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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 47 BayVwVfG – Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlaß erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) Art. 28 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu Art. 47 BayVwVfG

Eine Entscheidung zitiert Art. 47 BayVwVfG.

  • BVerwG, Urt. v. 09.07.2014 – 8 C 36/12 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Das in § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 (juris: GlüStVtr BY, J: 2008) normierte Verbot von Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet stellt eine Beschränkung des von Art. 56 Abs. 1 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehrs dar, der grundsätzlich geeignet ist, seine Gemeinwohlziele (Bekämpfung der Spielsucht sowie Jugend- und Spielerschutz) zu erreichen. 2. Die Untersagung der Werbung …

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