Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums werden die erforderlichen näheren Bestimmungen über die Aufgaben, die Organisation, die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen der Organe und die Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung der Studierendenwerke sowie über die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters des Personalrats des Studierendenwerks in den Verwaltungsrat getroffen.
BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Art. 122 BayHIG – Verordnungsermächtigung
Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.
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