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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62 BayVwVfG – Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Soweit sich aus den Art. 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs⁸⁾ entsprechend.

Rechtsprechung zu Art. 62 BayVwVfG

Eine Entscheidung zitiert Art. 62 BayVwVfG.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 – 9 B 66/08 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Rückabwicklung eines nichtigen Ablösungsvertrags über Erschließungsbeiträge; BGB-Anspruchsgrundlagen in Ergänzung des Landesrechts; Prozesszinsen im öffentlichen Recht

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