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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 BayVwVfG – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

  • 1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
  • 2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
  • 3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsakts hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach Art. 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Rechtsprechung zu Art. 48 BayVwVfG

14 Entscheidungen zitieren Art. 48 BayVwVfG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 3 C 17/09 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Eine gesetzliche Aufgabenübertragung auf einen Hoheitsträger begründet nicht nur dessen formale Zuständigkeit, sondern seine Verantwortung für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe. 2. Bei dem mit dem Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand des Verwaltungsakts abzuwägenden öffentlichen Interesse im Sinne des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG (juris: VwVfG BY) handelt es sich nicht um das …
  • BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – IV AR (VZ) 6/25 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882) kann auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden.
  • BSG, Urt. v. 22.07.2025 – B 12 BA 14/23 R (amtliche Veröffentlichung) · 12. Senat

    Leitsatz: Im Rahmen einer zulässigen und begründeten Anfechtung eines im Statusfeststellungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts durch einen Dritten ist bei der Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts kein Ermessen auszuüben.
  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2024 – 2 C 6/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Die von der Unfallkasse zur Honorierung der Aufopferung eines Verstorbenen gewährte Mehrleistung ist keine Rente im Sinne des Beamtenversorgungsrechts und bleibt von entsprechenden Anrechnungsvorschriften daher verschont.
  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2024 – 2 C 9/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Die von der Unfallkasse zur Honorierung der Aufopferung eines Verstorbenen gewährte Mehrleistung ist keine Rente im Sinne des Beamtenversorgungsrechts und bleibt von entsprechenden Anrechnungsvorschriften daher verschont.
  • BVerwG, Urt. v. 11.04.2024 – 2 C 8/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Die von der Unfallkasse zur Honorierung der Aufopferung eines Verstorbenen gewährte Mehrleistung ist keine Rente im Sinne des Beamtenversorgungsrechts und bleibt von entsprechenden Anrechnungsvorschriften daher verschont.

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