Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 BayVwVfG – Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie Art. 49 Abs. 2 bis 3 und 5 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

Rechtsprechung zu Art. 50 BayVwVfG

Eine Entscheidung zitiert Art. 50 BayVwVfG.

  • BSG, Urt. v. 22.07.2025 – B 12 BA 14/23 R (amtliche Veröffentlichung) · 12. Senat

    Leitsatz: Im Rahmen einer zulässigen und begründeten Anfechtung eines im Statusfeststellungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts durch einen Dritten ist bei der Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts kein Ermessen auszuüben.

Weitere Entscheidungen zu Art. 50 BayVwVfG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 50 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 50 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten