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Zitierfest

BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Art. 123 BayHIG – Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.

(1) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gilt für Hochschulprüfungen – einschließlich Habilitationen – nur, soweit nicht Satzungen der Hochschulen inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Die Vorschriften des Siebten Teils, Abschnitt I BayVwVfG gelten nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.

(3) Die Verfahren

  • 1. der staatlichen Anerkennung nach Art. 102,
  • 2. der Genehmigung der Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften nach Art. 107 Abs. 1 sowie
  • 3. der Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Studiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen nach Art. 112 Abs. 2

können über eine einheitliche Stelle – einheitlicher Ansprechpartner – nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Art. 71e BayVwVfG findet im Fall des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung.

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„Was regelt Art. 123 BayHIG? Zitiere den Wortlaut.“

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