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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 46 BayVwVfG – Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, daß die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat.

Rechtsprechung zu Art. 46 BayVwVfG

Eine Entscheidung zitiert Art. 46 BayVwVfG.

  • BVerwG, Urt. v. 20.04.2021 – 6 C 6/20 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Die Androhung eines Zwangsgelds als Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung einer im Rahmen der Aufsicht nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag getroffenen Sachentscheidung unterfällt nicht der Organzuständigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

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