Zum Inhalt springen
Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 72 VwVfG – Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 72 VwVfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 72 VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten