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Zitierfest

BayVwVfG · Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 1 BayVwVfG – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2024.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.

(2) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Rechtsprechung zu Art. 1 BayVwVfG

4 Entscheidungen zitieren Art. 1 BayVwVfG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung).
  • BGH, Beschl. v. 21.07.2014 – NotZ (Brfg) 15/13 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Zum Anspruch des Notars auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf einer Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters durch die Notarkasse.
  • BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 – 2 C 4/10 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. über die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten hat sich daran zu orientieren, ob der Beamte aufgrund dieser Zeiten anderweitige Versorgungsansprüche erworben hat (im Anschluss an das Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 9.08 -).
  • BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 – 9 B 66/08 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Rückabwicklung eines nichtigen Ablösungsvertrags über Erschließungsbeiträge; BGB-Anspruchsgrundlagen in Ergänzung des Landesrechts; Prozesszinsen im öffentlichen Recht

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