Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, daß die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 46 BayVwVfG – Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
Rechtsprechung zu Art. 46 BayVwVfG
Eine Entscheidung zitiert Art. 46 BayVwVfG.
BVerwG, Urt. v. 20.04.2021 – 6 C 6/20 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat
Leitsatz: Die Androhung eines Zwangsgelds als Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung einer im Rahmen der Aufsicht nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag getroffenen Sachentscheidung unterfällt nicht der Organzuständigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
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