Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 59 BayVwVfG – Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs⁸⁾ ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinn des Art. 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

  • 1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
  • 2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinn des Art. 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
  • 3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinn des Art. 46 rechtswidrig wäre,
  • 4. sich die Behörde eine nach Art. 56 unzulässige Gegenleistung versprechen läßt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Rechtsprechung zu Art. 59 BayVwVfG

3 Entscheidungen zitieren Art. 59 BayVwVfG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 25.08.2021 – 4 B 3/21 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    (Teil)Nichtigkeit eines Stellplatzablösevertrags

  • BVerwG, Urt. v. 18.05.2021 – 4 C 6/19 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Bei städtebaulichen Verträgen über Sanierungsmaßnahmen kommt zur Konturierung des Gebots der Angemessenheit im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine Orientierung am gesetzlichen Leitbild des Sanierungsrechts in Betracht. Angesichts der Offenheit des Sanierungsrechts für vertragliche Regelungen ist ein Vertrag nicht schon dann unangemessen, wenn er von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. …
  • BVerwG, Beschl. v. 29.09.2011 – 9 B 6/11 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Beschränkung des Erschließungsvertrages; Revisionszulassung

Weitere Entscheidungen zu Art. 59 BayVwVfG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 59 BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 59 BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten