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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 3 BayVwVfG – Örtliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Örtlich zuständig ist

  • 1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt,
  • 2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll,
  • 3. in anderen Angelegenheiten, die
  • a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
  • b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte,
  • 4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, daß eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Rechtsprechung zu Art. 3 BayVwVfG

Eine Entscheidung zitiert Art. 3 BayVwVfG.

  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2012 – 1 C 15/11 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Auslandsaufenthalte führen nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn sie nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen; maßgeblich sind die objektiven Umstände des Falles. 2. Ein Ausländer, der außerhalb Deutschlands nicht nur …

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