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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 71c BayVwVfG – Informationspflichten

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach Art. 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 71c BayVwVfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 71c BayVwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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