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Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 08.04.2025 – M 28 K 21.1738

erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (bejaht), rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss, veränderte Hochwassersituation, Individualanspruch auf Aufhebung (verneint), Nichtberücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie unbeachtlich, Wahrung der Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG (nur) durch Übermittlung des angefochtenen Bescheids (offen gelassen), Planfeststellungsbeschluss, Rechtskraft, Rücknahme und Widerruf, Präklusion, Hochwasserschutz, Wasserrahmenrichtlinie, Rechtsschutzbedürfnis
Spruchkörper
28. Kammer
Normenkette
§ 45 VwGO; § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO; § 42 Abs. 2 VwGO; Art. 48, 49 BayVwVfG; Art. 72 Abs. 1 BayVwVfG; Art. 77 BayVwVfG; § 6 UmwRG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks, welches teilweise zum Zweck der Realisierung einer planfestgestellten Ortsumgehungstrasse in Anspruch genommen werden soll. Daran grenzt ihr, nicht unmittelbar von der Planung betroffenes, am Ortsrand gelegenes Wohngrundstück unmittelbar an.

Randnummer 2

Für das Vorhaben hat der Beklagte am 22. September 2011 einen Planfeststellungsbeschluss erlassen, gegen den der Rechtsvorgänger der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben hatte. Die gegen die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit Urteil vom 10. Juli 2012 (Az. M 2 K 11.5776) gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg: Mit Urteil vom 30. September 2014 wurde die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen (Az. 8 B 13.72). Mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2015 (Az. 9 B 12/15) wurde der Planfeststellungsbeschluss rechtskräftig.

Randnummer 3

Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 geht von einer Betroffenheit des Vorhabens durch die Überschwemmungsgebiete der A* … und des S* …bachs, welcher an der westlichen Grenze des klägerischen Grundstücks verläuft, aus, wobei lediglich die der A* … planmäßig erfasst wurden.

Randnummer 4

Am 11. Januar 2016 erfolgte (auch) eine vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets des S* …bachs, welche im Juli 2019 im Amtsblatt des Landkreises F* … bekannt gemacht wurde. Am 18. Juli 2024 machte das Landratsamt F* … die Festsetzungen der Überschwemmungsgebiete bekannt.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 3. September 2018 teilte das Staatliche Bauamt F* … als Vorhabensträger mit, wegen der veränderten wasserrechtlichen Situation sei ein Planänderungsverfahren durchzuführen, um durch – im Einzelnen aufgeführte – bauliche Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ober- und Unterlieger zu verhindern.

Randnummer 6

Auf Antrag des Vorhabensträgers vom 8. Februar 2020 erließ der Beklagte am 4. Juni 2020 einen Planfeststellungsänderungsbeschluss, wonach anstelle der Einmündung der Umgehungsstraße in die St … im Norden ein Kreisverkehr zugelassen wurde. Die gegen diesen Beschluss an das Bayerische Verwaltungsgericht München gerichtete Klage vom 25. Juni 2020 hatte keinen Erfolg (U.v. 20.3.2024 – M 28 K 20.2812). Über den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch nicht entschieden.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 ließ die Klägerin beim Beklagten beantragen, die Beschlüsse vom 22. September 2011 und 4. Juni 2020 aufzuheben, hilfsweise zu widerrufen, hilfsweise deren Vollzug auszusetzen, hilfsweise das Planfeststellungsverfahren wegen eines gravierenden Rechtsmangels wieder aufzugreifen und ein ordentliches Planfeststellungsverfahren mit umfassender Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Randnummer 8

Zur Begründung wurde vorgetragen, sowohl der Planfeststellungsbeschluss als auch der Änderungsbeschluss litten an gravierenden Fehlern, da jeweils die Vorgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie vom 23. Oktober 2000 nicht beachtet worden seien. Die Klägerin sei hiervon betroffen, da eine Berücksichtigung der Vorgaben eine geringere oder überhaupt keine Beanspruchung ihrer Grundstücke zur Folge hätte haben können.

Randnummer 9

Mit Bescheid vom 5. Januar 2021 lehnte die Regierung von Oberbayern den Antrag ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Interesse an der (erhöhten) Bestandskraft von Planfeststellungsbeschlüssen das Aufhebungsinteresse überwiege. Auf den Inhalt des Bescheids wird im Übrigen Bezug genommen.

Randnummer 10

Gegen diesen Bescheid wurde am … März 2021 Klage erhoben mit dem zuletzt gestellten Antrag,

Randnummer 11

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. März 2021 den Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 in Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 4. Juni 2020 aufzuheben, hilfsweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, hilfsweise den Vollzug auszusetzen oder hilfsweise das Planfeststellungsverfahren wiederaufzugreifen und mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Randnummer 12

Der Bescheid war dem Schriftsatz beigefügt. Zur Begründung wurde auf den Antrag vom 5. Januar 2021 verwiesen.

Randnummer 13

Der Beklagte beantragte zuletzt

Randnummer 14

Klageabweisung

Randnummer 15

und verwies zur Begründung vor allem auf die Rechtskraft des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses sowie die fehlende Betroffenheit der Klägerin durch eine Nichtbeachtung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie.

Randnummer 16

Am 8. April 2025 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Inhalts der gewechselten Schriftsätze wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 18

Die auf Beseitigung des rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 22. September 2011 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 4. Juni 2020 gerichtete Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 19

A. Die Kammer nimmt in Ansehung des noch uneinheitlichen Meinungsbildes zum Anwendungsbereich der Zuweisungen in § 48 Abs. 1 VwGO bei Kenntnis der entgegenlautenden Positionen in der Literatur (Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 48 VwGO Rn. 9 und 32a; Berstermann in Pos-ser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 48 Rn. 5; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 48 Rn. 2 und 16; M. Redeker in Redeker/v. Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 48 Rn. 5; v. Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, i) Bundesfernstraßen (Nr. 8), Rn. 20) und in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur zu § 48 Abs. 1 Nr. 8 VwGO: VGH BW, U.v. 26.9.2003 – 5 S 1599/02 – juris Rn. 14, m.w.N. und U.v. 12.9.1996 – 8 S 1511/96 – NVwZ-RR 1997, 682; HessVGH, B.v. 17.6.1992 – NVwZ-RR 1993, 588) übereinstimmend mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 2002 (8 A 02.40063 – NVwZ-RR, 2003, 156) seine erstinstanzliche Zuständigkeit auf Grundlage von § 45 VwGO an (so wegen des nicht unmittelbaren Bezugs zum Planfeststellungsrecht auch OVG RhPf, B.v. 30.10.2003 – 1 C 10611/03 – NVwZ-RR 2004, 697; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Stand August 2024, § 48 Rn. 3). Die ratio hinter der Zuweisung von Streitigkeiten um Vorhaben von besonderer wirtschaftlicher, ökologischer und raumordnungsbezogener Bedeutung über die zunächst in einem komplexen, förmlichen und zeitaufwändigen Verwaltungsverfahren befunden wird, in dem die tatsächlichen Grundlagen typischerweise besonders gründlich erarbeitet werden (vgl. m.w.N. BayVGH, B.v. 14.11.2016 – 22 AS 16.40042 – juris Rn. 8) gebietet im hier zu entscheidenden Sachverhalt kein Abweichen.

Randnummer 20

B. Die Klage ist zulässig.

I.

Randnummer 21

Die Klägerin ist klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO, da der gegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 in der Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 4. Juni 2020 – anders als der Änderungsbeschluss für sich genommen (vgl. VG München U.v. 20.3.2024 – M 28 K 20.2812 – juris Rn. 17 ff.) – eine dauernde bzw. vorübergehende Inanspruchnahme von in ihrem Eigentum stehenden Flächen vorsieht. Über die Frage, ob die Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Abl. L 327 vom 22.12.2000 – WRRL), deren Regelungsgehalt sich weitestgehend im Aufstellen von Qualitätszielen für die Wasserkörper und Angabe von Methoden zu deren Erreichung erschöpft (vgl. Art. 1 WRRL), Individuen im Allgemeinen und der Klägerin im Speziellen subjektivöffentliche Rechte vermittelt, braucht daher an dieser Stelle nicht entschieden zu werden.

II.

