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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 72 BayVwVfG – Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die Art. 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; Art. 51 ist nicht anzuwenden, Art. 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.

Rechtsprechung zu Art. 72 BayVwVfG

Eine Entscheidung zitiert Art. 72 BayVwVfG.

  • BVerfG, Beschl. v. 01.06.2021 – 1 BvR 2374/15 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl des Planfeststellungsbeschlusses für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn - unvollständiger Beschwerdevortrag mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen - …

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