Soweit sich aus den Art. 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs⁸⁾ entsprechend.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 62 BayVwVfG – Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
Rechtsprechung zu Art. 62 BayVwVfG
Eine Entscheidung zitiert Art. 62 BayVwVfG.
BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 – 9 B 66/08 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat
Rückabwicklung eines nichtigen Ablösungsvertrags über Erschließungsbeiträge; BGB-Anspruchsgrundlagen in Ergänzung des Landesrechts; Prozesszinsen im öffentlichen Recht
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