersichtskarte weist einen in roter Farbe eingetragenen Weg (Nr. 14) auf, der zwischen den dort angegebenen FlNrn. …12 und …9 verläuft und auf der FlNr. …9 in nördliche Richtung einen leichten Knick nach Osten nimmt. Südlich des streitgegenständlichen Wegestücks auf der jetzigen FlNr. …2, Gemarkung …, wurde die Wegefläche nach 1962 teilweise abgemarkt und es entstand das nunmehrige Wegegrundstück FlNr. …3, Gemarkung … Dass eine Abmarkung der auf der heutigen FlNr. …2, Gemarkung …, verlaufenden Wegefläche nicht vorgenommen wurde, ist indes unschädlich. Nach den Angaben auf dem Karteiblatt und der Einzeichnung in der Übersichtskarte geht das Gericht davon aus, dass der Weg das Grundstück der Beigeladenen in nordöstlicher Richtung durchquerte.

Randnummer 71

Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Weg, so wie er vor den Baumaßnahmen der Beigeladenen auf deren Grundstück verlief, zum Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 1962 nicht bereits existierte oder einen abweichenden Verlauf hatte. In der mündlichen Verhandlung konnten seitens der Beteiligten – auch wegen des mittlerweile über 60 Jahre zurückliegenden Zeitpunkts der Eintragung – hierzu keine Angaben gemacht werden. Der Kläger im Parallelverfahren äußerte in der mündlichen Verhandlung, dass er auf diesem Weg als Kind schon Mitte der 1960er Jahre gegangen sei. Auch ein sich in den Akten befindliches Lichtbild des Wegestücks aus dem Jahr 2017 spricht nach dem Erscheinungsbild des Weges und des auf dem Grundstück der Beigeladenen ursprünglich vorhandenen Baumbestandes dafür, dass der Weg wohl schon eine beachtliche Zeit in diesem Verlauf bestanden hatte. Jedenfalls ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte, dass der Weg zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit verlegt wurde oder anders verlaufen ist. Nach der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass der Wegeverlauf, so wie er sich vor Durchführung der Baumaßnahmen darstellte, dem auf der Übersichtskarte dargestellten Verlauf entspricht.

Randnummer 72

(3) Etwaige Verfahrensfehler bei der Eintragung sind schon nicht dargetan und wären im Ergebnis auch nicht erheblich, weil das Verfahren wohl schon nach Abschluss der Eintragung, jedenfalls nach Ablauf der 30-Jahres-Frist (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.12.2000 – Az. 8 B 99.3111 – juris) nicht mehr zu dokumentieren war und Verfahrensfehler aus diesem komplexen Verfahrensbereich keinesfalls als offensichtlich im Sinne des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG zu bewerten sind (BayVGH, B.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – juris Rn. 58).

Randnummer 73

c) Gegen den Eintritt der Widmungsfiktion durch Eintragung gemäß Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG kann schließlich auch nicht eingewendet werden, der B1. …weg sei zum Zeitpunkt der Eintragung nicht Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes gewesen und habe damit nicht der Vorschrift des Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG unterlegen (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2001 – 8 B 00.1298 – juris Rn. 49; VG Augsburg, U.v. 13.4.2005 – Au 6 K 02.1415 – juris Rn. 36). Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich dies bereits nicht aus der notariellen Urkunde vom 25.7.1956, in der die Eheleute H3. … als damalige Eigentümer der FlNr. …1, Gemarkung …, der Beklagten ein Abtretungsangebot bezüglich der FlNr. …1, Gemarkung …, zum Zwecke der Herstellung einer Straße gemacht haben. Dass sich hieraus ergeben sollte, der B1. …weg sei zum Zeitpunkt der Eintragung nicht öffentlich gewesen, erschließt sich dem Gericht nicht. Insbesondere ließ sich nicht weiter aufklären, welchen Hintergrund das Abtretungsangebot hatte und aus welchen Gründen der wohl ursprünglich geplante (Aus-)Bau einer Straße im streitgegenständlichen Bereich unterblieben ist. Die Tatsache, dass wohl der (Aus-)Bau einer Straße im Bereich des B1. …weges geplant war, führt nach Ansicht des Gerichts indes nicht zwingend zu der Annahme, der B1. …weg, der – insoweit unbestritten – zum Zeitpunkt der Eintragung bereits existierte, sei nicht in öffentlicher Funktion vorhanden gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem wohl am 30.5.1963 geschlossenen gerichtlichen Vergleich zwischen Frau B3. … (vormalige Eigentümerin der FlNr. …9 Gemarkung S1. …, gemeint wohl ….) und den Eheleuten M2. …, wonach den Eheleuten M2. … die Benutzung eines Notweges auf der FlNr. …9 Gemarkung S1. … (gemeint wohl ….) gestattet wurde. Zum einen geht hieraus schon nicht eindeutig hervor, auf welchen konkreten Teil der genannten FlNr. …9 sich die Gestattung der Notwegebenutzung bezieht. Nach der Vereinbarung soll die Benutzung des Grundstücks auf einer Länge von 4 m am Westrand gestattet werden. Die angegebene Länge von 4 m spricht dafür, dass damit wohl nicht der auf dem Grundstück verlaufende Weg gemeint sein kann, dessen Länge auf dem Grundstück deutlich über 4 m gelegen haben muss. Insbesondere aber ändert die (irrige) Annahme Dritter, ein Weg sei nicht öffentlich, nichts daran, dass der B1. …weg nach Ansicht des Gerichts auch schon zum Zeitpunkt der Eintragung Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes war.

Randnummer 74

Die aufgezeigten Mängel erweisen sich demnach nicht als so schwerwiegend und/oder offensichtlich (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG), dass sie die Nichtigkeit der Eintragung und damit deren Unwirksamkeit (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG) zur Folge haben. Damit ist die Feststellung der Nichtigkeit der Eintragung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Dies ergibt sich daraus, dass der Aufhebungsantrag – anders als die übrigen Anträge – auf den ganzen Weg Bezug nimmt und sich nicht auf den Verlauf auf dem Grundstück der Beigeladenen FlNr. …2, Gemarkung …, beschränkt. Die Klägerin ist von der angefochtenen Nichtigkeitsfeststellung damit auch in Bezug auf ihr eigenes Grundstück FlNr. …1, Gemarkung …, betroffen.

Randnummer 75

Der Klage war daher im tenorierten Umfang stattzugeben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Randnummer 76

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch die Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten teilweise für erstattungsfähig zu erklären.

Randnummer 77

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 ZustGVerk

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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