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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 71d BayVwVfG – Gegenseitige Unterstützung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; die Pflicht zur Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen Behörden des Bundes oder anderer Länder. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 71d BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 71d BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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