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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 2 BayVwVfG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  • 1. Verfahren der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung¹⁾,
  • 2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des Art. 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  • 3. Verfahren im Zusammenhang mit Ehrungen und der Ausübung des Begnadigungsrechts,
  • 4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
  • 5. das Recht des Lastenausgleichs,
  • 6. das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Das Gesetz gilt für die Tätigkeit

  • 1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,
  • 2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen nur, soweit nicht die Besonderheiten des Prüfungsverfahrens entgegenstehen.

Rechtsprechung zu Art. 2 BayVwVfG

Eine Entscheidung zitiert Art. 2 BayVwVfG.

  • BVerwG, Beschl. v. 18.04.2024 – 6 B 68/23 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Die Regelungen in Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG zu Beginn und Ende der Verjährungshemmung sind für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen entweder unmittelbar oder aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes anwendbar.

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