Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. Art. 3a Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 71e BayVwVfG – Elektronisches Verfahren
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.
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