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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 38 BayVwVfG – Zusicherung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlaß des zugesicherten Verwaltungsakts die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, Art. 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse Art. 45 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme Art. 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, Art. 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, daß die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

Rechtsprechung zu Art. 38 BayVwVfG

3 Entscheidungen zitieren Art. 38 BayVwVfG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 09.05.2018 – 4 B 40/17 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Zu den Anforderungen an eine "Abstimmung" nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG

  • BVerwG, Beschl. v. 11.02.2016 – 4 B 1/16 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: Ein Straßenausbaubeitragsbescheid bindet die Baugenehmigungsbehörde nicht bei der Beurteilung, ob es sich bei dem Baugrundstück um Bauland handelt.
  • BVerwG, Beschl. v. 08.07.2014 – 4 B 18/14 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Sinnvolle Nutzung im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG; Rechtswirkung der Abstimmung nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG

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