Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie Art. 49 Abs. 2 bis 3 und 5 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 50 BayVwVfG – Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
Rechtsprechung zu Art. 50 BayVwVfG
Eine Entscheidung zitiert Art. 50 BayVwVfG.
BSG, Urt. v. 22.07.2025 – B 12 BA 14/23 R (amtliche Veröffentlichung) · 12. Senat
Leitsatz: Im Rahmen einer zulässigen und begründeten Anfechtung eines im Statusfeststellungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts durch einen Dritten ist bei der Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts kein Ermessen auszuüben.
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