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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 51 BayVwVfG – Wiederaufgreifen des Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn

  • 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat,
  • 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden,
  • 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung⁴⁾ gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muß binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach Art. 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu Art. 51 BayVwVfG

4 Entscheidungen zitieren Art. 51 BayVwVfG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 01.06.2021 – 1 BvR 2374/15 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl des Planfeststellungsbeschlusses für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn - unvollständiger Beschwerdevortrag mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen - …

  • BVerwG, Urt. v. 04.12.2020 – 3 C 5/20 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist ein Dauerverwaltungsakt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Untersagung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. 2. Unterliegt die im Fahreignungsregister gespeicherte Eintragung zur Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad wegen Ablaufs der gesetzlichen Frist einem Verwertungsverbot, darf die …
  • BVerwG, Urt. v. 25.10.2012 – 2 C 59/11 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Teilzeitbeschäftigung ist auch bei der nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG erforderlichen Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der bis 31. Dezember 1991 geltenden degressiven Ruhegehaltsskala strikt anteilig nach dem zeitlichen Verhältnis zur Regelarbeitszeit zu berücksichtigen (im Anschluss an Urteil vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10). 2. § 79 Abs. 2 BVerfGG …
  • BVerwG, Beschl. v. 22.02.2010 – 4 B 69/09 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Reichweite der Änderungsmöglichkeiten bei Wideraufgreifen des Verfahrens

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