Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Art. 122 BayHIG – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.

Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums werden die erforderlichen näheren Bestimmungen über die Aufgaben, die Organisation, die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen der Organe und die Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung der Studierendenwerke sowie über die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters des Personalrats des Studierendenwerks in den Verwaltungsrat getroffen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 122 BayHIG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 122 BayHIG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten