Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustands oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, daß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.
BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 77 BayVwVfG – Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
Rechtsprechung zu Art. 77 BayVwVfG
8 Entscheidungen zitieren Art. 77 BayVwVfG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Beschl. v. 09.07.2026 – 4 B 21.25 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat
BVerwG, Beschl. v. 09.07.2026 – 4 B 20.25 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat
BVerwG, Beschl. v. 09.07.2026 – 4 B 19.25 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat
BVerwG, Beschl. v. 09.07.2026 – 4 B 18.25 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat
BVerwG, Beschl. v. 09.07.2026 – 4 B 17.25 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat
BVerwG, Beschl. v. 09.07.2026 – 4 B 16.25 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat
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