Randnummer 22

Der Klage fehlt auch nicht das für jede Rechtsverfolgung bei den Gerichten erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn der Beklagte zu erkennen gegeben hat, von einer Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. September 2011 in der bestehenden Form absehen zu wollen, jedoch ohne ihn aufzuheben. Solange seine rechtlichen oder tatsächlichen Wirkungen in der Welt sind, ist eine Aufhebung regelmäßig nicht sinnlos (Emmenegger in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 113 VwGO Rn. 93). Zudem stellt die Aussicht auf eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Durchführung eines neuen Verfahrens nach Entfallen des Planfeststellungsbeschlusses eine gegenüber der Gegebenen verbesserte Rechtsposition für die Klägerin dar (vgl. für Bebauungsplan: HessVGH, U.v. 3.11.2022 – 4 2933.19.N – juris Rn. 25 ff.).

Randnummer 23

C. Die Klage ist jedoch unbegründet.

I.

Randnummer 24

Es liegt bereits der Eintritt der Präklusionswirkung des § 6 UmwRG nahe.

Randnummer 25

Der Klägerbevollmächtigte hatte mit der Klageerhebung lediglich einen Klageantrag gestellt und dazu auf den bei der Behörde gestellten Antrag verwiesen, was für eine Erfüllung der sich aus § 6 UmwRG ergebenden Pflichten nicht ausreichend sein dürfte. Sofern sich die Behörde in der Begründung des Bescheids bereits mit einer bestimmten Frage auseinandergesetzt hat, ist nämlich vom Kläger zu verlangen, dass er eine eigene abweichende Einschätzung so begründet, dass deutlich wird, warum er die Beurteilung durch die Behörde nicht teilt (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: September 2024, § 6 Rn. 62). Es ist eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu fordern; eine pauschale Bezugnahme auf Einwände im Verwaltungsverfahren oder deren Wiederholung genügt ebenso wenig wie bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen (Külpmann in NVwZ 2025, 529/533). Mit Schriftsatz vom 29. April 2021 erfolgte lediglich eine Einlassung zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und mit Schriftsatz vom 4. Mai 2022 auf Aufforderung des Gerichts eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 6 UmwRG. Eine erste – recht kursorische und nicht über das im Verwaltungsverfahren Vorgetragene hinausgehende – Einlassung in der Sache ist erst dem Schriftsatz vom 10. September 2024 zu entnehmen.

Randnummer 26

Die Frage, ob den Anforderungen an eine rechtzeitige Klagebegründung im hiesigen Verfahren genügt wurde bedarf aber keiner Entscheidung.

II.

Randnummer 27

Denn ungeachtet dessen bestehen die geltend gemachten Ansprüche auf Aufhebung, Rücknahme oder Widerruf, Aussetzung der Vollziehung, Wiederaufgreifen des Verfahrens und Durchführung eines Planänderungsverfahrens aus nachfolgenden Gründen nicht.

Randnummer 28

1. Vorab ist festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss dessen Aufhebung begehrt wird, nach gerichtlicher – und insbesondere auch höchstrichterlicher Überprüfung – gemäß § 121 VwGO in Rechtskraft erwachsen ist. Die nun noch erfolgende gerichtliche Betrachtung beschränkt sich auf seit Eintritt der Rechtskraft hinzugekommene tatsächliche und rechtliche Entwicklungen. Die Klägerin hat schon nicht geltend gemacht, welche konkrete subjektive Betroffenheit seit Eintritt der Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu der bereits Bestehenden hinzugekommen ist. Im Übrigen erwachsen auch die Urteilsgründe in Rechtskraft (Kämper in Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 19 Rn. 299). Das Institut der Rechtskraft verbietet eine umfängliche Rechtmäßigkeitsprüfung anlässlich veränderter Tatsachen, wie hier der veränderten Hochwassersituation, welcher durch ein Vorgehen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG oder – wie beabsichtigt – durch Prüfung der Einleitung eines Planänderungsverfahrens, § 76 BayVwVfG, zu begegnen ist, welches insoweit nach seiner Durchführung einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. zum ergänzenden Verfahren m.w.N. BVerwG, B.v. 20.3.2018 – 9 B 43.16 – juris Rn. 65).

Randnummer 29

2. Hiervon ausgehend gilt im Einzelnen:

Randnummer 30

a. Die Voraussetzungen einer Aufhebung nach Art. 77 BayVwVfG sind nicht gegeben. Das Vorhaben ist trotz der seit Eintritt der Rechtskraft verstrichenen beinahe zehn Jahre nicht in diesem Sinne „stecken geblieben“ und wurde vom Vorhabensträger auch nicht endgültig aufgegeben. Es wurden und werden Maßnahmen zu seiner Verwirklichung (insbesondere Grunderwerb) unternommen. Die hier bereits erfolgte und noch zu erwartende Umplanung eines Vorhabens (durch den Planänderungsbeschluss vom 4. Juni 2020) stellt keine endgültige Aufgabe des Vorhabens dar, solange – wofür keine Anhaltspunkte bestehen – die Umplanung nicht zu einem „aliud“ zum zunächst planfestgestellten Vorhaben führt (BayVGH, U.v. 8.1.2009 – 8 A 06.40018 – BeckRS 2009, 33072 Rn. 42 f.). Dass eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde besteht, auf – noch nicht gestellten – Antrag des Vorhabensträgers im Allgemeininteresse ein Planänderungs- oder nach Aufhebung des vorhandenen Planfeststellungsbeschlusses gemäß Art. 77 BayVwVfG ein erneutes Planfeststellungsverfahren durchzuführen, begründet keine entsprechende subjektive Rechtsposition der Klägerin. Der Einwand, es hätte sich bei Berücksichtigung der WRRL möglicherweise eine andere Planung ergeben können, ist unbehelflich, käme seine Berücksichtigung doch der – systemwidrigen – Annahme eines absoluten Verfahrensrechts von Individuen gleich (vgl. zur Nichtdurchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens: VG München, U.v. 17.5.2023 – M 28 K 21.6525 juris Rn. 38 ff.).

Randnummer 31

b. Ein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der angefochtenen Planfeststellung besteht nicht. Eine fehlerhafte Ausübung des insoweit eröffneten Ermessens liegt, insbesondere angesichts der höchstrichterlichen Bestätigung des (ursprünglichen) Planfeststellungsbeschlusses, fern und auch sonst ist die Entscheidung des Beklagten im Bescheid vom 2. März 2021 gerichtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 32

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließen die planfeststellungsrechtlichen Spezialvorschriften der §§ 73 ff. VwVfG die Anwendung der allgemeinen Regeln über Rücknahme und Widerruf, §§ 48, 49 VwVfG, auf Planfeststellungsbeschlüsse zwar nicht grundsätzlich aus (vgl. m.w.N. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22/19 – NVwZ 2021, 152 Rn. 24). Zu differenzieren ist dabei zwischen der Frage, ob ein Planfeststellungsbeschluss einerseits über die §§ 77, 78 VwVfG hinaus, die nur in bestimmten Sonderfällen zur vollen oder teilweisen Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses ermächtigen, unter Rückgriff auf die allgemeinen Regeln in den §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden kann und andererseits der weiteren Frage, ob ein privater Dritter gestützt auf diese Vorschriften von der Planfeststellungsbehörde eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses verlangen kann (VGH BW, U.v. 12.9.1996 – 8 S 1511/96 – NVwZ-RR 1997, 682; HessVGH, B.v. 17.6.1992 – NVwZ- RR 1993, 588). Die von den Auswirkungen der planfestgestellten Anlage Betroffenen haben einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über den Widerruf bzw. die Rücknahme eines Verwaltungsaktes (für einen Ausschluss durch § 75 Abs. 2 VwVfG: VGH BW, U.v. 1.10.1998 – 5 S 1358/97 – NVwZ-RR 2000, 87 m.w.N.). Die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft eines Urteils, mit dem die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss als unbegründet abgewiesen worden ist, steht einem Anspruch auf Rücknahme dieses Planfeststellungsbeschlusses jedoch regelmäßig entgegen (BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – ZUR 2021, 99). Die Widerrufsund Rücknahmevorschriften könnten jedenfalls dann keine Geltung beanspruchen, wenn der Vorhabenträger nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses eine Änderung des Plans wegen veränderter tatsächlicher Umstände beantragt (VGH BW, U.v. 1.10.1998 – 5 S 1358/97 – NVwZ-RR 2000, 87 u.V.a. BVerwG, U.v. 14.9.1992 - 4 C 34-38/89 – NVwZ 1993, 362). Die Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses kommt jedenfalls nur dann in Frage, wenn er bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, weil dieser Zeitpunkt für die planerische Abwägung und die Planrechtfertigung maßgebend ist. Ein (Teil-)Widerruf kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots und der erhöhten Bestandskraft von Planfeststellungsbeschlüssen aufgrund der Duldungswirkung des § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG nur verlangt werden, wenn Grundrechtseingriffe zu befürchten sind und Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht als Abhilfe ausreichen, etwa um gesundheitsgefährdende Lärmauswirkungen zu verhindern. Der Widerruf ist damit ultima ratio und nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen. Um den Anwendungsvorrang des Europarechts durchzusetzen, kann nach der Rechtsprechung des EuGH eine Durchbrechung der Bestandskraft von Planfeststellungsbeschlüssen veranlasst sein. Allerdings kann die präjudizielle Wirkung eines vorherigen rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils den Anspruch auf Widerruf eines unionsrechtswidrigen Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG hindern (zum Ganzen m.w.N. v.a. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Kämper in Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 19 Rn. 224, 225).

Randnummer 33

Es steht rechtskräftig fest, dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss bei seinem Erlass nicht rechtswidrig war (aa.). Eine Verletzung individuellkonkreter Rechte der Klägerin infolge einer möglichen Außerachtlassung der Wasserrahmenrichtlinie kommt nicht in Betracht (bb.), sodass eine Reduzierung des Ermessens auf die Aufhebung als einzig richtige Entscheidung nicht in Betracht kommt (cc.).

Randnummer 34

aa. Wasserwirtschaftliche Belange, insbesondere solche mit Bezug zum Hochwasserschutz, werden im Planfeststellungsbeschluss behandelt und auch bewältigt (vgl. S. 7 – Ziffer A.3.2 Nebenbestimmungen „Wasserwirtschaft“ und S. 99 ff. – „Gewässerschutz“). Auf S. 100 des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. September 2011 heißt es: „Der Vorhabensträger hat die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Überschwemmungsgebiete der A* … sowie des S* …bachs in […] hydraulischen Gutachten […] untersuchen lassen.“ Dieses Gutachten sei vom Wasserwirtschaftsamt München überprüft worden. Auf dieser Basis ist man zu dem (im Folgenden näher begründeten) Ergebnis gekommen, dass weder § 78 Abs. 3 und 4 WHG noch die Betroffenheit privater Belange bei Beachtung der unter A.3.2 des Beschlusses festgesetzten Nebenbestimmungen der Verwirklichung der Planung entgegenstehen. Im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat der Rechtsvorgänger der Klägerin in Bezug auf das nun in deren Eigentum stehende Grundstück vorgetragen, die Hochwassersituation werde durch die Höherlegung des Straßenkörpers um 2 m und durch das Brückenbauwerk zu Ungunsten verändert (BayVGH, U.v. 30.9.2014 – 8 B 13.72 – juris Rn. 6). Mit diesem Einwand hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung auseinandergesetzt (BayVGH, a.a.O. Rn. 74 f.). In der Nichtzulassungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts spielte die Frage mangels grundsätzlicher Bedeutung keine Rolle. Es war (und ist im Übrigen auch in Bezug auf die neu festgesetzten Überschwemmungsgebiete) nicht geltend gemacht, dass der Planfeststellungsbeschluss den Hochwasserschutz derartig unzureichend bewältigt, dass dadurch das Grundgerüst der Planung in Zweifel gezogen würde und eine Heilung durch ein ergänzendes Verfahren oder eine Planergänzung von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, weshalb keine Aufhebung durch die Gerichte erfolgte, die auch davon abgesehen haben, auch nur die fehlende Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen bewältigbarer, aber zur Rechtswidrigkeit führender Fehler, festzustellen. Weitere Fehler können nach Eintritt der Rechtskraft nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 – 9 B 43.16 – juris Rn. 65; Külpmann, NVwZ 2020, 143/144).

Randnummer 35

bb. Ob ungeachtet dessen die Maßgaben der Wasserrahmenrichtlinie im Planfeststellungsverfahren von 2011 tatsächlich nicht oder nur unzureichend beachtet wurden und der Beschluss daher rechtswidrig war, kann dahinstehen, da sich dies ggf. unter keinem Gesichtspunkt auf subjektive Individualrechtspositionen der Klägerin auswirken könnte. Aus dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss geht zwar nicht eindeutig hervor, dass die bei seinem Erlass bereits in Kraft befindliche Wasserrahmenrichtlinie Berücksichtigung gefunden hat. Die Wasserrahmenrichtlinie bezweckt jedoch die Erhaltung und Verbesserung der Gewässerqualität (in chemischer Hinsicht) im Allgemeininteresse. In der Konsequenz wird auch lediglich anerkannten Umweltvereinigungen i.S.v. § 3 UmwRG bei Außerachtlassung der Vorgaben ein Klagerecht nach § 2 UmwRG zuerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22/19 – NVwZ-RR 2021, 152), nicht aber Individualklägern wie der Klägerin. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche konkretindividuelle Betroffenheit der Klägerin hinsichtlich eines der Schutzgüter der Wasserrahmenrichtlinie besteht. Der Hochwasserschutz ist darin lediglich an einer Stelle (vgl. 2.4 ii) Anhang II zur WRRL) und in nicht drittschützender Weise (sondern als Prüf- und Ermittlungsauftrag an die Mitgliedsstaaten) erwähnt.

Randnummer 36

cc. Es ist daher gerichtlicherseits, vgl. § 114 VwGO, nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses abgesehen hat. Verletzte Rechtspositionen der Klägerin, welche die Rücknahme als einzig vertretbare Entscheidung erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.

Randnummer 37

c. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Art. 51 BayVwVfG ist bereits kraft Gesetzes nach Art. 72 Abs. 1 BayVwVfG ausgeschlossen. Dort ist bestimmt, dass Art. 51 BayVwVfG für das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden ist. Ohne die für eine Überwindung der Bestandskraft erforderliche (BVerfG, B.v. 23.6.1988 – 2 BvR 260/88 – juris; BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 – juris Rn. 24) gesetzliche Grundlage, hat eine Behörde nicht die Befugnis, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten eines Betroffenen wiederaufzugreifen. Dies gilt jedenfalls, wenn ein Verwaltungsakt – wie hier – zuvor gerichtlich bestätigt worden ist. Die erforderliche Rechtsgrundlage böte allein Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG, dessen Anwendung § 72 Abs. 1 VwVfG aber nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher, insbesondere vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für Art. 72 BayVwVfG nicht in Frage gestellter Rechtsprechung entgegensteht (BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 4 A 2/15 – juris Rn. 42; vgl. auch VGH BW, B.v. 13.8.2012 – 5 S 1200/12 – juris Rn. 18 ff.).

Randnummer 38

d. Auch ein Anspruch auf förmliches Außervollzugsetzen besteht für die Klägerin nicht, solange ihre – im Übrigen nicht ersichtlich durch die nun gerügte Fehlerhaftigkeit berührten – individuellen Belange mit dem zur Verfügung stehenden planungs- und wasserrechtlichen Instrumentarium, Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG (Planergänzung), oder zumindest mit einer Planänderung gemäß Art. 76 BayVwVfG bewältigbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 23.19 – juris). Der Beklagte hat darüber hinaus bereits glaubhaft dargestellt, dass eine Realisierung des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung des ersten Änderungsbeschlusses nicht beabsichtigt ist, was einer zumindest faktischen Außervollzugsetzung entspricht. Von einer Hinfälligkeit des ursprünglichen Beschlusses wegen der geänderten Hochwassersituation geht man beklagtenseits mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht aus, sodass kein überwiegendes Interesse an der (endgültigen) Aussetzung der Vollziehung anzunehmen ist. Vielmehr überwiegt angesichts der Rechtskraft das Vollzugsinteresse. Eine Feststellung der fehlenden Vollziehbarkeit kommt zudem angesichts der fehlenden Substantiierung des klägerischen Vortrags insbesondere zur subjektiven Betroffenheit durch den gerügten Mangel nicht in Betracht.

Randnummer 39

D. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 UmwRG, § 76 BayVwVfG, § 2 UmwRG, § 3 UmwRG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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