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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 45 BayVwVfG – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach Art. 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

  • 1. der für den Erlaß des Verwaltungsakts erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
  • 2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
  • 3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
  • 4. der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlaß des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefaßt wird,
  • 5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Rechtsprechung zu Art. 45 BayVwVfG

Eine Entscheidung zitiert Art. 45 BayVwVfG.

  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung).

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